UStG 2007-05 Haftbefehl von Romanow-Bernstein |
| Zitat: |
DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsstrafgericht I. Instanz -
Untersuchungshaftbefehl
Auf Antrag der Unionsanwaltschaft wird gegen
Herrn Dr. Alexander von Romanow-Bernstein
wohnhaft in Manuri, Katista
Bürgernummer 100214
nach § 1 II Nr. 2 und 3 UHaftG Haftbefehl erlassen.
Gründe:
Herr von Romanow-Bernstein steht im dringenden Tatverdacht sich einer Landesverräterischen Auskundschaftung im Sinne des § 60 StGB schuldig gemacht zu haben.
Einer Landesverräterischen Auskundschaftung nach $ 60 StGB macht sich schuldig, wer sich ein Staatsgeheimnis beschafft, um es zu verraten oder wer für eine fremde Macht geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Demokratische Union oder eines ihrer Länder ausübt.
Auf Grund eines der Unionsanwaltschaft vorliegenden Dossiers welches von Herrn Dr. von Romanow-Bernstein an Herrn Prof. Dr. Schrobi übersandt wurde ist davon auszugehen, dass Herr Dr. von Romanow-Bernstein sich Geheimdokument des Verteidigungsministeriums, welche unter anderem Planungen einer fremden Macht für einen Angriffskrieg gegen die Demokratische Union enthält.
Angesichts der schwere der Herrn Dr. von Romanow-Bernstein vorgeworfenen Tat ist davon auszugehen, dass sich Herr Dr. von Romanow-Bernstein dem Strafverfahren zu entziehen versuchen könnte.
Auch die Gefahr der Verdunkelung kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Hinsichtlich der weiteren Ermittlungen der Unionsanwaltschaft ist es daher unerlässlich Herrn Dr. von Romanow-Bernstein in Untersuchungshaft zu nehmen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die weiteren Ermittlungen behindern könnte.
Der Haftbefehl ist somit nach § 1 II Nr. 2 und 3 UHaftG begründet.
Die Unionspolizei wird angewiesen den Beschuldigten nach seiner Festnahme unverzüglich dem zuständigen Haftrichter vorzuführen.
Der zuständige Haftrichter am Obersten Unionsgericht

24.05.2007 |
Montgomery Scott
Unionspräsident a. D.
24.05.2007 23:22
RE: UStG 2007-05 Haftbefehl von Romanow-Bernstein
| Zitat: |
Original von Christian von Metternich
Einer Landesverräterischen Auskundschaftung nach $ 60 StGB macht sich schuldig, wer sich ein Staatsgeheimnis beschafft, um es zu verraten oder wer für eine fremde Macht geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Demokratische Union oder eines ihrer Länder ausübt.
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Gestatten Sie mir eine Frage, Herr von Metternich:
Laut dem Unionskanzler erhielt Herr Romanov-Bernstein das Dokument zum Zwecke der Ausübung seiner Pflichten als Mitglied des Diplomatischen Corps. Von einer Beschaffung zum Zwecke des Verrats kann also nicht die Rede sein. Auch für eine geheimdienstliche Agententätigkeit sehe ich keinen Anhaltspunkt. Trifft §60 StGB tatsächlich auf Herrn Romanov-Bernstein zu?
Montgomery Scott, KEL
Unionspräsident a. D.
Vorsitzender der Montgomery-Scott-Stiftung
Das hat das Gericht zu bewerten, nicht Sie.
Reichsgraf Perry II. von Montary
S. Mag. Lordrektor der Montary University
Erster Imperialkanzler des Kaiserreichs Imperia a.D.
Hauptmann der Kaiserlich-Imperianischen Luftwaffe a.D.
Professor für Geschäftsethik (MU Providence Business School)
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Konrad Grimm
Grünschnabel
24.05.2007 23:31
RE: UStG 2007-05 Haftbefehl von Romanow-Bernstein
| Zitat: |
Original von Montgomery Scott
Laut dem Unionskanzler erhielt Herr Romanov-Bernstein das Dokument zum Zwecke der Ausübung seiner Pflichten als Mitglied des Diplomatischen Corps. Von einer Beschaffung zum Zwecke des Verrats kann also nicht die Rede sein. Auch für eine geheimdienstliche Agententätigkeit sehe ich keinen Anhaltspunkt.
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Das war zum Zeitpunkt der Beantragung des Haftbefehls noch nicht bekannt.
Nach neuem Sachstand ist wohl § 59 einschlägig, was aber nicht viel ändert.
Herr Scott, ich denke nicht das das Gericht diese Frage mit Ihnen erörtert.
Es gibt Hinweise die auf eine mögliche Straftat des Herrn Dr. von Romanow-Bernstein hindeuten. Daraufhin wurde Haftbefehl erlassen um die weiteren Ermittlungen nicht zu gefährden.
Über die abschließende Beurteilung des genauen Sachverhalts und die möglicherweise damit verbundenen strafrechtlichen Konsequenzen wird sich das Gericht zu gegebener Zeit äußern.
Bis dahin bitte ich Sie und alle weiteren Anwesenden von weiteren Zwischenrufen Abstand zu nehmen.
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Die Flucht ausser Landes darf man wohl getrost als mehr als nur ein Schuldverdacht ansehen...
Ich glaube ich habe mich deutlich genug ausgedrückt!
Ich wünsche hier keine weiteren Diskussionen.
Andernfalls kann ich auch gegen Zuschauer ein Ordnungsgeld verhängen.
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
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