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Verordnung des Innenministeriums und des Finanzministeriums zur Besoldung von Beamten - Landesbesoldungsordnung (LBesO)
Aufgrund § 36 Eisenbahngesetz und § 3 Absatz 7 Vergütungsgesetz wird verordnet: § 1 Amtsbezeichnungen (1) Es dürfen nur Amtsbezeichnungen nach der Anlage verwendet werden. (2) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. (3) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die 1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, 2. auf die Laufbahn, 3. auf die Fachrichtung hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen "Rat", "Oberrat", "Direktor" und "Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. (4) Die Landesregierung wird ermächtigt bei Bedarf Amtsbezeichnungen zu streichen oder zu ergänzen. § 2 Bezeichnung „Direktor und Professor“ (1) Die Ämter "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage. § 3 Grundamtsbezeichnungen Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend. § 4 Zulagen (1) Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 erhalten als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige eine Stellenzulage, wenn sie entsprechend verwendet werden. (2) Beamte erhalten eine Stellenzulage, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Absatz 1 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (3) Beamte erhalten, wenn sie bei obersten Landesbehörden oder beim Senat für Verfassungssachen des Staatgerichtshofes verwendet werden, eine Stellenzulage. (4) Die Polizeivollzugsbeamten, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die ständigen Bahnpolizeibeamten und die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung erhalten eine Stellenzulage, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamte die Vorbereitungsdienst leisten. Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. (5) Beamte mit einer Verwendung an Bord seegehender Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden sowie mit Verwendung als Taucher für den maritimen Einsatz erhalten eine Zulage. (6) Beamte der Besoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr erhalten eine Stellenzulage. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte die Vorbereitungsdienst leisten. Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. (7) Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamte die Vorbereitungsdienst leisten. Die Stellenzulage wird für Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Absatz 4 gewährt. (cool Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage. Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Absatz 4 gewährt. (9) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage erhalten Beamte des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren Feuerwehrdienstes, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des mittleren Polizeivollzugsdienstes in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8, Die Zulage wird neben einer anderen Zulage nur gewährt, wenn sie diese übersteigt oder diese zusätzlich aufgeführt ist. (10) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage. (11) Die Landesregierung wird ermächtigt, für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an einer Hochschule durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen. Anlage A Besoldungsordnung A A 1 Amtsgehilfe Betriebsgehilfe A 2 Aufseher Oberamtsgehilfe Oberbetriebsgehilfe Schaffner Wachtmeister A 3 Gestütswärter Hauptamtsgehilfe Hauptbetriebsgehilfe Oberaufseher Oberschaffner Oberwachtmeister Wart A 4 Amtsmeister Betriebsmeister Gestütsoberwärter Hauptaufseher Hauptschaffner Hauptwachtmeister Oberwart A 5 Assistent Betriebsassistent Erster Hauptwachtmeister Feuerwehrmann Gestütshauptwärter Hafenführer Hauptwart Oberamtsmeister Oberbetriebsmeister Sattelmeister Werkführer A 6 Erster Hauptwachtmeister Gestütshauptwärter Hafenmeister Hauptwart Krankenpfleger Krankenschwester Lokomotivführer Oberamtsmeister Oberbetriebsmeister Oberfeuerwehrmann Obersattelmeister Sekretär Werkmeister A 7 Brandmeister Hauptsattelmeister Kriminalmeister Oberhafenmeister Oberlokomotivführer Obersekretär Oberwerkmeister Polizeimeister Stationspfleger Stationsschwester Straßenmeister A 8 Abteilungspfleger Abteilungsschwester Gerichtsvollzieher Haupthafenmeister Hauptlokomotivführer Hauptsattelmeister Hauptsekretär Hauptwerkmeister Kriminalobermeister Oberbrandmeister Oberstraßenmeister Polizeiobermeister A 9 Amtsinspektor Betriebsinspektor Erster Haupthafenmeister Hauptbrandmeister Hauptstraßenmeister Inspektor Kapitän Kriminalhauptmeister Kriminalkommissar Obergerichtsvollzieher Oberpfleger Oberschwester Polizeihauptmeister Polizeikommissar Weinkontrolleur A 10 