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Richard Heyl zu Wintersberg
Imperialverweser
29.03.2007 12:08 Gesetz über die Provinzen der Republik Imperia
Zitat:
Gesetz über die Provinzen der Republik Imperia


§1
Grundlagen

(1) Provinzen sind direkt der Republik unterstellte Verwaltungseinheiten.
(2) Als Provinzen mit Landgebiet gelten:
a) das ehemalige Herzogtum Sweto;
b) das ehemalige Herzogtum Jal Pur;
c) die ehemalige Stadtmark Mixoxa.


§2
Kandidaturen und Wahlen

(1) Jeder Bürger mit festem Wohnsitz seit 21 Tagen in der entsprechenden Provinz ist dazu befugt, für das Amt des Magistrat zu kandidieren.
(2) Eine Bewerbung ist im imperianischen Forum öffentlich bekannt zu geben.
(3) Nach der ersten Bewerbung gilt eine Frist von 7 Tagen, in der weitere Bewerbungen für denselben Posten abgegeben werden können. Nach Ablauf dieser Frist findet die Wahl statt. Wahlleiter ist der Ministerpräsident oder eine von ihm bestimmte andere Person.
(4) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit an Stimmen erhält.
(5) Der Magistrat einer Provinz ist gleichzeitig Bürgermeister der betreffenden Hauptstadt, sofern niemand das Amt ausübt.


§3
Der Magistrat

(1) Der Magistrat ist Verwalter, Gestalter und Repräsentant eines Herzogtums.
(2) Der Magistrat wird vom Ministerpräsidenten ernannt. Er muss folgenden Eid leisten: „Ich schwöre bei meiner Ehre und meinem Gewissen, dass ich meine Kraft dem Wohle der Republik Imperia und ihren Bewohnern widmen, ihren Nutzen mehren, Schaden von ihr wenden, die Verfassung und die Gesetze der Republik wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“
(3) Die Amtszeit dauert 6 Monate.
(4) Eine Wiederwahl bzw. erneute Ernennung ist zulässig.
(5) Im Falle der Nichtbesetzung eines Postens ist die Republik mit der Verwaltung der Provinzen beauftragt.


§4
Rechte des Magistrats

(1) Magistrat können für den Wirkungsbereich ihrer Provinz Verordnungen erlassen, welche nicht im Widerspruch zur imperianischen oder ratelonischen Verfassung oder einem Gesetz stehen.
(2) Imperianisches Recht bricht Provinzrecht.


§5
Verpflichtungen des Magistrats

(1) Aufgabe eines Magistrats ist es, innerhalb von 2 Monaten nach seiner Wahl eine akzeptable Webpräsenz zu erstellen bzw. erstellen zu lassen.
(2) Bei der Erstellung einen Webpräsenz ist die bereits vorhandene kulturelle Ausgestaltung der Unionsrepublik Imperia sowie evtl. vorhandener Städte innerhalb des Herzogtums zu berücksichtigen. Des weiteren sind die allgemeinen vorgegebenen Informationen der Unionsrepublik zu berücksichtigen.
(3) Bei Missachtung dieser Pflichten ist ein Magistrat umgehend vom Ministerpräsidenten zu entlassen.


§6
Kriterien zur Webpräsenz

Eine Webpräsenz muss Informationen zur
a) Kultur,
b) Bevölkerung,
c) und Geschichte
enthalten.


§7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das „Gesetz zur Einführung der Herzogtümer für die Republik Imperia“.


In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses und Verkündung durch den Ministerpräsidenten am 16.12.2004.

Aufgehoben durch das "Gesetz zur Reformierung des Imperianischen Staates (Staatsreformgesetz)" vom 23.12.2006


Aktenzeichen: 2004/26




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