Intoxicant Act |
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Intoxicant Act
First Chapter: Definitons
§ 1 [Narcotics and Stimulants]
(1) Narcotics im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die wahrnehmungs- oder bewusstseinsverändernd oder -erweiternd sowie auf das Nervensystem und Muskelfasern wirken.
(2) Stimulants im Sinne dieses Gesetzes sind alkoholhaltige Nahrungsmittel und Getränke sowie nikotinhaltige Genussmittel wie Tabak.
§ 2 [Other Definitions]
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Stoff: eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische Verbindung und deren Ester, Ether, Isomere, Molekülverbindungen und Salze - roh oder gereinigt - sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen;
2. Zubereitung: ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;
3. Herstellen: das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.
(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
Second Chapter: Authorization and Licensing Process
§ 3 [Authorization]
(1) Einer Erlaubnis der Regierung der Republic of Roldem bedarf, wer Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen oder in großen Mengen erwerben will.
(2) Der Handel mit Genussmitteln bedarf keiner besonderen Erlaubnis. Er kann jedoch von der Regierung der Republic of Roldem untersagt werden, wenn Absatz (3) Satz 2 zutrifft.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz (1) ist zu versagen, wenn
1.der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat,
2.Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben,
3.geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung nicht vorhanden sind,
4.die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen aus anderen als den in den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen nicht gewährleistet ist,
5.die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Missbrauch von Betäubungsmitteln oder die missbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist.
Third Chapter: Commerce and Consumption of Intoxicants
§ 4 [Advertisement]
(1) Öffentliches Werben für Produkte, die Betäubungsmittel enthalten, vor allem in Printmedien, Rundfunk, Fernsehen, Internet, auf Plakaten, in Prospekten und allen Medien anderer Art, ist verboten.
(2) Für nikotinhaltige Genussmittel gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 5 [Compulsory Labeling]
Im Betäubungsmittelverkehr sind die Betäubungsmittel zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher und englischer Sprache und auf dauerhafte Weise zu erfolgen.
§ 6 [Prohibition of sale; Note of Warning]
(1) Alkohol und alkoholhaltige Getränke oder Nahrungsmittel, die diese enthalten, dürfen nicht Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zugänglich gemacht werden. Für alkoholhaltige Getränke oder Nahrungsmittel, deren Volumenprozentanteil des Alkohols weniger als 14 beträgt, beträgt die Altersgrenze 16 Jahre.
(2) Nikotinhaltige Stoffe, Tabak und Zigaretten dürfen nicht Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zugänglich gemacht werden.
(3) Alle Genussmittel im Sinne dieses Gesetzes sind mit einem Warnhinweis auf die gesundheitlichen Folgen des Konsums zu versehen; die Republikregierung ist ermächtigt, den Wortlaut der Warnhinweise festzulegen.
Fourth Chapter: Felonies and Administrative Offenses
§ 7 [Illegal Commerce with Narcotics]
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünfzig Tagen oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, besitzt oder konsumiert;
2. einem anderen bei den oben genannten Straftaten behilflich ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe nicht unter 20 Tagen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn
1. durch die in Abs. 1 genannten Taten die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet wird
2. der Handel mit Betäubungsmitteln erwerbsmäßig betrieben wird.
§ 8 [Violation of Forbiddance of Advertisement]
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Bramer ist zu bestrafen, wer eine Handlung begeht, die durch §§ 4 - 6 rechtswidrig ist.
(2) In besonders schweren Fällen beträgt die Geldstrafe nicht weniger als 5
5.000 und nicht mehr als 50.000 Bramer.
Fith Chapter: Final Provisions
§ 9 [Coming into Force]
(1) Dieser Act tritt 7 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Rechtswidrig in Besitz befindliche Rauschmittel sind ohne Entschädigung einzuziehen.
§ 10 [Variations]
Per Verordnung durch die Administration der Republic of Roldem können Ausnahmen von diesem Gesetze erlassen werden. |
Roldem Law Gazette
No. 2007-08-30-I
National Printing
Port Victoria, Roldem, DU
William Butcher
Präsident der Unionspolizei
Metzgermeister
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