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Zum Ende der Seite springen Denkmalschutzges.: Denkmalschutzgesetz des Freistaates Freistein (GÜLTIG)
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Gerhard Cheman
Grünschnabel
24.12.2010 00:49 Denkmalschutzges.: Denkmalschutzgesetz des Freistaates Freistein (GÜLTIG)
Zitat:
Denkmalschutzgesetz des Freistaates Freistein (Denkmalschutzges.)

§ 1
(1) Zum Schutz seiner Natur- und Kulturdenkmäler und Kulturgüter, erlässt der Freistaat Freistein dieses Gesetz mit dem Ziel, dass diese dauerhaft erhalten und nicht zerstört, beschädigt, verfälscht oder sonstwie beeinträchtigt werden.
(2) Mit der Durchführung dieses Gesetzes wird das Landesamt für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie beauftragt.

§ 2
(1) Kulturdenkmäler und Kulturgüter sind jene immobilen Denkmäler und mobilen Güter, die in der Lage sind, über die Geschichte der Gesellschaft zu informieren und somit ein lebendiges Bild der Baukunst und Lebensweise vergangener Zeiten zu erhalten.
(2) Naturdenkmäler sind jene Landschaftselemente oder Flächen, die Zeugnis über die historische Kulturlandschaft oder über besondere geologische Bildungen geben.

§ 3
Über die Einstufung als Denkmal und das Stellen unter Denkmalschutz entscheidet das Landesamt für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie des Freistaates Freistein.

§ 4
(1) Änderungen an unter Denkmalschutz gestellte Objekte dürfen nur mit Genehmigung des Landesamtes für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie vorgenommen werden, wenn diese durch die Veränderung nicht zerstört, beschädigt, verfälscht oder sonstwie beeinträchtigt werden und diese ihrer dauerhaften Erhaltung dient.
(2) Bei hochwertigen oder gefährdeten Denkmalen kann das Landesamt für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie eine Enteignung zugunsten des Freistaates Freistein unter Beachtung der diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen anordnen, wenn andere Maßnahmen zur Erhaltung nicht möglich sind.
(3) Andere Maßnahmen im Sinne von § 4 Absatz 2 sind unter anderem der Ankauf des Objekts zugunsten des Freistaates Freistein oder die finanzielle Bezuschussung von Sanierungs- oder anderen Erhaltungsmaßnahmen.

§ 5
Die unter Denkmalschutz gestellten Objekte werden in einem Denkmalschutzregister erfasst, welches beim Landesamt für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie des Freistaates Freistein geführt wird.

§ 6
(1) Bei der Zugänglichmachung von Denkmälern gilt der Grundsatz „Erhalt vor Öffentlichkeit“.
(2) Ist absehbar, dass ein Denkmal durch Besucher zerstört, beschädigt, verfälscht oder sonstwie beeinträchtigt werden kann, ist der Zugang zu unterbinden oder zu reglementieren.
(3) Ist ein Denkmal nach seiner archäologischen Erschließung nur in seinem ursprünglichen, vor der archäologischen Erschließung bestehenden Zustand, zu erhalten, ist dieser Zustand wiederherzustellen.

§ 7
(1) Archäologische Grabungen oder sonstige archäologische Arbeiten dürfen nur durch das Landesamt für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie oder von ihm Beauftragte durchgeführt werden, wenn die archäologischen Grabungen oder sonstigen archäologischen Arbeiten von archäologisch fachkundigem Personal durchgeführt werden.
(2) Über archäologische Grabungen oder sonstige archäologische Arbeiten ist eine Dokumentation zu führen, in der mindestens Zeit und Ablauf, Lage des Gebietes, des untersuchten Objektes, der gefundenen Objekte und des beteiligten Personals dokumentiert wird.
(3) Über die ordnungsgemäße Dokumentation wacht das Landesamt für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie. Die Original-Dokumentation wird im Anschluss der Grabungen oder sonstiger Arbeiten beim Landesamt für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie archiviert.

§ 8
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Gesetzblatt des Freistaates Freistein in Kraft




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