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Election Act Article 1 Dieses Gesetz bestimmt näher, wie die Wahlämter der Republik zu besetzen sind. Article 2 Section 1 Wählbar ist vorbehaltlich weitergehender Regelungen, wer am ersten Wahltag Unionsangehöriger der Demokratischen Union ist und seit mindestens einundzwanzig Tagen Bürger der Republik ist. Section 2 Wählen darf, wer Unionsbürger ist und die Bedingungen nach Section 1 erfüllt. Section 3 Von der Wahl außerdem ausgeschlossen ist derjenige, der aufgrund eines Richterspruchs sein Wahlrecht verloren hat. Article 3 Section 1 Wahlen werden spätestens am siebten Tage vor deren Beginn vom Premierminister ausgelobt. Diese Auslobung hat den Wahlzeitraum und die Ausschreibung nach einem Wahlleiter zu enthalten. Section 2 Der Premierminister ernennt eigenverantwortlich einen Wahlleiter. Dieser darf weder Kandidat, noch dienstlich Unterstellter eines Kandidaten bei der von ihm geleiteten Wahl sein. Section 3 Im Verantwortungsbereich des Wahlleiters liegen die weiteren Festlegungen zur Wahl. Er stellt die Wahlberechtigung fest. Article 4 Section 1 Wahlen dauern zweiundsiebzig Stunden. Section 2 Kandidaturen sind bis zum zweiten Tag vor Beginn der Wahl einzureichen. Section 3 Wahlbenachrechtigungen müssen spätestens mit Wahlbeginn den Wählern zugegangen sein. Article 5 Section 1 Jeder hat Wähler genau eine Stimme. Section 2 Ist mehr als ein Kandidat zugelassen, so lautet die Frage nach dem, welchem seine Stimme gilt. Wahloption ist jeder Kandidat, wenn angezeigt mit Zugehörigkeit zu Partei oder Wählervereinigung. Section 3 Ist nur ein Kandidat zugelassen, so lautet die Frage nach der Zustimmung für den Kandidaten. Wahloptionen sind „Aye“, „Nay“ und „Abstention“. Section 4 Das Ergebnis ist unverzüglich nach Beendigung der Wahl durch den Wahlleiter öffentlich bekannt zu machen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann. Im Falle von Wahlen nach Section 3 hat die Zahl der Stimmen „Aye“ die Summe der Stimmen „Nay“ und „Abstention“ zu übertreffen. Section 5 Erhält kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so ist binnen 48 Stunden eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten abzuhalten, die die höchsten Stimmzahlen auf sich vereinen konnten. Im zweiten Wahlgang in Wahlen nach Section 3 entfällt die Wahloption „Abstention“. Section 6–7 (invald) Article 6 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. Archival Details
Details Decided: March 28, 2008 Promulgated: March 30, 2008 Entry into Force: March 31, 2008 Source: Roldem Law Gazette No. 2008-VIIa Details (1st Amendment Act) Decided: November 17, 2008 Promulgated: November 25, 2008 Entry into Force: November 25, 2008 Source: Roldem Law Gazette No. 2008-IX Details (2nd Amendment Act) Decided: February 22, 2012 Promulgated: February 23, 2012 Entry into Force: February 24, 2012 Source: Roldem Law Gazette No. 2012-II Details (3rd Amendment Act) Decided: January 5, 2013 Promulgated: January 5, 2013 Entry into Force: January 6, 2013 Source: Roldem Law Gazette No. 2013-002 Details (4th Amendment Act) Decided: March 15, 2014 Promulgated: March 28, 2014 Entry into Force: March 29, 2014 Source: Roldem Law Gazette No. 2014-001 Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat) ![]() Election Act Article 1 Dieses Gesetz bestimmt näher, wie die Wahlämter der Republik zu besetzen sind. Article 2 Section 1 Wählbar ist vorbehaltlich weitergehender Regelungen, wer am ersten Wahltag Unionsangehöriger der Demokratischen Union ist und seit mindestens einundzwanzig Tagen Bürger der Republik ist. Section 2 Wählen darf, wer die Bedingungen nach Section 1 erfüllt. Section 3 Von der Wahl außerdem ausgeschlossen ist derjenige, der aufgrund eines Richterspruchs sein Wahlrecht