Gesetz zur Einführung eines imperianischen Verfassungsschutzes
§1
Grundlagen
Zum Schutze der nationalen Integrität sowie der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Republik Imperia wird eine Sicherheitsdienstbehörde mit dem Namen „Imperianischer Nachrichtendienst“, kurz „IND“, die dem Innenministerium unterstellt ist, geschaffen.
§ 2
Zielsetzung
(1) Der IND dient dem Schutz der freiheitlich demokratischen Ordnung und der Republik Imperia.
(2) Sofern Gefahren für die freiheitlich demokratische Grundordnung oder für die Republik Imperia auftreten, so unterrichtet der IS die Staatsregierung oder eine andere zuständige Stelle um alsbald Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu treffen.
§ 3
Aufgaben
(1) Zur Erfüllung ihres Auftrages sammelt der IND Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, über
1.Bestrebungen, einschliesslich politischer Parteien, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit der Rrepublik gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,
2.sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Republik für eine fremde Macht,
3.organisierte Kriminalität, Sabotage sowie terroristische Vereinigungen, und wertet sie aus. Voraussetzung für ihr Tätigwerden ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.
(2) Der IND wirkt mit
1.bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
3.bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.
An einer Überprüfung darf der IND nur mitwirken, wenn die zu überprüfende Person zugestimmt hat oder es Anhaltspunkte für einen Gesetzesverstoß dieser Person gibt.
§ 4
Befugnisse
(1) Der IND darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten.
(2) Der IND darf zur Informationsbeschaffung als nachrichtendienstliche Mittel die folgenden Maßnahmen anwenden:
1.Einsatz von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten, zum Zwecke der Spionageabwehr überworbenen Agenten, Gewährspersonen und verdeckten Ermittlern;
2.Observationen;
3.Bildaufzeichnungen (Fotografieren, Videografieren und Filmen);
4.verdeckte Ermittlungen und Befragungen;
5.Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel;
6.Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel;
7.Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen sowie die Sichtbarmachung, Beobachtung, Aufzeichnung und Entschlüsselung von Signalen in Kommunikationssystemen;
8.Verwendung fingierter biographischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden);
9.Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen;
10.Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
Minderjährige dürfen nicht als Vertrauensleute, sonstige geheime Informanten, Gewährspersonen oder verdeckte Ermittler eingesetzt werden.
(3) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat der IND diejenige zu wählen, die die betroffene Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
(4) Der IND darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, mit den Mitteln gemäß Abs. 2 nur erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer strafbaren Handlung innerhalb des Aufgabenbereichs der IND vorliegen.
(5) Der IND darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person an Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 teilnimmt und dies für die Beobachtung der Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist.
§ 5
Leitung und Verantwortlichkeit
(1) Der IND ist direkt dem Innenministerium unterstellt.
(2) Dieses kann einen Leiter berufen, welcher unter den Richtlinien des Ministeriums eingenständig die Führung und die Verwirklichung der Aufgaben des IND übernimmt.
(3) Verantwortlich für die Aktivitäten ist das Innenministerium oder, sofern bestellt, der Leiter des IND.
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |