Gesetz über den Obersten Staatsgerichtshof der Republik Imperia
§1
Sinn
Dieses Gesetz regelt den Aufbau und die Aufgaben des obersten Staatsgerichtes der Republik Imperia.
§2
Vorraussetzungen zur Kandidatur
Wählbar ist jeder Bürger der Demokratischen Union Ratelon, sofern er weder Mitglied einer Landesregierung, der Unionsregierung, des Unionsparlaments, des Unionsrates oder des Unionsgerichtshofes ist.
§3
Durchführung der Wahl zum Vorsitzenden Staatsrichter
(1) Die Wahl des obersten Staatsrichters findet in der imperianischen Volksversammlung statt.
(2) Kandidaturen werden vor der Volksversammlung bekanntgegeben,
(3) Der Vorsitzende Richter wird mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
(4) Kommt eine Mehrheit nicht zustande, wird ein weiterer Wahlgang abgehalten.
(5) Gibt es zwei Kandidaten und keiner der beiden erreicht eine 2/3 Mehrheit, wird ein zweiter Wahlgang abgehalten. Wird erneut keine benötigte Mehrheit erreicht, kann der Ministerpräsidenten denjenigen ernennen, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigte.
(6) Der Ministerpräsident ernennt den obersten Staatsrichter und nimmt Ihnen den folgenden Amtseid ab: "Ich schwöre bei meiner Ehre und meinem Gewissen, dass ich meine Kraft dem Wohle der Republik Imperia und ihren Bewohnern widmen, ihren Nutzen mehren, Schaden von ihr wenden, die Verfassung und die Gesetze der Republik wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." Der Eid kann durch ein Glaubensbekenntnis ergänzt werden.
(7) Die Amtszeit des Vorsitzenden Staatsrichters endet mit Tod, Verlust der Staatsbürgerschaft, Rücktritt oder konstruktiver Neuwahl.
§4
Aufgaben des obersten Staatsgerichts
Das oberste Staatsgericht entscheidet
(a) in Fällen von Kompetenzstreit unter Staatsorganen und -behörden der Republik,
(b) in Fällen von abstrakter Normenkontrolle,
(c) in Fällen von Beschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt der Republik Imperia in einem oder mehreren seiner in Art. x - y der Imperanischen Verfassung enthaltenen Rechte verletzt worden zu sein,
(d) in Fällen von Wahlprüfung,
(e) in Zivilsachen,
(f) in Strafsachen,
(g) in Verwaltungssachen.
§5
Organstreitverfahren (§4 Absatz 1 Buchstabe a)
(1) Das Organstreitverfahren löst Konflikte bezüglich der Kompetenz und der Rechtsverletzung unter Verfassungsorganen und Behörden.
(2) Prozessparteien können sein:
a) der Ministerpräsident
b) die Staatsregierung als Kollegialorgan
d) jeder Staatsminister
e) die Volksversammlung als Kollegialorgan
f) der Obmann der Volksversammlung
g) mindestens zwei Abgeordnete der Volksversammlung
h) jede Staatsbehörde
§6
Abstrakte Normenkontrolle (§4 Absatz 1 Buchstabe b)
(1) Das abstrakte Normenkontrollverfahren prüft Gesetze der Volksversammlung auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung.
(2) Antragsteller können sein:
a) der Ministerpräsident
b) mindestens zwei Abgeordnete der Volksversammlung
c) die Staatsregierung als Kollegialorgan
(3) Der Antrag muss binnen vier Wochen nach dem parlamentarischen Beschluss des Gesetzes gestellt werden.
§7
Verfassungsbeschwerden (§4 Absatz 1 Buchstabe c)
(1) Verfassungsbeschwerdeverfahren überprüfen vom Landtage beschlossene Gesetze und Handlungen der Staatsregierung oder ihr nachgeordneter Behörden auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung.
(2) Antragsteller kann jede natürliche oder juristische Person sein, die sich durch das beanstandete Gesetz oder die beanstandete hoheitliche Handlung unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt sieht.
§7
Konkrete Normenkontrolle (§4 Absatz 1 Buchstabe c)
(1) Das konkrete Normenkontrollverfahren prüft Gesetze der Volksversammlung auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung im Hinblick auf ihre tatsächliche Anwendung.