verloren hat. Article 3 Section 1 Wahlen werden spätestens am siebten Tage vor deren Beginn vom Premierminister ausgelobt. Diese Auslobung hat den Wahlzeitraum und die Ausschreibung nach einem Wahlleiter zu enthalten. Section 2 Der Premierminister ernennt eigenverantwortlich einen Wahlleiter. Dieser darf weder Kandidat, noch dienstlich Unterstellter eines Kandidaten bei der von ihm geleiteten Wahl sein. Section 3 Im Verantwortungsbereich des Wahlleiters liegen die weiteren Festlegungen zur Wahl. Er stellt die Wahlberechtigung fest. Article 4 Section 1 Wahlen dauern zweiundsiebzig Stunden. Section 2 Kandidaturen sind bis zum zweiten Tag vor Beginn der Wahl einzureichen. Section 3 Wahlbenachrechtigungen müssen spätestens mit Wahlbeginn den Wählern zugegangen sein. Article 5 Section 1 Jeder hat Wähler genau eine Stimme. Section 2 Ist mehr als ein Kandidat zugelassen, so lautet die Frage nach dem, welchem seine Stimme gilt. Wahloption ist jeder Kandidat, wenn angezeigt mit Zugehörigkeit zu Partei oder Wählervereinigung. Section 3 Ist nur ein Kandidat zugelassen, so lautet die Frage nach der Zustimmung für den Kandidaten. Wahloptionen sind „Aye“, „Nay“ und „Abstention“. Section 4 Das Ergebnis ist unverzüglich nach Beendigung der Wahl durch den Wahlleiter öffentlich bekannt zu machen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann. Im Falle von Wahlen nach Section 3 hat die Zahl der Stimmen „Aye“ die Summe der Stimmen „Nay“ und „Abstention“ zu übertreffen. Section 5 Erhält kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so ist binnen 48 Stunden eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten abzuhalten, die die höchsten Stimmzahlen auf sich vereinen konnten. Im zweiten Wahlgang in Wahlen nach Section 3 entfällt die Wahloption „Abstention“. Section 6–7 (invald) Article 6 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. Archival Details
Details Decided: March 28, 2008 Promulgated: March 30, 2008 Entry into Force: March 31, 2008 Source: Roldem Law Gazette No. 2008-VIIa Details (1st Amendment Act) Decided: November 17, 2008 Promulgated: November 25, 2008 Entry into Force: November 25, 2008 Source: Roldem Law Gazette No. 2008-IX Details (2nd Amendment Act) Decided: February 22, 2012 Promulgated: February 23, 2012 Entry into Force: February 24, 2012 Source: Roldem Law Gazette No. 2012-II Details (3rd Amendment Act) Decided: January 5, 2013 Promulgated: January 5, 2013 Entry into Force: January 6, 2013 Source: Roldem Law Gazette No. 2013-002 Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat) ![]() Election Act Article 1 Dieses Gesetz bestimmt näher, wie die Wahlämter der Republik zu besetzen sind. Article 2 Section 1 Wählbar ist, wer am ersten Wahltag Bürger der Demokratischen Union ist und seit mindestens achtundzwanzig Tagen Bürger Roldems ist. Section 2 Wählen darf, wer die Bedingungen nach Section 1 erfüllt. Section 3 Von der Wahl außerdem ausgeschlossen ist derjenige, der aufgrund eines Richterspruchs sein Wahlrecht verloren hat. Article 3 Section 1 Wahlen werden spätestens einen Monat vor der gesetzlichen Einführung des Gewählten ausgelobt. Section 2 Der Premierminister ernennt eigenverantwortlich einen Wahlleiter. Dieser darf weder Kandidat, noch dienstlich Unterstellter eines Kandidaten bei der von ihm geleiteten Wahl sein. Section 3 Im Verantwortungsbereich des Wahlleiters liegen die weiteren Festlegungen zur Wahl. Er stellt die Wahlberechtigung fest. Article 4 Section 1 Wahlen beginnen spätestens frühstens sieben Tage nach ihrer Ausschreibung. Sie dauern sechsundneunzig Stunden. Section 2 Kandidaturen sind bis zum dritten Tag vor Beginn der Wahl einzureichen. Der Wahlleiter kann im eigenen Ermessen die Frist bis zu zwölf Stunden vor Beginn der Wahl festlegen. Section 