Erster Betriebsinspektor – als Werkdienstleiter einer Justizvollzugsanstalt Erster Hauptstraßenmeister – als Leiter einer besonders großen und bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei Kriminaloberkommissar Oberinspektor Polizeioberkommissar Seekapitän Weinkontrolleur A 11 Amtmann Kriminalhauptkommissar Kustos Oberweinkontrolleur Polizeihauptkommissar Seeoberkapitän Fachlehrer A 12 Amtsanwalt Amtsrat Kriminalhauptkommissar Notarvertreter Oberkustos Polizeihauptkommissar Rechnungsrat – als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof Seehauptkapitän Fachlehrer – mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung Lehrer – an Grund- und Hauptschulen Zweiter Konrektor – einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule A 13 Akademischer Rat - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule- Arzt Bezirksnotar Dozent – an einem Pädagogischen Fachseminar Erster Kriminalhauptkommissar Erster Polizeihauptkommissar Hauptkustos Konservator Landesanwalt Landwirtschaftlicher Direktor an einem Schulbauernhof Oberamtsanwalt Oberamtsrat Oberrechnungsrat - als Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof Pädagogischer Direktor an einem Schulbauernhof Pfarrer Rat Regierungsschulrat – bei einer obersten Landesbehörde Seehauptkapitän Konrektor – als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule Richter am Amtsgericht Realschullehrer Seminarschulrat Sonderschullehrer Staatsanwalt Studienrat – mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen A 14 Akademischer Oberrat - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - Arzt Bezirksnotar – als Leiter eines Notariats mit mehr als 5 Planstellen für Bezirksnotare und Notarvertreter Chefarzt Dozent – an einem Pädagogischen Seminar Landesanwalt Oberarzt Oberkonservator Oberrat Pfarrer Oberstudienrat – mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung - als ständiger Vertreter des Leiter eines Kollegs - Realschulkonrektor Rektor – einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule Regierungsschulrat – bei einer obersten Landesbehörde Regierungsschulrat - als Referent in der Schulaufsicht auf Bezirksebene - Richter am Amtsgericht Seminarschuldirektor Staatsanwalt Schulrat - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - Sonderschulkonrektor A 15 Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule Chefarzt Dekan Direktor Direktor des Fachseminars für Sonderschulpädagogik Direktor einer Heimsonderschule Direktor eines Seminars Hauptkonservator Museumsdirektor Oberarzt Oberlandesanwalt Oberstaatsanwalt Professor - an einer Berufsakademie Realschulrektor Regierungsschuldirektor - als Referent in der Schulaufsicht auf Bezirksebene Richter am Landgericht Schulamtsdirektor - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - Studiendirektor - als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule, eines Gymnasiums oder eines Progymnasiums - als Leiters einer beruflichen Schule, eines Gymnasiums oder eines Progymnasiums - als Leiter eines Kollegs - als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars A 16 Abteilungsdirektor Abteilungspräsident Chefarzt Dekan Direktor eines Amtsgerichts – mit weniger als 100 Planstellen Finanzpräsident - als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion - als Leiter der Landesoberkasse Landekonservator Landesoberstallmeister Leitender Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule Leitender Direktor Leitender Oberstaatsanwalt Ministerialrat - bei einer obersten Landesbehörde Museumsdirektor und Professor Oberlandesanwalt Leitender Regierungsschuldirektor - als Referent in der Schulaufsicht auf Bezirksebene Leitender Schulamtsdirektor - als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene Oberstudiendirektor - als Leiters einer beruflichen Schule, eines Gymnasiums oder eines Progymnasiums - als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars Professor - an einer Fachhochschule - an einer Berufsakademie - an einer wissenschaftlichen Hochschule Vorsitzender Richter am Landgericht
Fortsetzung
