[Aussprache] Gesetz über das Tiberius-Kaulmann-Archiv |
Alexander Krüger
Titan.
29.10.2011 21:09
[Aussprache] Gesetz über das Tiberius-Kaulmann-Archiv
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Landespräsidium beantragt folgendes Gesetz. Das Wort ist erteilt.
Zitat: |
Gesetz über das Tiberius-Kaulmann-Archiv
§1. Sinn und Zweck
Dieses Gesetz dient zur Einrichtung und zum Erhalt eines offiziellen Archivs des Landes Salbor-Katista, in dem öffentliche Unterlagen und Dokumente eingelagert und sichtbar gemacht werden.
§2. Grundsätzliches
(1) Das Archiv hat seinen Sitz in Trisan.
(2) Das Archiv muss uneingeschränkt zugänglich sein.
(3) Das Archiv darf nicht kommerziell genutzt werden.
(4) Das Archiv trägt den Namen "Tiberius-Kaulmann-Archiv"
§3. Geltungsbereich
(1) Im Tiberius-Kaulmann-Archiv werden folgende Dokumente eingelagert:
1. Kartenmaterial des Landes, der Landkreise und Städte auf dem Gebiet der Republik Salbor
2. Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse des salboranisch-katistanischen Rechtsbereichs
3. Gerichtsurteile des Landesgerichts
(2) Der Verantwortliche kann nach eigenem Ermessen auch andere Dokumente im Archiv einlagern.
§4. Verantwortlichkeit
(1) Das Landespräsidium ist für Einrichtung, Pflege und Erhalt des Archivs zuständig.
(2) Das Landespräsidium kann einen Beauftragten ernennen, der die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes wahrnimmt.
§5. Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das "Gesetz über das Archiv der Republik" des Landesteils Salbor tritt zugleich außer Kraft. |
Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Alexander Krüger: 29.10.2011 21:12.
Sehr geehrte Damen und Herren,
dieses Gesetz ist die Rechtsgrundlage für ein Landesarchiv. Das Archiv soll den Namen von Tiberius Kaulmann tragen, der sich seit langer Zeit für unser Land verdient macht.
Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
02.11.2011 14:41
RE: [Aussprache] Gesetz über das Tiberius-Kaulmann-Archiv
Zitat: |
Original von Alexander Krüger
(3) Das Archiv darf nicht kommerziell genutzt werden. |
Wie soll das zu verstehen sein?
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Bürger sollen alle Informationen dort kostenlos erhalten und dafür keine Gebühren erheben. Zudem dürfen demnach dort keine Firmnenveranstaltungen etc. stattfinden.
Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
Einverstanden? 
Dann könnten wir abstimmen.
Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
Ich äußere mich bis spätestens morgen Mittag.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Ich würde zunächst vorschlagen das Archiv in Salbor anzusiedeln. Des weiteren gefällt mir der Paragraph zur kommerziellen Nutzung nicht; weshalb sollte bspw. ein Buchverlag nicht Gesetze kommerziell verbreiten dürfen?
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Ah, ich verstehe. Gut, das war doof formuliert. Gemeint ist: Das Archivgebäude darf nicht kommerziell genutzt werden.
Ein Tiberius-Kaulmann-Archiv in Salbor? Klingt erst einmal seltsam. Könnte aber auch ein Zeichen des Zusammenwachsens sein. Ich hoffe Sie verbinden diese Standortfrage nicht mit der Hauptstadtdiskussion.
Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
Dann haben wir uns ja in der Frage der Kommerzialität verstanden.
Ich möchte wie Sie ein Zusammenwachsen beider Länder; dazu kann ich mir gut vorstellen, daß zentrale Archiv in Salbor anzusiedeln.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Gut, dann würde ich aber vorschlagen, dass das Archiv nicht direkt in Salbor-Stadt anzusiedeln, sondern in einer anderen großen Stadt in Salbor, wie z.B. Port Salbor.
Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
Mir wurscht.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Gut, dann hier der geänderte Entwurf. Einverstanden?
Zitat: |
Gesetz über das Tiberius-Kaulmann-Archiv
§1. Sinn und Zweck
Dieses Gesetz dient zur Einrichtung und zum Erhalt eines offiziellen Archivs des Landes Salbor-Katista, in dem öffentliche Unterlagen und Dokumente eingelagert und sichtbar gemacht werden.
§2. Grundsätzliches
(1) Das Archiv hat seinen Sitz in Port Salbor.
(2) Das Archiv muss uneingeschränkt zugänglich sein.
(3) Das Archivgebäude darf nicht kommerziell genutzt werden.
