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Joseph A. Gladstone
Haudegen
06.12.2008 15:02 Landesbesoldungsordnung (LBesO)
Verordnung des Innenministeriums und des Finanzministeriums zur Besoldung von Beamten - Landesbesoldungsordnung (LBesO)

Aufgrund § 36 Eisenbahngesetz und § 3 Absatz 7 Vergütungsgesetz wird verordnet:
§ 1 Amtsbezeichnungen
(1) Es dürfen nur Amtsbezeichnungen nach der Anlage verwendet werden.
(2) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.
(3) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die
1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
2. auf die Laufbahn,
3. auf die Fachrichtung hinweisen, beigefügt werden.
Die Grundamtsbezeichnungen "Rat", "Oberrat", "Direktor" und "Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt bei Bedarf Amtsbezeichnungen zu streichen oder zu ergänzen.
§ 2 Bezeichnung „Direktor und Professor“
(1) Die Ämter "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen.
(2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage.
§ 3 Grundamtsbezeichnungen
Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.
§ 4 Zulagen
(1) Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 erhalten als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige eine Stellenzulage, wenn sie entsprechend verwendet werden.
(2) Beamte erhalten eine Stellenzulage, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Absatz 1 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Beamte erhalten, wenn sie bei obersten Landesbehörden oder beim Senat für Verfassungssachen des Staatgerichtshofes verwendet werden, eine Stellenzulage.
(4) Die Polizeivollzugsbeamten, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die ständigen Bahnpolizeibeamten und die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung erhalten eine Stellenzulage, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamte die Vorbereitungsdienst leisten. Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
(5) Beamte mit einer Verwendung an Bord seegehender Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden sowie mit Verwendung als Taucher für den maritimen Einsatz erhalten eine Zulage.
(6) Beamte der Besoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr erhalten eine Stellenzulage. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte die Vorbereitungsdienst leisten. Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
(7) Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamte die Vorbereitungsdienst leisten. Die Stellenzulage wird für Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Absatz 4 gewährt.
(cool Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage. Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Absatz 4 gewährt.
(9) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage erhalten Beamte des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren Feuerwehrdienstes, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des mittleren Polizeivollzugsdienstes in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,
Die Zulage wird neben einer anderen Zulage nur gewährt, wenn sie diese übersteigt oder diese zusätzlich aufgeführt ist.
(10) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage.
(11) Die Landesregierung wird ermächtigt, für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an einer Hochschule durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen.

Anlage A Besoldungsordnung A
A 1
Amtsgehilfe
Betriebsgehilfe

A 2
Aufseher
Oberamtsgehilfe
Oberbetriebsgehilfe
Schaffner
Wachtmeister

A 3
Gestütswärter
Hauptamtsgehilfe
Hauptbetriebsgehilfe
Oberaufseher
Oberschaffner
Oberwachtmeister
Wart

A 4
Amtsmeister
Betriebsmeister
Gestütsoberwärter
Hauptaufseher
Hauptschaffner
Hauptwachtmeister
Oberwart

A 5
Assistent
Betriebsassistent
Erster Hauptwachtmeister
Feuerwehrmann
Gestütshauptwärter
Hafenführer
Hauptwart
Oberamtsmeister
Oberbetriebsmeister
Sattelmeister
Werkführer

A 6
Erster Hauptwachtmeister
Gestütshauptwärter
Hafenmeister
Hauptwart
Krankenpfleger
Krankenschwester
Lokomotivführer
Oberamtsmeister
Oberbetriebsmeister
Oberfeuerwehrmann
Obersattelmeister
Sekretär
Werkmeister

A 7
Brandmeister
Hauptsattelmeister
Kriminalmeister
Oberhafenmeister
Oberlokomotivführer
Obersekretär
Oberwerkmeister
Polizeimeister
Stationspfleger
Stationsschwester
Straßenmeister

A 8
Abteilungspfleger
Abteilungsschwester
Gerichtsvollzieher
Haupthafenmeister
Hauptlokomotivführer
Hauptsattelmeister
Hauptsekretär
Hauptwerkmeister
Kriminalobermeister
Oberbrandmeister
Oberstraßenmeister
Polizeiobermeister

A 9
Amtsinspektor
Betriebsinspektor
Erster Haupthafenmeister
Hauptbrandmeister
Hauptstraßenmeister
Inspektor
Kapitän
Kriminalhauptmeister
Kriminalkommissar
Obergerichtsvollzieher
Oberpfleger
Oberschwester
Polizeihauptmeister
Polizeikommissar
Weinkontrolleur