Anlage B Besoldungsordnung B B1 Direktor der Zentralstelle für den Werkstättendienst der Staatseisenbahn Salbor Direktor und Professor Präsident einer Oberpostdirektion Präsident eines Amtsgerichts – mit mehr als 101 Planstellen Professor - an einer Fachhochschule - an einer Universität - an einer Pädagogischen Hochschule - an einer wissenschaftlichen Hochscule B2 Abteilungspräsident, Abteilungsdirektor - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung - bei einer Mittel- oder Oberbehörde, - bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist - als Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe bei einer Oberfinanzdirektion, soweit er Vertreter des Finanzpräsidenten ist Direktor der Landesversicherungsanstalt - als Leiter der Abteilung Unfallversicherung Direktor beim Landesarbeitsamt - als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung Direktor beim Marinearsenal - als Leiter eines Arsenalbetriebes Direktor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung der Staatseisenbahn Salbor Direktor des Landesamtes für Seelotsenwesen Direktor des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmeldewesen Direktor und Professor - als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich - als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist Direktor und Professor der Akademie für zivile Verteidigung und Notfallplanung Generalstaatsanwalt Kanzler - einer Universität Ministerialrat - bei einer obersten Landesbehörde Museumsdirektor und Professor - als Leiter des Linden-Museums Salbor - als Leiter des Naturkundemuseums Landshafen Polizeipräsident - als Leiter des Polizeipräsidiums Landshafen - als Leiter des Polizeipräsidiums Port Salbor Direktor des Sozialamtes der Landespost Salbor Professor - an einer Universität - an einer Pädagogischen Hochschule - an einer wissenschaftlichen Hochschule Professor als Direktor - einer Berufsakademie - eines staatlichen Seminars für Schulpädagogik Rektor einer Fachhochschule Stadtdirektor - bei einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit die dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordnet ist - bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Salbor - als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes Verwaltungsdirektor einer Universitätsklinik Vizepräsident - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung B3 Direktor bei der Landesbibliothek - als der ständige Vertreter des Generaldirektors - Direktor beim/bei der... - als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleichzuberwertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Landesoberbehörde, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist - Direktor der Bereitschaftspolizei Direktor des Landesamtes für Verkehr - als Leiter der Hauptabteilung Luftfahrt - als Leiter der Hauptabteilung Straßenverkehr Direktor der Landespatentstelle Direktor des Landessortenamtes Direktor des Oberhafenamtes Direktor und Professor - als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - - bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich - als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts - Direktor und Professor der Chemischen und Veterinärmedizinischen Landesuntersuchungsanstalt Direktor und Professor des Landesamtes für Seewetterwesen Direktor und Professor des Landesamtes für Fischereischutz Finanzpräsident - als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion - als Leiter des Monopolamtes für Branntwein - - als Leiter der Verwertungsstelle der Monopolverwaltung für Branntwein - - als Leiter der Schuldenverwaltung Forstpräsident Inspekteur der Polizei Landeskriminaldirektor Leitender Ministerialrat - bei einer obersten Landesbehörde - als Leiter einer Abteilung, - als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, - als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist - Leitender Parlamentsrat Ministerialrat - als Mitglied des Landesrechnungshofes - bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt - Museumsdirektor und Professor - als Leiter der Staatlichen Kunsthalle Port Salbor - als Leiter der Staatsgalerie Salbor - als Leiter des Landesmuseums Salbor - als Leiter des Meereskundemuseums Walstadt - als Leiter des Staatlichen Naturkundemuseums Salbor - als Leiter des Technischen Museums Salbor Polizeipräsident - als Leiter einer Landespolizeidirektion Präsident der Landesarchivdirektion Präsident des Eisenbahn-Sozialamtes Präsident des Landesamtes für Zivil- und Katastrophenschutz Präsident des Landesbergamtes Präsident des Landeskriminalamtes Präsident einer Eisenbahndirektion Präsident einer Kunsthochschule Präsident einer Pädagogischen Hochschule Präsident eines Oberschulamtes Regierungsvizepräsident - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten Stadtdirektor - bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit die dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordnet ist Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Salbor - als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes Vizepräsident - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 oder B 6 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung - B4 Direktor der Landesversicherungsanstalt - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung - als Leiter des Landesversorgungsamtes