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Wahlgesetz |
| Zitat: |
Wahlgesetz
§1
Gegenstand
Gegenstand dieses Gesetzes ist die Wahl des Imperialverwesers gemäß Artikel 21 der Verfassungsurkunde und die Wahl des Imperialkanzlers gemäß Artikel 25 der Verfassungsurkunde.
§2
Vorbereitung der Wahl
(1) Der Imperialverweser bestimmt den Tag des Wahlbeginns auf Grundlage der Verfassung und veröffentlicht den Tag des Wahlbeginns spätestens sieben Tage vor Wahlbeginn und ernennt einen Wahlleiter zu dessen Durchführung.
(2) Der Wahlleiter darf nicht selber als Kandidat antreten.
(3) Die Liste der Wahlberechtigten wird vom Wahlleiter spätestens drei Tage vor Wahlbeginn veröffentlicht.
(4) Kandidaturen für das Amt des Imperialkanzlers oder des Impieralverwesers sind spätestens vier Tage vor Beginn der Wahl öffentlich zu bekunden.
§3
Durchführung der Wahl
(1) Zu Beginn der Wahl sendet der Wahlleiter den Wahlberechtigen per E-Mail eine Wahlaufforderung zu.
(2) Der Wahlgang dauert fünf Tage.
(3) Das amtliche Endergebnis ist vom Wahlleiter spätestens einen Tag nach Wahlende zu verkünden.
(4) Sollte das Imperialgericht erhebliche Mängel am Ergebnis oder der Durchführung der Wahl feststellen, so gilt die Wahl als annulliert. Neuwahlen haben spätestens nach sieben Tagen zu folgen.
§4
Erfolg der Wahl
(1) Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Enthaltungen gelten nicht als gültige Stimme im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl und erhält kein Kandidat die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erreicht haben eine Stichwahl statt.
§5
Stichwahl
(1) Tritt ein Kandidat vor Beginn der Stichwahl zurück, so rückt der Kandidat in den zweiten Wahlgang nach, der die nächsthöhere Anzahl der Stimmen im ersten Wahlgang erhalten hat.
(2) Gibt es nach Eintreten von Absatz 1 nur noch einen Kandidaten, so findet statt der Stichwahl eine Abstimmung über den Kandidaten statt.
§6
Wahlwerbung
Wahlwerbung auf staatlichen Websites ist untersagt. Ein Verstoß zieht einen Ausschluss von der Wahl nach sich.
§7
Wahlvorgang
(1) Bei Unterlassen der Auswahl einer Option durch den Wahlberechtigten ist seine Stimmabgabe als Enthaltung zu werten.
(2) Bei Eingang mehrerer gültiger Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten ist seine Stimmabgabe als ungültig zu werten.
§8
Wahlberechtigt
1.) Das aktive Wahlrecht besitzt jeder Staatsbürger der Demokratischen Union RXXXlon, der seit 21 Tagen in Imperia sesshaft ist und mindestens das Alter von 21 Jahren erreicht hat.
2.) Das passive Wahlrecht hat jeder, der in Imperia sesshaft ist und mindestens das Alter von 21 Jahren erreicht hat. |
In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses am 02.09.2005.
Geändert durch das "Wahlrechtsgesetz" vom 26.07.2006.
Aufgehoben durch das "Gesetz zur Reformierung des Imperianischen Staates (Staatsreformgesetz)" vom 23.12.2006.
Alte Version:
| Zitat: |
Wahlgesetz
§1
Gegenstand
Gegenstand dieses Gesetzes ist die Wahl des Imperialverwesers gemäß Artikel 21 der Verfassungsurkunde und die Wahl des Imperialkanzlers gemäß Artikel 25 der Verfassungsurkunde.
§2
Vorbereitung der Wahl
(1) Der Imperialverweser bestimmt den Tag des Wahlbeginns auf Grundlage der Verfassung und veröffentlicht den Tag des Wahlbeginns spätestens sieben Tage vor Wahlbeginn und ernennt einen Wahlleiter zu dessen Durchführung.
(2) Der Wahlleiter darf nicht selber als Kandidat antreten.
(3) Die Liste der Wahlberechtigten wird vom Wahlleiter spätestens drei Tage vor Wahlbeginn veröffentlicht.
(4) Kandidaturen für das Amt des Imperialkanzlers oder des Impieralverwesers sind spätestens vier Tage vor Beginn der Wahl öffentlich zu bekunden.
§3
Durchführung der Wahl
(1) Zu Beginn der Wahl sendet der Wahlleiter den Wahlberechtigen per E-Mail eine Wahlaufforderung zu.
(2) Der Wahlgang dauert fünf Tage.
(3) Das amtliche Endergebnis ist vom Wahlleiter spätestens einen Tag nach Wahlende zu verkünden.
(4) Sollte das Imperialgericht erhebliche Mängel am Ergebnis oder der Durchführung der Wahl feststellen, so gilt die Wahl als annulliert. Neuwahlen haben spätestens nach sieben Tagen zu folgen.
§4
Erfolg der Wahl
(1) Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Enthaltungen gelten nicht als gültige Stimme im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl und erhält kein Kandidat die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erreicht haben eine Stichwahl statt.
§5
Stichwahl
(1) Tritt ein Kandidat vor Beginn der Stichwahl zurück, so rückt der Kandidat in den zweiten Wahlgang nach, der die nächsthöhere Anzahl der Stimmen im ersten Wahlgang erhalten hat.
(2) Gibt es nach Eintreten von Absatz 1 nur noch einen Kandidaten, so findet statt der Stichwahl eine Abstimmung über den Kandidaten statt.
§6
Wahlwerbung
Wahlwerbung auf staatlichen Websites ist untersagt. Ein Verstoß zieht einen Ausschluss von der Wahl nach sich.
§7
Wahlvorgang
(1) Bei Unterlassen der Auswahl einer Option durch den Wahlberechtigten ist seine Stimmabgabe als Enthaltung zu werten.
(2) Bei Eingang mehrerer gültiger Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten ist seine Stimmabgabe als ungültig zu werten.
§8
Wahlberechtigt
Das aktive und passive Wahlrecht besitzt jeder Imperianer, der seit 21 Tagen in Imperia sesshaft ist. |
In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses am 02.09.2005.
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