3 Wahlbenachrechtigungen müssen spätestens mit Wahlbeginn den Wählern zugegangen sein. Article 5 Section 1 Jeder hat Wähler genau eine Stimme. Section 2 Ist mehr als ein Kandidat zugelassen, so lautet die Frage nach dem, welchem seine Stimme gilt. Wahloption ist jeder Kandidat, wenn angezeigt mit Zugehörigkeit zu Partei oder Wählervereinigung. Section 3 Ist nur ein Kandidat zugelassen, so lautet die Frage nach der Zustimmung für den Kandidaten. Wahloptionen sind „Aye“, „Nay“ und „Abstention“. Section 4 Das Ergebnis ist unverzüglich nach Beendigung der Wahl durch den Wahlleiter öffentlich bekannt zu machen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann. Im Falle von Wahlen nach Section 3 hat die Zahl der Stimmen „Aye“ die Summe der Stimmen „Nay“ und „Abstention“ zu übertreffen. Section 5 Erhält kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so ist binnen 48 Stunden eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten abzuhalten, die die höchsten Stimmzahlen auf sich vereinen konnten. Im zweiten Wahlgang in Wahlen nach Section 3 entfällt die Wahloption „Abstention“. Section 6–7 (invald) Article 6 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. Archival Details
Details Decided: March 28, 2008 Promulgated: March 30, 2008 Entry into Force: March 31, 2008 Source: Roldem Law Gazette No. 2008-VIIa Details (1st Amendment Act) Decided: November 17, 2008 Promulgated: November 25, 2008 Entry into Force: November 25, 2008 Source: Roldem Law Gazette No. 2008-IX Details (2nd Amendment Act) Decided: February 22, 2012 Promulgated: February 23, 2012 Entry into Force: February 24, 2012 Source: Roldem Law Gazette No. 2012-II Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat) ![]() Election Act §1 Dieses Gesetz bestimmt näher, wie die Wahlämter der Republik zu besetzen sind. §2 (1) Wählbar ist, wer am ersten Wahltag Bürger der Demokratischen Union ist und seit mindestens achtundzwanzig Tagen Bürger der Republik ist. (2) Wählen darf, wer die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt. (3) Von der Wahl ausgeschlossen ist derjenige, der aufgrund eines Richterspruchs sein Wahlrecht verloren hat. §3 (1) Wahlen werden spätestens am vierzehnten Tage vor deren Beginn vom Premierminister ausgelobt. Diese Auslobung hat den Wahlzeitraum und die Ausschreibung nach einem Wahlleiter zu enthalten. (2) Der Premierminister ernennt eigenverantwortlich einen Wahlleiter. Dieser darf weder Kandidat, noch dienstlich Unterstellter eines Kandidaten bei der von ihm geleiteten Wahl sein. (3) Im Verantwortungsbereich des Wahlleiters liegen die weiteren Festlegungen zur Wahl. §4 (1) Wahlen dauern sechsundneunzig Stunden. (2) Kandidaturen sind bis zum dritten Tag vor Beginn der Wahl einzureichen. Der Wahlleiter kann im eigenen Ermessen die Frist bis zu zwölf Stunden vor Beginn der Wahl festlegen. (3) Wahlberechtigungen müssen spätestens mit Wahlbeginn den Wählern zugekommen sein. §5 (1) Zur Wahl des Premierministers hat jeder Wähler genau eine Stimme. (2) Gibt es mehr als einen Kandidaten, so lautet die Frage, nach dem, welchem man seine Stimme geben möchte. Wahloptionen sind jeder Kandidat, wenn angezeigt mit Zugehörigkeit zu Partei oder Wählervereinigung, und „Abstention“. (3) Tritt nur ein Kandidat an, so lautet die Frage, ob die Stimme für den Kandidat abgegeben werden möchte. Die Wahloptionen sind „Aye“, „Nay“ und „Abstention“. (4) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. In Wahlen nach Absatz 3 hat die Zahl der Stimmen „Aye“ die Summe der Stimmen „Nay“ und „Abstention“ zu übertreffen. (5) Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten abzuhalten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten. Im zweiten Wahlgang entfällt die Wahloption „Abstention“. Dies gilt