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Imperialarchiv
Jungspund
09.06.2012 20:38
Gesetz über Staatsverträge und Abkommen


§1
Geltungsbereich

(1) Staatsverträge sind Vereinbarungen zwischen dem Kaiserreich Imperia mit der Union und/oder und anderen Ländern.
(2) Als Abkommen gilt jede vertraglich geregelte Verpflichtung, die das Kaiserreich Imperia mit anderen Staaten eingeht.


§2
Vereinbarkeit mit Staatsverfassung und Gesetzen

(1) Staatsverträge und Abkommen, die gegen die Staatsverfassung und Gesetze verstoßen sind nichtig.
(2) Inhalte von Staatsverträgen und Abkommen, die nicht bereits durch Gesetze beschlossen sind, haben Gesetzesrang.


§3
Staatsverträge- und Abkommensinitiative

(1) Staatsverträge und Abkommen werden in der Imperialversammlung durch die Imperialregierung eingebracht.
(2) Die Staatsverträge und Abkommen werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Volksversammlung beschlossen.


§4
Zustandekommen und Inkrafttreten von Staatsverträgen und Abkommen

(1) Die gesetzesgemäß zustande gekommen Staatsverträge und Abkommen werden vom Kaiser ausgefertigt und von ihm unterzeichnet und verkündet.
(2) Jeder Staatsvertrag und jedes Abkommen sollen den Tag ihres Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten der Staatsvertrag oder das Abkommen mit der Verkündung in Kraft.


§5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.


In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses und Verkündung durch den Imperialverweser am 07.05.2005.

Geändert durch das Gesetz zur Anpassung der Imperialgesetze an die Verfassungsurkunde am 8.06.2012.


Aktenzeichen: 2005/05



Imperialarchiv
Leitung: Dr. Volker Bernhardt

Richard Heyl zu Wintersberg
Imperialverweser
29.03.2007 22:54 Gesetz über Staatsverträge und Abkommen
Zitat:
Gesetz über Staatsverträge und Abkommen


§1
Geltungsbereich

(1) Staatsverträge sind Vereinbarungen zwischen der Republik Imperia mit der Union und/oder und anderen Ländern.
(2) Als Abkommen gilt jede vertraglich geregelte Verpflichtung, die die Republik Imperia mit anderen Staaten eingeht.


§2
Vereinbarkeit mit Staatsverfassung und Gesetzen

(1) Staatsverträge und Abkommen, die gegen die Staatsverfassung und Gesetze verstoßen sind nichtig.
(2) Inhalte von Staatsverträgen und Abkommen, die nicht bereits durch Gesetze beschlossen sind, haben Gesetzesrang.


§3
Staatsverträge- und Abkommensinitiative

(1) Staatsverträge und Abkommen werden in der Volksversammlung durch die Staatsregierung eingebracht.
(2) Die Staatsverträge und Abkommen werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Volksversammlung beschlossen.


§4
Zustandekommen und Inkrafttreten von Staatsverträgen und Abkommen

(1) Die gesetzesgemäß zustande gekommen Staatsverträge und Abkommen werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und von ihm unterzeichnet und verkündet.
(2) Jeder Staatsvertrag und jedes Abkommen sollen den Tag ihres Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten der Staatsvertrag oder das Abkommen mit der Verkündung in Kraft.


§5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.


In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses und Verkündung durch den Imperialverweser am 07.05.2005.

Aktenzeichen: 2005/05




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