A 10
Erster Betriebsinspektor – als Werkdienstleiter einer Justizvollzugsanstalt
Erster Hauptstraßenmeister – als Leiter einer besonders großen und bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei
Kriminaloberkommissar
Oberinspektor
Polizeioberkommissar
Seekapitän
Weinkontrolleur

A 11
Amtmann
Kriminalhauptkommissar
Kustos
Oberweinkontrolleur
Polizeihauptkommissar
Seeoberkapitän
Fachlehrer

A 12
Amtsanwalt
Amtsrat
Kriminalhauptkommissar
Notarvertreter
Oberkustos
Polizeihauptkommissar
Rechnungsrat – als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof
Seehauptkapitän
Fachlehrer – mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung
Lehrer – an Grund- und Hauptschulen
Zweiter Konrektor – einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule

A 13
Akademischer Rat
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule-
Arzt
Bezirksnotar
Dozent – an einem Pädagogischen Fachseminar
Erster Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar
Hauptkustos
Konservator
Landesanwalt
Landwirtschaftlicher Direktor an einem Schulbauernhof
Oberamtsanwalt
Oberamtsrat
Oberrechnungsrat - als Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof
Pädagogischer Direktor an einem Schulbauernhof
Pfarrer
Rat
Regierungsschulrat – bei einer obersten Landesbehörde
Seehauptkapitän
Konrektor – als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule
Richter am Amtsgericht
Realschullehrer
Seminarschulrat
Sonderschullehrer
Staatsanwalt
Studienrat – mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen

A 14
Akademischer Oberrat - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
Arzt
Bezirksnotar – als Leiter eines Notariats mit mehr als 5 Planstellen für Bezirksnotare und Notarvertreter
Chefarzt
Dozent – an einem Pädagogischen Seminar
Landesanwalt
Oberarzt
Oberkonservator
Oberrat
Pfarrer
Oberstudienrat
– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung
- als ständiger Vertreter des Leiter eines Kollegs -
Realschulkonrektor
Rektor – einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule
Regierungsschulrat – bei einer obersten Landesbehörde
Regierungsschulrat
- als Referent in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -
Richter am Amtsgericht
Seminarschuldirektor
Staatsanwalt
Schulrat
- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -
Sonderschulkonrektor

A 15
Akademischer Direktor
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule
Chefarzt
Dekan
Direktor
Direktor des Fachseminars für Sonderschulpädagogik
Direktor einer Heimsonderschule
Direktor eines Seminars
Hauptkonservator
Museumsdirektor
Oberarzt
Oberlandesanwalt
Oberstaatsanwalt
Professor
- an einer Berufsakademie
Realschulrektor
Regierungsschuldirektor
- als Referent in der Schulaufsicht auf Bezirksebene
Richter am Landgericht
Schulamtsdirektor
- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -
Studiendirektor
- als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben
- als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule, eines Gymnasiums oder eines Progymnasiums
- als Leiters einer beruflichen Schule, eines Gymnasiums oder eines Progymnasiums
- als Leiter eines Kollegs
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars

A 16
Abteilungsdirektor
Abteilungspräsident
Chefarzt
Dekan
Direktor eines Amtsgerichts – mit weniger als 100 Planstellen
Finanzpräsident
- als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion
- als Leiter der Landesoberkasse
Landekonservator
Landesoberstallmeister
Leitender Akademischer Direktor
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule
Leitender Direktor
Leitender Oberstaatsanwalt
Ministerialrat
- bei einer obersten Landesbehörde
Museumsdirektor und Professor
Oberlandesanwalt
Leitender Regierungsschuldirektor
- als Referent in der Schulaufsicht auf Bezirksebene
Leitender Schulamtsdirektor
- als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene
Oberstudiendirektor
- als Leiters einer beruflichen Schule, eines Gymnasiums oder eines Progymnasiums
- als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars
Professor
- an einer Fachhochschule
- an einer Berufsakademie
- an einer wissenschaftlichen Hochschule
Vorsitzender Richter am Landgericht



Joseph A. Gladstone
Haudegen
06.12.2008 15:02
Fortsetzung

Anlage B Besoldungsordnung B
B1
Direktor der Zentralstelle für den Werkstättendienst der Staatseisenbahn Salbor
Direktor und Professor
Präsident einer Oberpostdirektion
Präsident eines Amtsgerichts – mit mehr als 101 Planstellen
Professor
- an einer Fachhochschule
- an einer Universität
- an einer Pädagogischen Hochschule
- an einer wissenschaftlichen Hochscule

