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Christopher Adomeit
Kaiser
08.12.2010 17:34 Wahlgesetz

Der Präsident

Der Abgeordnete Waylan-Majere beantragte Aussprache zum Wahlgesetz. Herr Kollege, ich erteile Ihnen hiermit das Wort.



Christopher Adomeit, MdUP
Unionsminister des Innern und der Justiz
Stellvertreter der Unionskanzlerin

Präsident des Unionsparlaments a.D.
Inselpräsident a.D.

Westliche Inseln
Palin Waylan-Majere
Palin Waylan-Majere Palin Waylan-Majere
Schaf im Wolfspelz
10.12.2010 11:38
Vielen Dank, Herr Präsident.


Verehrte Kollegen,

mit der derzeit gültigen Fassung des Wahlgesetzes gab es einige Probleme. So blieben Mandate sowohl in dieser als auch in der letzten Legislaturperiode unbesetzt - meines Erachtens nach verfassungswidrig.


Um diesen Zustand künftig nicht mehr hinnehmen zu müssen, hat das Unionskanzleramt einen Vorschlag für ein neues Wahlgesetz erarbeitet, den wir Ihnen hiermit vorstellen:


Wahlgesetz
I. Grundlegendes
§ 1
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Wahlen auf Unionsebene und unionsweiten Volksentscheiden.
§ 2
Wahlen und Volksentscheide auf dem Gebiet der Demokratischen Union haben gemäß der Verfassung allgemein, gleich, geheim, frei und unmittelbar zu erfolgen. Wird einer dieser Wahlgrundsätze verletzt, ist die Wahl oder der Volksentscheid vom Unionsgericht für nichtig zu erklären.
II. Wahlrecht/Wählbarkeit
§ 3
Das aktive Wahlrecht besitzt, wer zum Zeitpunkt des Wahlbeginns seit mindestens 21 Tagen im Bürgerverzeichnis der Demokratischen Union als Staatsbürger, verzeichnet ist, wenn die Staatsbürgerschaft vom Amt für Einwohnerangelegenheiten bestätigt wurde.
§ 4
Das passive Wahlrecht besitzt, wer auch das aktive Wahlrecht besitzt.
§ 5
Aktives und/oder passives Wahlrecht können durch ein Gerichtsurteil entzogen werden.
III. Vorbereitung der Wahl
§6
(1) Der Unionsinnenminister bestimmt mit Zustimmung einer einfachen Mehrheit des Unionsparlaments einen ständigen Unionswahlleiter, welcher vom Unionspräsidenten ernannt wird.
(2) Das Unionsparlament kann auf ausdrücklichen Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder den Unionswahlleiter abberufen.
(3) Der Unionswahlleiter ist mit der Durchführung von Wahlen und Volksentscheiden im Sinne dieses Gesetzes betraut.
§ 7
(1) Der Unionspräsident bestimmt in Absprache mit dem Unionswahlleiter und im Rahmen dieses Gesetzes sowie der Verfassung den Wahltermin.
(2) Er macht ihn spätestens 14 Tage vor Wahlbeginn im Unionsgesetzblatt bekannt.
§ 8
(1) Ein Wahlgang dauert grundsätzlich 120 Stunden.
(2) Aufgrund eines Beschlusses des Unionsparlaments spätestens 7 Tage vor Wahlbeginn sind Ausnahmen von Absatz 1 zulässig. Die Dauer des Wahlgangs darf dabei 48 Stunden nicht unterschreiten.
IV. Wahlen zum Unionsparlament
§ 9
Das Unionsparlament der Demokratischen Union wird von den Wahlberechtigten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit freien Listen gewählt.
§ 10
(1) Die Teilnahme an den Wahlen zum Unionsparlament steht grundsätzlich allen Parteien, Wählervereinigungen und Einzelkandidaten offen.
(2) Parteien und Wählervereinigungen steht es frei einen gemeinsamen Wahlvorschlag einzureichen.
§ 11
Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss ein Wahlvorschlag spätestens 5 Tage vor Wahlbeginn beim Unionswahlleiter eingereicht und außerdem vom Wahlvorschlagsträger öffentlich bekannt gemacht werden.
§ 12
(1) Ein gültiger Wahlvorschlag muss mindestens eine Person umfassen, die das passive Wahlrecht besitzt.
(2) Der Wahlvorschlag muss nach demokratischen Grundsätzen zustande gekommen sein.
§ 13
(1) Jeder, der das passive Wahlrecht besitzt darf auf einem Wahlvorschlag kandidieren, unabhängig davon, ob er dem Wahlvorschlagsträger angehört.
(2) Kein Kandidat darf auf mehreren Wahlvorschlägen gleichzeitig verzeichnet sein.
(3) Ist ein Kandidat auf mehreren Wahlvorschlägen verzeichnet, verbleibt er auf demjenigen, der zuerst beim Unionswahlleiter eingereicht wurde und ist von allen anderen zu streichen.
§ 14
(1) Die Stimmzettel enthalten die Wahlvorschläge in der folgenden Reihenfolge:
1. Parteien, Wählergruppen und Einzelkandidaten, die im Unionsparlament vertreten sind nach der bei der vorangehenden Wahl zum Unionsparlament erreichten Stimmenanzahl, bei Stimmengleichheit nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.