Direktor der Landesknappschaft - als Mitglied der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Direktor des Landesverbandes für den Selbstschutz Direktor des Zweckverbandes Landeswasserversorgung - als kaufmännischer Geschäftsführer - als technischer Geschäftsführer Finanzpräsident - als Leiter der Monopolverwaltung für Branntwein Leitender Direktor des Marinearsenals Leitender Ministerialrat - bei einer obersten Landesbehörde - als Leiter einer Abteilung, - als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist - Oberdirektor beim Landesarbeitsamt Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Staatseisenbahn Salbor Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes Präsident des Landesgewerbeamtes Präsident des Landesvermessungsamtes Präsident des Posttechnischen Zentralamtes Präsident eines Eisenbahn-Zentralamtes Präsident eines Landgerichts Präsident und Professor der Landesanstalt für Ernährung Präsident und Professor des Landesgesundheitsamtes Rechnungshofdirektor Regierungsvizepräsident - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten Rektor einer Universität Richter am Staatsgerichtshof Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Salbor - als Leiter eines Referates Vizepräsident - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung B5 Erster Direktor der Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung - Ministerialdirigent - bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung - Oberfinanzpräsident Präsident des Landesarbeitsamtes Präsident und Professor des Landesamtes für Naturschutz Präsident und Professor des Landesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie Vorsitzender Richter am Staatsgerichtshof B6 Direktor bei der Hauptverwaltung der Staatseisenbahn Salbor Direktor beim Rechnungshof Direktor beim Staatsgerichtshof Generaldirektor der Landesbibliothek Landesforstpräsident Landespolizeipräsident Ministerialdirigent - beim Staatsministerium - als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe - bei einer obersten Landesbehörde Präsident der Staatsdruckerei Präsident der Zentralen Transportleitung der Staatseisenbahn Salbor Präsident des Landeswetterdienstes Vizepräsident des Rechnungshofes B7 Ministerialdirigent - bei einer obersten Landesbehörde - als Leiter einer Hauptabteilung - Präsident der Landespost Salbor Präsident der Staatseisenbahn Salbor Regierungspräsident - in einem Bezirk mit weniger als zwei Millionen Einwohnern Vizepräsident des Staatsgerichtshofes B8 Erster Präsident der Staatseisenbahn Regierungspräsident - in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millionen Einwohnern - B9 Direktor der Landesversammlung Ministerialdirektor Präsident des Rechnungshofes Staatssekretär B 10 Minister B11 Landespräsident Landesrat Präsident des Staatsgerichtshofes Anlage C Besoldungstabelle A – Aufsteigende Gehälter Bes.Gr. 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 1 134,07 138,09 142,23 146,50 150,90 155,42 160,09 A 2 136,81 140,91 145,14 149,50 153,98 158,60 163,36 A 3 139,60 143,79 148,10 152,54 157,12 161,83 166,69 A 4 142,45 146,72 151,13 155,66 160,33 165,14 170,09 A 5 145,35 149,71 154,20 158,83 163,59 168,50 173,56 178,76 A 6 148,32 152,77 157,35 162,07 166,94 171,94 177,10 182,41 187,89 A 7 156,13 160,81 165,64 170,61 175,73 181,00 186,43 192,02 197,78 A 8 164,34 169,27 174,35 179,58 184,97 190,52 196,23 202,12 208,18 214,43 A 9 172,99 178,18 183,53 189,03 194,70 200,54 206,56 212,76 219,14 225,71 A 10 182,10 187,56 193,19 198,99 204,96 211,10 217,44 223,96 230,68 237,60 A 11 197,93 203,87 209,98 216,28 222,77 229,46 236,34 243,43 250,73 258,25 A 12 215,14 221,59 228,24 235,09 242,14 249,41 256,89 264,60 272,53 280,71 A 13 233,85 240,87 248,09 255,53 263,20 271,10 279,23 287,61 296,23 305,12 A 14 254,19 261,82 269,67 277,76 286,09 294,68 303,52 312,62 322,00 331,66 A 15 282,43 290,90 299,63 308,62 317,88 327,41 337,24 A 16 313,81 323,22 332,92 342,91 353,20 363,79 374,71 Grundgehaltssätze in RXXXlonischen Bramer Anlage D Besoldungstabelle B – Feste Gehälter BesGr. B 1 348,68 B 2 387,42 B 3 430,47 B 4 478,30 B 5 531,44 B 6 590,49 B 7 656,10 B 8 660,00 B 9 675,00 B 10 750,00 B 11 1.000,00 Grundgehaltssätze in RXXXlonischen Bramer Anlage E Besoldungstabelle Anwärter Eingangsamt, in das der Anwärter unmittelbar nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes eintritt Grundbetrag A 1 - A 4 60,33 A 5 - A 8 65,41 A 9 - A 11 77,85 A 12 96,81 A 13 105,23 Grundgehaltssätze in RXXXlonischen Bramer Die Vorschriften der Anlagen C bis E gelten auch für Arbeiter und Angestellte solange bis eine tarifvertragliche Regelung in Kraft tritt.
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