B2
Abteilungspräsident, Abteilungsdirektor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
- bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
- bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist
- als Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe bei einer Oberfinanzdirektion, soweit er Vertreter des Finanzpräsidenten ist
Direktor der Landesversicherungsanstalt
- als Leiter der Abteilung Unfallversicherung
Direktor beim Landesarbeitsamt
- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung
Direktor beim Marinearsenal
- als Leiter eines Arsenalbetriebes
Direktor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung der Staatseisenbahn Salbor
Direktor des Landesamtes für Seelotsenwesen
Direktor des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmeldewesen
Direktor und Professor
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung
- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich
- als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist
Direktor und Professor der Akademie für zivile Verteidigung und Notfallplanung
Generalstaatsanwalt
Kanzler - einer Universität
Ministerialrat
- bei einer obersten Landesbehörde
Museumsdirektor und Professor
- als Leiter des Linden-Museums Salbor
- als Leiter des Naturkundemuseums Landshafen
Polizeipräsident
- als Leiter des Polizeipräsidiums Landshafen
- als Leiter des Polizeipräsidiums Port Salbor
Direktor des Sozialamtes der Landespost Salbor
Professor
- an einer Universität
- an einer Pädagogischen Hochschule
- an einer wissenschaftlichen Hochschule
Professor als Direktor
- einer Berufsakademie
- eines staatlichen Seminars für Schulpädagogik
Rektor einer Fachhochschule
Stadtdirektor
- bei einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit die dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordnet ist
- bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit
Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Salbor
- als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes
Verwaltungsdirektor einer Universitätsklinik
Vizepräsident
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung

B3
Direktor bei der Landesbibliothek
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors -
Direktor beim/bei der...
- als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleichzuberwertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Landesoberbehörde, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft
ist -
Direktor der Bereitschaftspolizei
Direktor des Landesamtes für Verkehr
- als Leiter der Hauptabteilung Luftfahrt
- als Leiter der Hauptabteilung Straßenverkehr
Direktor der Landespatentstelle
Direktor des Landessortenamtes
Direktor des Oberhafenamtes
Direktor und Professor
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -
- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich
- als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts -
Direktor und Professor der Chemischen und Veterinärmedizinischen Landesuntersuchungsanstalt
Direktor und Professor des Landesamtes für Seewetterwesen
Direktor und Professor des Landesamtes für Fischereischutz
Finanzpräsident
- als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion
- als Leiter des Monopolamtes für Branntwein -
- als Leiter der Verwertungsstelle der Monopolverwaltung für Branntwein -
- als Leiter der Schuldenverwaltung
Forstpräsident
Inspekteur der Polizei
Landeskriminaldirektor
Leitender Ministerialrat
- bei einer obersten Landesbehörde
- als Leiter einer Abteilung,
- als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten,
- als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist -
Leitender Parlamentsrat
Ministerialrat
- als Mitglied des Landesrechnungshofes
- bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt -
Museumsdirektor und Professor
- als Leiter der Staatlichen Kunsthalle Port Salbor
- als Leiter der Staatsgalerie Salbor
- als Leiter des Landesmuseums Salbor
- als Leiter des Meereskundemuseums Walstadt
- als Leiter des Staatlichen Naturkundemuseums Salbor
- als Leiter des Technischen Museums Salbor
Polizeipräsident
- als Leiter einer Landespolizeidirektion
Präsident der Landesarchivdirektion
Präsident des Eisenbahn-Sozialamtes
Präsident des Landesamtes für Zivil- und Katastrophenschutz
Präsident des Landesbergamtes
Präsident des Landeskriminalamtes
Präsident einer Eisenbahndirektion
Präsident einer Kunsthochschule
Präsident einer Pädagogischen Hochschule
Präsident eines Oberschulamtes
Regierungsvizepräsident
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten
Stadtdirektor
- bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit die dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordnet ist
Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Salbor
- als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes
Vizepräsident
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 oder B 6 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

B4
Direktor der Landesversicherungsanstalt
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung
- als Leiter des Landesversorgungsamtes
Direktor der Landesknappschaft
- als Mitglied der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt
Direktor des Landesverbandes für den Selbstschutz
Direktor des Zweckverbandes Landeswasserversorgung
- als kaufmännischer Geschäftsführer
- als technischer Geschäftsführer
Finanzpräsident
- als Leiter der Monopolverwaltung für Branntwein
Leitender Direktor des Marinearsenals
Leitender Ministerialrat
- bei einer obersten Landesbehörde
- als Leiter einer Abteilung,
- als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten,
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist -
Oberdirektor beim Landesarbeitsamt
Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Staatseisenbahn Salbor
Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes
Präsident des Landesgewerbeamtes
Präsident des Landesvermessungsamtes
Präsident des Posttechnischen Zentralamtes
Präsident eines Eisenbahn-Zentralamtes
Präsident eines Landgerichts
Präsident und Professor der Landesanstalt für Ernährung
Präsident und Professor des Landesgesundheitsamtes
Rechnungshofdirektor
Regierungsvizepräsident
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten
Rektor einer Universität
Richter am Staatsgerichtshof
Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Salbor
- als Leiter eines Referates
Vizepräsident
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung


