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Versammlungsgesetz §1 Versammlungsrecht (1) Jeder hat das Recht, Versammlungen zu veranstalten und an solchen teilzunehmen. (2) Dieses Recht hat nicht, wer 1. das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auf Grund eines richterlichen Beschlusses verwirkt hat; 2. verfassungswidrig handelt; 3. einer Vereinigung oder Partei angehört, die verboten ist; 4. mit dem Veranstalten der Versammlung oder seiner Teilnahme an dieser die Ziele einer verbotenen Vereinigung oder Partei oder einer Teil- oder Ersatzorganisation einer verbotenen Vereinigung oder Partei fördern will. (3) Versammlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenkünfte einer Mehrzahl von Personen zum Zwecke der gemeinsamen öffentlichen Meinungskundgebung an Dritte, Veranstaltungen mit öffentlichem Festbetrieb und Aufzüge. §2 Anmeldung (1) Versammlungen unter freiem Himmel auf öffentlichem Grund müssen mindestens zweiundsiebzig Stunden (drei Tage) vor Versammlungsbeginn unter Angabe des Versammlungsgegenstandes angemeldet werden. (2) Der Anmeldepflicht ist dann Genüge getan, wenn der Bürgermeister der Kommune, in der die Versammlung stattfindet, sowie der für das Innere zuständige Imperialminister informiert sind. Ist kein Bürgermeister im Amt, muss nur der für das Innere zuständige Imperialminister informiert werden. (3) Der Bürgermeister der Kommune, in der die Versammlung stattfindet, fungiert als Genehmigungsbehörde. Ist kein Bürgermeister im Amt, fungiert der für das Innere zuständige Imperialminister als Genehmigungsbehörde. §3 Nichtgenehmigung, Auflagen (1) Erfüllt der Veranstalter die Bedingungen von § 1 Abs. 2, ist die Versammlung zu verbieten. (2) Steht zu erwarten, dass Personen gemäß § 1 Abs. 2 an der Versammlung teilnehmen und der Veranstalter nicht willig oder fähig ist, die Teilnahme solcher Personen an der Versammlung zu verhindern, kann die Versammlung verboten werden. (3) Sieht die Genehmigungsbehörde die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits im Vorfeld der Versammlung gefährdet, kann sie Auflagen bestimmen. Kann die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch mittels Auflagen nicht gewährleistet werden, kann die Genehmigungsbehörde die Versammlung verbieten. (4) Gegen das Verbot kann geklagt werden. §4 Verbote und Einschränkungen (1) Bei Versammlungen sind Störungen, welche die Verhinderung des ordnungsgemäßen Ablaufes zum Zwecke haben, zu unterlassen. (2) Es ist verboten, bei Versammlungen Uniformen oder gleichwertige Kleidungsstücke zu tragen. Der für das Innere zuständige Imperialminister kann Ausnahmegenehmigungen erteilen. Es ist verboten, sich zu vermummen oder anderweitig unkenntlich zu machen. (3) Niemand darf bei Versammlungen Waffen oder Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachgegenständen geeignet sind, mit sich führen, ohne behördlich dazu ermächtigt worden zu sein. (4) Bestimmte Personen oder Personengruppen dürfen vom Veranstalter ausdrücklich ausgeschlossen werden. Davon ausgenommen sind Pressevertreter, die einen gültigen Presseausweis vorweisen können, sowie Vertreter der Sicherheitsorgane. §5 Verbote von Versammlungen in geschlossenen Räumen (1) Versammlungen in geschlossenen Räumen können nur in Einzelfällen verboten werden und nur, wenn 1. der Veranstalter sein Recht auf Versammlungsfreiheit laut § 1 Abs. 2 verwirkt hat; 2. Störungen nach § 4 Abs. 2 und 3 zu erwarten sind oder der Veranstalter Teilnehmern, die gegen § 1 Abs. 2 verstoßen, Zutritt gewährt; 3. Hinweise vorliegen, dass die Veranstaltung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nehmen wird; 4. Hinweise vorliegen, dass der Veranstalter oder Teilnehmer Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden, die ein Verbrechen oder zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben. §6 Veranstalter (1) Wer zu einer Versammlung öffentlich einlädt, muss als Veranstalter in der Einladung seinen Namen angeben. (2) Veranstalter und Versammlungsleiter müssen identisch sein. Es muss sich dabei um eine natürliche