(2) Antragsteller kann jede natürliche oder juristische Person sein, die von dem zu prüfenden Gesetz unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt wird, sofern der Rechtsweg sonst ausgeschöpft ist.
(3) Antragsteller kann ferner jedes andere öffentliche Gericht sein, dass von der Verfassungswidrigkeit eines im konkreten Verfahren anzuwendenden Gesetzes überzeugt ist.
§8
Wahlprüfung
(1) Gegenstand der Prüfung können die Wahl des Ministerpräsidenten und die Wahl zum Vorsitzenden der Volsversammlung sein.
(2) Antragsteller können sein:
a) jeder Kandidat
b) mindestens zwei Wahlberechtigte
(3) Der Antrag muss binnen einer Woche nach amtlicher Bekanntgabe des Wahlergebnisses gestellt werden.
(4) Der Oberste Staatsgerichtshof muss die Wahl für ungültig erklären, wenn nicht unerhebliche Verfahrensfehler vorliegen und nicht sehr unwahrscheinlich ist, dass diese das Wahlergebnis beeinflusst haben. Jede andere Korrektur des Wahlergebnisses ist nicht möglich.
§9
Einstweilige Verfügungen
In allen Verfahren kann das oberste Staatsgericht auf Antrag einstweilig etwas verfügen. Sollte das endgültige Urteil davon abweichen, gehen alle Aufwendungen und Schäden des Antragsgegners zu Lasten des Antragstellers.
§10
Ungültigkeit von Gesetzen
(1) Befindet das Oberste Staatsgericht ein Gesetz, auf welches es bei einer Entscheidung ankommt, für nicht mit der Verfassung vereinbar, so kann es das entsprechende Gesetz verwerfen.
(2) Die Verwerfung soll nur teilweise erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber das übrige Gesetz auch ohne den verfassungswidrigen Teil erlassen hätte.
§11
Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit
(1) Das Staatsgericht verhandelt öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise von Verhandlungen ausgeschlossen werde, soweit dies im überwigenden Interesse der Sicherheit der Republik Imperia zur Wahrung schutzbedürftiger Geheimnisseerforderlich ist. Die Feststellung darüber trifft das Gericht.
(3) Wer als Richter Dokumente gleich welcher Art aus den geheimen internen Beratungen veröffentlicht oder unbefugten Personen zur Verfügung stellt, macht sich wegen Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses nach den Regelungen des Strafgesetzbuches strafb
§12
Urteile
Alle Urteile sind öffentlich zu verkünden und zu begründen.
§13
Prozesskosten
(1) Gerichtskosten werden nur erhoben, wenn beide Prozessparteien an der WiSim teilnehmen. Verfassungsbeschwerden sind gerichtskostenfrei.
(2) Das erkennende Gericht entscheidet über die Verteilung der Prozesskosten nach billigem Ermessen am Maßstab des Obsiegens und Unterliegens der Prozessparteien.
(3) Die Prozesskosten setzen sich zusammen aus den entstandenen Gerichtskosten, der angemessenen Bezahlung der Rechtsbeistände beider Seiten und Auslagen für Zeugen und Gutachten. Die Gerichtskosten sind an den Fiskus zu entrichten, die Kosten für die Rechtsbeistände und Gutachten sind an entsprechender Stelle zu begleichen.
(4) Die Höhe der Gerichtskosten wird durch eine Verordnung des Justizministeriums festgelegt und darf eine Summe von 1000 Bramer pro Verfahren nicht überschreiten.
(5) Auf Antrag können die Gerichtskosten je nach Einkommen und Vermögensstand auch in Raten, die das Gericht festlegt, beglichen werden.
§14
Zuständigkeit
(1) Dieses Gesetz hat nur Bestand, wenn ein amtierender Richter vorhanden ist.
(2) Fehlt ein solcher, so sind für Aufgaben des obersten Staatsgerichtes das Unionsgericht zuständig.
§15
Schlussbestimmunen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Näheres regelt ein Prozessordnungsgesetz.
(3) Mit Verkündung dieses Gesetzes gilt das Oberste Staatsgericht im Sinne der Verfassung als eingeführt. |