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Gesetz über die staatlich imperianische Presseagentur |
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Gesetz über die staatlich imperianische Presseagentur
§1
Allgemeines
(1) Die staatlich imperianische Presseagentur, kurz SIPA, hat die Aufgabe, aktuelle Neuigkeiten aus Imperia sowie Bekanntgaben der Imperialregierung der interessierten Öffentlichkeit kostenlos zugänglich zu machen.
(2) Die SIPA hat ihren Sitz in Mixoxa. Ihr Tätigkeitsbereich ist beschränkt auf Nachrichten
a) aus Imperia,
b) betreffend Imperia,
c) betreffend alle Unionsländer.
§2
Zuständigkeit
Verantwortlich für die SIPA ist die Imperialregierung. Sie stellt die Technik und Ausrüstung zur Verfügung und verwaltet und pflegt diese.
§3
Der Chefredakteur
Die Imperialregierung kann die Verwaltung und Pflege der Technik und Ausrüstung sowie zum Zahlen der Gehälter einen Mitarbeiter der SIPA zum Chefredakteur ernennen.
§4
Die Redakteure
Die Mitarbeiter der SIPA werden von Imperialregierung und, falls vorhanden, dem Chefredakteur eingestellt.
§5
Bezahlung
(1) Die Imperialregierung legt per Verordnung ein bestimmtes Budget fest, das vom Department der Finanzen monatlich auszuzahlen ist.
(2) Die Imperialregierung oder, falls vorhanden, der Chefredakteur bezahlen die Redakteure der SIPA nach Leistung. Die Höhe der Entlohnung bleibt ihnen selbst überlassen.
§6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses am 26.06.2005.
Aufgehoben durch das "GüsiPa-Aufhebungsgesetz" vom 02.09.2005
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