(4) Das Archiv trägt den Namen "Tiberius-Kaulmann-Archiv"
§3. Geltungsbereich
(1) Im Tiberius-Kaulmann-Archiv werden folgende Dokumente eingelagert:
1. Kartenmaterial des Landes, der Landkreise und Städte auf dem Gebiet der Republik Salbor
2. Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse des salboranisch-katistanischen Rechtsbereichs
3. Gerichtsurteile des Landesgerichts
(2) Der Verantwortliche kann nach eigenem Ermessen auch andere Dokumente im Archiv einlagern.
§4. Verantwortlichkeit
(1) Das Landespräsidium ist für Einrichtung, Pflege und Erhalt des Archivs zuständig.
(2) Das Landespräsidium kann einen Beauftragten ernennen, der die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes wahrnimmt.
§5. Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das "Gesetz über das Archiv der Republik" des Landesteils Salbor tritt zugleich außer Kraft. |
Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
§ 3 I Nr. 1?
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
*grummel*
Zitat: |
Gesetz über das Tiberius-Kaulmann-Archiv
§1. Sinn und Zweck
Dieses Gesetz dient zur Einrichtung und zum Erhalt eines offiziellen Archivs des Landes Salbor-Katista, in dem öffentliche Unterlagen und Dokumente eingelagert und sichtbar gemacht werden.
§2. Grundsätzliches
(1) Das Archiv hat seinen Sitz in Port Salbor.
(2) Das Archiv muss uneingeschränkt zugänglich sein.
(3) Das Archivgebäude darf nicht kommerziell genutzt werden.
(4) Das Archiv trägt den Namen "Tiberius-Kaulmann-Archiv"
§3. Geltungsbereich
(1) Im Tiberius-Kaulmann-Archiv werden folgende Dokumente eingelagert:
1. Kartenmaterial des Landes, der Landkreise und Städte auf dem Gebiet des Landes Salbor-Katista
2. Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse des salboranisch-katistanischen Rechtsbereichs
3. Gerichtsurteile des Landesgerichts
(2) Der Verantwortliche kann nach eigenem Ermessen auch andere Dokumente im Archiv einlagern.
§4. Verantwortlichkeit
(1) Das Landespräsidium ist für Einrichtung, Pflege und Erhalt des Archivs zuständig.
(2) Das Landespräsidium kann einen Beauftragten ernennen, der die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes wahrnimmt.
§5. Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das "Gesetz über das Archiv der Republik" des Landesteils Salbor tritt zugleich außer Kraft. |
Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
Sollen wir wirklich Gerichtsurteile des Landesgerichts einlagern, wo wir doch keines haben?
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
"Gerichtsurteile der Gerichte"?
Katista hat ja noch einen eigenen Gerichtshof und mit dieser Formulierung geht man auch sicher, dass man das Archivgesetz nicht wieder ändern muss, wenn das Gerichtswesen reformiert wird.
Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
"Salbor-Katista betreffende Gerichtsurteile"? Dann kann man die Urteile des ObUG bzgl. unseres Landes auch gleich berücksichtigen.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Gut, sonst noch was? 
Sonst kann das auch in die Abstimmung gehen.
Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
Nochmal ein finaler Entwurf:
Zitat: |
Gesetz über das Tiberius-Kaulmann-Archiv
§1. Sinn und Zweck
Dieses Gesetz dient zur Einrichtung und zum Erhalt eines offiziellen Archivs des Landes Salbor-Katista, in dem öffentliche Unterlagen und Dokumente eingelagert und sichtbar gemacht werden.
§2. Grundsätzliches
(1) Das Archiv hat seinen Sitz in Port Salbor.
(2) Das Archiv muss uneingeschränkt zugänglich sein.
(3) Das Archivgebäude darf nicht kommerziell genutzt werden.
(4) Das Archiv trägt den Namen "Tiberius-Kaulmann-Archiv"
§3. Geltungsbereich
(1) Im Tiberius-Kaulmann-Archiv werden folgende Dokumente eingelagert:
1. Kartenmaterial des Landes, der Landkreise und Städte auf dem Gebiet des Landes Salbor-Katista
2. Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse des salboranisch-katistanischen Rechtsbereichs
3. Salbor-Katista betreffende Gerichtsurteile
(2) Der Verantwortliche kann nach eigenem Ermessen auch andere Dokumente im Archiv einlagern.
§4. Verantwortlichkeit
(1) Das Landespräsidium ist für Einrichtung, Pflege und Erhalt des Archivs zuständig.
(2) Das Landespräsidium kann einen Beauftragten ernennen, der die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes wahrnimmt.
§5. Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das "Gesetz über das Archiv der Republik" des Landesteils Salbor tritt zugleich außer Kraft. |
Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
Go!
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
|