|
||
|
Folgende Anträge sind unter dem 12. bzw. 15.01.2011 bei dem Obersten Unionsgericht eingegangen:
Dazu ergeht nachfolgender Beschluss: ![]() DEMOKRATISCHE UNION - Oberstes Unionsgericht - BESCHLUSS vom 4. Juni 2011 Im Namen des Volkes A. Die Anträge auf Wahlprüfung nach § 22 UGer0
B. I. Der Antrag des Herrn von Lord of Macshire ist unzulässig. II. Der Antrag des Herrn Palin Waylan-Majere wird nicht zur Entscheidung angenommen. C. I. Der Antrag auf Wahlprüfung nach § 22 UGerO des Herrn Lord of Macshire wurde unter dem 12.01.2011, mithin fristgerecht nach § 22 Abs. 3 UGerO gestellt. Eine Begründung war dem Antrag nicht beigegeben. Nach Kenntnis des Gerichts war der Antragsteller im Wahlzeitraum sowie zum Zeitpunkt der Antragstellung zum Unionsparlament wahlberechtigter Bürger der Demokratischen Union. Nach § 22 Abs. 2 UGerO können Antragsteller in einem Verfahren auf Wahlprüfung jeder Kandidat, sowie mindestens fünf Wahlberechtigte sein. Der Antragsteller gehörte nach Kenntnis des Gerichts nicht zu den Kandidaten für das 32. Unionsparlament, und hat seine Kandidateneigenschaft auch trotz gerichtlicher Aufforderung vom 08.02.2011 nicht nachgewiesen. Der Antrag wurde vom Antragsteller allein eingereicht, die Mitantragstellung durch mindestens vier weitere zum 32. Unionsparlament wahlberechtigte Bürger wurde von diesem trotz gerichtlicher Aufforderung vom 08.02.2011 nicht nachgewiesen. Nach § 22 Abs. 3 UGerO sind Anträge auf Wahlprüfung mit ihrer Einreichung beim Obersten Unionsgericht zu begründen. Dem Antrag des Herrn Lord of Macshire war keine Begründung beigegeben, diese wurde trotz Aufforderung des Gerichts vom 08.02.2011 auch nicht nachgereicht. Der Antrag auf Wahlprüfung war nach alledem als unzulässig zu verwerfen. II. Der Antrag auf Wahlprüfung nach § 22 UGerO des Herrn Palin Waylan-Majere wurde unter dem 15.01.2011, mithin fristgerecht nach § 22 Abs. 3 UGerO gestellt. Dem Antrag war eine Begründung beigegeben. Der Antragsteller war als Kandidat für das 32. Unionsparlament nach § 22 Abs. 2 UGerO tauglicher Antragsteller. Der Antrag auf Wahlprüfung ist somit zulässig, er war jedoch nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die dem Antrag beigegebene Begründung deckte sich inhaltlich vollständig mit der Begründung des Antrages auf Wahlprüfung der Wahl zum 30. Unionsparlament des Herrn Hajo Poppinga u. a. vom 06.03.2010, ObUG 1/10. Dieser Antrag auf Wahlprüfung ist vom Obersten Unionsgericht mit Urteil vom 27.04.2011 als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen worden. Die Begründung des Wahlprüfungsantrages des Herrn Palin Waylan-Majere enthält gegenüber dem Urteil des Obersten Unionsgerichts vom 27.04.2011 keinerlei neuen tatsächlichen oder rechtlichen Vortrag, dessen Überprüfung im Ergebnis zu einer von diesem Urteil abweichenden Entscheidung führen könnte. Die unter dem 07.02.2011 angekündigte Ergänzung der Antragsbegründung durch den Antragsteller kann indes aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erfolgen, da der Antragsteller zwischenzeitlich nicht mehr in der Demokratischen Union aktiv ist. Der Antrag war somit nicht zur Entscheidung anzunehmen. D. Die Entscheidung ergeht für beide Antragsteller sowie für die Demokratische Union gerichtskostenfrei, da die UGerO keine Vorschriften über die Erhebung von Gerichtskosten enthält. Die Große Kammer des Obersten Unionsgerichts am 4. Juni 2011 durch: Hauptamtliche Richterin am Unionsgericht van Middelburg als Vorsitzende Präsident des Unionsgerichts Dr. Enno Janßen als Beisitzer Hauptamtlicher Richter am Unionsgericht Prof. Jebb Bongerton als Beisitzer Die Sitzung ist geschlossen. Laura van Middelburg ![]() "In propatulo fori calidi solis in hirneam parvam porrigentur."
|
||||||||||||
| Demokratische Union » Regierungsviertel » Rechtspflege » Oberstes Unionsgericht » ObUG I 2011/01 - Wahlprüfung 32. Unionsparlament |