auch für Wahlen nach Absatz 3. (6) Bis zur Wahl eines neuen Premierministers führt der bisherige die Amtsgeschäfte kommissarisch. (7) Die Übergabe der Amtsgeschäfte erfolgt unverzüglich, allerdings frühestens an dem Tag im Monat, an dem der bisherige Premierminister ins Amt eingeführt wurde. Dies gilt nicht in den Fällen nach Artikel 15, Absatz 1 der Verfassung. Die Amtsgeschäfte gelten als übergeben, wenn der der Speaker dem neuen Premierminister den Amtseid vor dem dem Parlament abgenommen hat. §6 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. Details Decided: March 28, 2008 Promulgated: March 30, 2008 Entry into Force: March 31, 2008 Source: Roldem Law Gazette No. 2008-VIIa Details (1st Amendment Act) Decided: November 17, 2008 Promulgated: November 25, 2008 Entry into Force: November 25, 2008 Source: Roldem Law Gazette No. 2008-IX Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat) ![]() Election Act §1 Dieses Gesetz bestimmt näher, wie die Wahlämter der Republik zu besetzen sind. §2 (1) Wählbar ist, wer am ersten Wahltag Bürger der Demokratischen Union ist und seit mindestens achtundzwanzig Tagen Bürger der Republik ist. (2) Wählen darf, wer die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt. (3) Von der Wahl ausgeschlossen ist derjenige, der aufgrund eines Richterspruchs sein Wahlrecht verloren hat. §3 (1) Wahlen werden spätestens am vierzehnten Tage vor deren Beginn vom Premierminister ausgelobt. Diese Auslobung hat den Wahlzeitraum und die Ausschreibung nach einem Wahlleiter zu enthalten. (2) Der Premierminister ernennt eigenverantwortlich einen Wahlleiter. Dieser darf weder Kandidat, noch dienstlich Unterstellter eines Kandidaten bei der von ihm geleiteten Wahl sein. (3) Im Verantwortungsbereich des Wahlleiters liegen die weiteren Festlegungen zur Wahl. §4 (1) Wahlen dauern sechsundneunzig Stunden. (2) Kandidaturen sind bis zum dritten Tag vor Beginn der Wahl einzureichen. Der Wahlleiter kann im eigenen Ermessen die Frist bis zu zwölf Stunden vor Beginn der Wahl festlegen. (3) Wahlberechtigungen müssen spätestens mit Wahlbeginn den Wählern zugekommen sein. §5 (1) Zur Wahl des Premierministers hat jeder Wähler genau eine Stimme. (2) Gibt es mehr als einen Kandidaten, so lautet die Frage, nach dem, welchem man seine Stimme geben möchte. Wahloptionen sind jeder Kandidat, wenn angezeigt mit Zugehörigkeit zu Partei oder Wählervereinigung, und „Abstention“. (3) Tritt nur ein Kandidat an, so lautet die Frage, ob die Stimme für den Kandidat abgegeben werden möchte. Die Wahloptionen sind „Aye“, „Nay“ und „Abstention“. (4) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann. In Wahlen nach Absatz 3 hat die Zahl der Stimmen „Aye“ die Summe der Stimmen „Nay“ und „Abstention“ zu übertreffen. (5) Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten abzuhalten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten. Im zweiten Wahlgang entfällt die Wahloption „Abstention“. Dies gilt auch für Wahlen nach Absatz 3. (6) Bis zur Wahl eines neuen Premierministers führt der bisherige die Amtsgeschäfte kommissarisch. (7) Die Übergabe der Amtsgeschäfte erfolgt unverzüglich, allerdings frühestens an dem Tag im Monat, an dem der bisherige Premierminister ins Amt eingeführt wurde. Dies gilt nicht in den Fällen nach Artikel 15, Absatz 1 der Verfassung. Die Amtsgeschäfte gelten als übergeben, wenn der der Speaker dem neuen Premierminister den Amtseid vor dem dem Parlament abgenommen hat. §6 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. Details Decided: March 28, 2008 Promulgated: March 30, 2008 Entry into Force: March 31, 2008 Source: Roldem Law Gazette No. 2008-VIIa Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat) ![]()
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