Person handeln, die nicht die Bedingungen von § 1 Abs. 2 erfüllt. (3) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Versammlung ordnungsgemäß und gesetzeskonform abläuft. Er kann eine Versammlung unterbrechen oder beenden oder bestimmen, wann die Versammlung fortgesetzt wird. Er ist der Ansprechpartner für die zuständigen Behörden und Sicherheitsorgane. (4) Der Veranstalter kann zur ordnungsgemäßen Durchführung der Versammlung Ordner bestimmen. Die Ordner sind deutlich kenntlich zu machen. Alle Teilnehmer einer Versammlung sind verpflichtet, die von Ordnern zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Anweisungen zu befolgen. (5) Der Veranstalter einer Versammlung muss Personen, die gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, von der Teilnahme ausschließen. Wer ausgeschlossen wird, hat die Versammlung unverzüglich zu verlassen. §7 Auflösung einer Versammlung Die Sicherheitsorgane können Versammlungen auflösen, wenn 1. gegen die Bestimmungen a) dieses Gesetzes, b) der Gesetze des Kaiserreichs oder der Union, c) der Unionsverfassung oder der Verfassungsurkunde verstoßen wird; 2. die Versammlung oder der Aufzug einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt; 3. der Veranstalter Personen, die aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschließen sind, nicht ausschließt; 4. die Anmeldebestimmungen oder Auflagen nicht gewahrt oder verletzt wurden. §8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer 1. eine Versammlung nicht anmeldet oder sich an einer nicht angemeldeten Versammlung beteiligt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Bußgeld bis zu zehntausend Bramern oder mit Arrest bis zu zehn Tagen geahndet; 2. als Versammlungsteilnehmer den Anweisungen der Sicherheitsorgane nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Bußgeld bis zu fünftausend Bramern bestraft; 3. sich bewaffnet. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Arrest bis zu zwanzig Tagen geahndet; 4. gegen sonstige Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt. Die Ordnungswidrigkeit wird geahndet mit Bußgeld bis zu zehntausend Bramern oder mit Arrest bis zu zwanzig Tagen. §9 Sicherheitsorgane (1) Beamte der Sicherheitsbehörden und -organe gemäß der Gesetze haben den Veranstalter der Versammlung über ihre Anwesenheit zu informieren. Ihnen muss ein angemessener Platz eingeräumt werden. (2) Mitglieder der Sicherheitsorgane sind berechtigt, Bild- und Tonaufnahmen von Versammlungen anzufertigen, wenn der Verdacht besteht, dass von bestimmten Teilnehmern der Versammlung ein Sicherheitsrisiko ausgeht. (3) Mitglieder der Sicherheitsorgane sind jederzeit berechtigt, die Identität von Personen, die an einer Versammlung teilnehmen, festzustellen und aufzunehmen. §10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Es ersetzt das „Versammlungsgesetz für die Unionsrepublik Imperia“. In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses am 29.11.2005. Geändert durch das "Gesetz zur Reformierung der Sicherheitsbehörden" vom 29.03.2007 Geändert duch das Gesetz zur Anpassung der Imperialgesetze an die Verfassungsurkunde am 8.06.2012. Imperialarchiv Leitung: Dr. Volker Bernhardt Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Imperialarchiv: 09.06.2012 21:53.
In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses am 29.11.2005. Geändert durch das "Gesetz zur Reformierung der Sicherheitsbehörden" vom 29.03.2007 ![]()
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In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses am 29.11.2005. ![]() Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Richard Heyl zu Wintersberg: 29.03.2007 10:55.
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In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses und Verkündung durch den Ministerpräsidenten am 10.09.2003. Ersetzt durch das "Versammlungsgesetz für die Republik Imperia" am 29.11.2005 ![]() Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von Richard Heyl zu Wintersberg: 29.03.2007 11:02.
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