B5
Erster Direktor der Landesversicherungsanstalt
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -
Ministerialdirigent
- bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung -
Oberfinanzpräsident
Präsident des Landesarbeitsamtes
Präsident und Professor des Landesamtes für Naturschutz
Präsident und Professor des Landesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie
Vorsitzender Richter am Staatsgerichtshof

B6
Direktor bei der Hauptverwaltung der Staatseisenbahn Salbor
Direktor beim Rechnungshof
Direktor beim Staatsgerichtshof
Generaldirektor der Landesbibliothek
Landesforstpräsident
Landespolizeipräsident
Ministerialdirigent
- beim Staatsministerium
- als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe
- bei einer obersten Landesbehörde
Präsident der Staatsdruckerei
Präsident der Zentralen Transportleitung der Staatseisenbahn Salbor
Präsident des Landeswetterdienstes
Vizepräsident des Rechnungshofes

B7
Ministerialdirigent
- bei einer obersten Landesbehörde
- als Leiter einer Hauptabteilung -
Präsident der Landespost Salbor
Präsident der Staatseisenbahn Salbor
Regierungspräsident
- in einem Bezirk mit weniger als zwei Millionen Einwohnern
Vizepräsident des Staatsgerichtshofes

B8
Erster Präsident der Staatseisenbahn
Regierungspräsident
- in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millionen Einwohnern -

B9
Direktor der Landesversammlung
Ministerialdirektor
Präsident des Rechnungshofes
Staatssekretär

B 10
Minister

B11
Landespräsident
Landesrat
Präsident des Staatsgerichtshofes

Anlage C Besoldungstabelle A – Aufsteigende Gehälter
Bes.Gr. 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus
Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 134,07 138,09 142,23 146,50 150,90 155,42 160,09
A 2 136,81 140,91 145,14 149,50 153,98 158,60 163,36
A 3 139,60 143,79 148,10 152,54 157,12 161,83 166,69
A 4 142,45 146,72 151,13 155,66 160,33 165,14 170,09
A 5 145,35 149,71 154,20 158,83 163,59 168,50 173,56 178,76
A 6 148,32 152,77 157,35 162,07 166,94 171,94 177,10 182,41 187,89
A 7 156,13 160,81 165,64 170,61 175,73 181,00 186,43 192,02 197,78
A 8 164,34 169,27 174,35 179,58 184,97 190,52 196,23 202,12 208,18 214,43
A 9 172,99 178,18 183,53 189,03 194,70 200,54 206,56 212,76 219,14 225,71
A 10 182,10 187,56 193,19 198,99 204,96 211,10 217,44 223,96 230,68 237,60
A 11 197,93 203,87 209,98 216,28 222,77 229,46 236,34 243,43 250,73 258,25
A 12 215,14 221,59 228,24 235,09 242,14 249,41 256,89 264,60 272,53 280,71
A 13 233,85 240,87 248,09 255,53 263,20 271,10 279,23 287,61 296,23 305,12
A 14 254,19 261,82 269,67 277,76 286,09 294,68 303,52 312,62 322,00 331,66
A 15 282,43 290,90 299,63 308,62 317,88 327,41 337,24
A 16 313,81 323,22 332,92 342,91 353,20 363,79 374,71
Grundgehaltssätze in RXXXlonischen Bramer

Anlage D Besoldungstabelle B – Feste Gehälter
BesGr.
B 1 348,68
B 2 387,42
B 3 430,47
B 4 478,30
B 5 531,44
B 6 590,49
B 7 656,10
B 8 660,00
B 9 675,00
B 10 750,00
B 11 1.000,00
Grundgehaltssätze in RXXXlonischen Bramer
Anlage E Besoldungstabelle Anwärter
Eingangsamt, in das der Anwärter unmittelbar nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes eintritt Grundbetrag
A 1 - A 4 60,33
A 5 - A 8 65,41
A 9 - A 11 77,85
A 12 96,81
A 13 105,23
Grundgehaltssätze in RXXXlonischen Bramer

Die Vorschriften der Anlagen C bis E gelten auch für Arbeiter und Angestellte solange bis eine tarifvertragliche Regelung in Kraft tritt.



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