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LandesStG: Landessteuergesetz (GÜLTIG) |
Gerhard Cheman
Grünschnabel
29.11.2009 19:52
LandesStG: Landessteuergesetz (GÜLTIG)
| Zitat: |
Landessteuergesetz des Freistaat Freistein(LandesStG)
§1 – Aufgaben
(1) Dieses Gesetz regelt die Steuereinnahmen und Steuerarten des Freistaat Freistein im Rahmen der Wirtschaftssimulation (Wisim).
(2) Alle Geldsummen in diesem Gesetz sind in Bramer und Alies.
§2 - Steuern
(1) Die angewandten und erhobenen Steuerarten müssen in diesem Gesetz aufgelistet sein. Andere Steuerarten sind nicht zulässig.
(2) Das Recht zur Erhebung und Einforderung von Steuern liegt bei der Landesregierung des Freistaat Freistein.
§3 - Steuerpflicht
(1) Steuerpflicht besteht am Ort der Erstellung oder Verrichtung einer Ware oder Dienstleistung.
(2) Steuerpflicht besteht am Wohnsitz.
(3) Rückwirkende Steuererhebung ist unzulässig.
§4 - Steuerarten
Es gelten folgende Steuern:
a) Einkommenssteuern
b) Umsatzsteuer
§5a - Einkommenssteuer (ESt.)
(1) Die Einkommenssteuer gilt für die an der Wirtschaftssimulation (WiSim) teilnehmenden Privatpersonen, die Bürger des Freistaat Freistein sind.
(2) Der zu versteuernde Betrag entspricht der Summe aller Einnahmen einer Privatperson.
(3) Die Einkommenssteuer darf nicht mehr als zwanzig Prozent (20%) aller Einnahmen betragen.
§5b – Einkommenssteuer: Steuersätze
Der Einkommenssteuersatz beträgt 0,00 Prozent. Derzeit werden hier keine Steuern erhoben.
§6a - Umsatzsteuer (USt.)
(1) Die Umsatzsteuer gilt für die an der Wirtschaftssimulation (WiSim) teilnehmenden Unternehmen, die ihren Unternehmenssitz im Freistaat Freistein haben.
(2) Der zu versteuernde Betrag ergibt sich aus allen Einnahmen des Unternehmens.
(3) Die Umsatzsteuer darf nicht mehr als zwanzig Prozent (20%) aller Einnahmen betragen.
§6b – Umsatzsteuer: Steuersätze
Der Umsatzsteuersatz beträgt 0,00 Prozent. Derzeit werden hier keine Steuern erhoben.
§7 - Steuerfreiheit
(1) Vereine werden nicht besteuert.
(2) Weitere Steuerbefreiungen können nur durch die Staatsregierung des Freistaat Freistein beschlossen und umgesetzt werden.
§8 - Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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