2. Sonstige Wahlvorschläge nach dem Zeitpunkt ihrer Einreichung
(2) Jeder Wahlvorschlag ist mit Bezeichnung und Kurzbezeichnung, jeder Kandidat mit vollem Namen aufzuführen.
§ 15
(1) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind, die er durch Ankreuzen vergibt.
(2) Diese Stimmen darf er beliebig auf alle Kandidaten verteilen:
1. Er darf beliebig viele Stimmen an einen Kandidaten vergeben (kumulieren).
2. Er darf seine Stimmen sowohl an mehrere Kandidaten auf einer Liste, als auch auf Kandidaten verschiedener Listen vergeben (panaschieren).
3. Er muss nicht alle Stimmen verteilen.
§ 16
Nach Beendigung der Wahl ist die Zahl der gültigen abgegebenen Stimmen, die Zahl der auf die jeweiligen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen durch den Unionswahlleiter festzustellen und bekannt zu geben.
§ 17
(1) Die Anzahl der Sitze des Unionsparlamentes richtet sich im verfassungsmäßig vorgegebenen Rahmen nach der Anzahl der Bürger mit aktiven Wahlrecht. Für begonnene zwanzig Bürger mit aktivem Wahlrecht sind zwei Mandate zu vergeben. Hinzu kommen noch drei weitere Mandate.
(2) Die Zuteilung der Parlamentssitze auf die einzelnen Wahlvorschläge erfolgt nach dem Verfahren nach d'Hondt. Dafür werden jeweils die auf die Kandidaten eines Wahlvorschlages entfallenden Stimmen addiert. Würde das letzte zu verteilende Mandat auf mehrere Wahlvorschläge entfallen, entscheidet das vom Unionswahlleiter zu ziehende Los.
(3) Die nach Absatz 2 auf einen Wahlvorschlag entfallenden Sitze werden den auf ihm verzeichneten Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten, entscheidet ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag.
(4) Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Mandate als Kandidaten auf ihm verzeichnet sind, kann der Wahlvorschlagsträger per demokratischer Wahl durch seine Mitglieder einen Nachrücker bestimmen.
§ 18
(1) Die gewählten Abgeordneten bekunden durch Ablegung des in der Verfassung vorgesehenen Eides im Plenum des Unionsparlamentes die Annahme ihrer Wahl.
(2) Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn der Gewählte im Plenum des Parlamentes eine Verzichtserklärung abgibt, sowie bei Nichtleistung des Eides binnen 7 Tagen nach Aufruf zur Eidesleistung durch den Unionspräsidenten
(3) Im Falle der Nichtannahme der Wahl oder eines Mandatsverlustes nach §19 zieht der Kandidat mit den nächstmeisten Stimmen auf dem jeweiligen Wahlvorschlag an seiner Stelle in das Unionsparlament ein.
(4) Kann ein Mandat aufgrund eines Mandatsverlustes oder –verzichtes nicht mehr durch Kandidaten auf dem Wahlvorschlag besetzt werden, kann der Wahlvorschlagsträger per demokratischer Wahl durch seine Mitglieder einen Nachrücker bestimmen. Der neue Abgeordnete hat den in der Verfassung vorgesehenen Eid zu leisten. Besteht der Wahlvorschlagsträger oder ein Rechtsnachfolger nicht mehr, so findet für dieses freie Mandat eine Nachwahl entsprechend der Bestimmungen dieses Gesetzes statt.
§ 19
Ein Abgeordneter des Unionsparlament verliert sein Mandat durch:
1. Verzicht oder Mandatsniederlegung
2. Tod
3. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei durch das Unionsgericht
4. Verlust des passiven Wahlrechts
5. Verlust der Staatsbürgerschaft.
§ 20
Mitgliedern der Unionsregierung ist es freigestellt für die Dauer ihres Amtes ihr Parlamentsmandat ruhen zu lassen. In diesem Fall nimmt ein nach § 18 Absatz 3 und 4 bestimmter Nachrücker bis zur Erledigung des Amtes in der Unionsregierung oder jederzeitigen Widerruf des ursprünglichen Mandatsinhabers das Mandat wahr.
§ 21
Wird eine Partei durch das Unionsgericht für verfassungswidrig erklärt, so verlieren ihre Abgeordneten ihre Mandate. Diese bleiben für den Rest der laufenden Legislaturperiode unbesetzt.
V. Volksbegehren und Volksentscheid
§ 22
(1) Jeder wahlberechtigte Bürger der Demokratischen Union kann ein Volksbegehren in Gang setzen. Der Antrag muss begründet werden.
2) Das Volksbegehren muss mitsamt dem Beleg über das Erreichen der erforderlichen Zahl an Unterstützungsunterschriften dem Präsidenten des Unionsparlamentes zugeleitet werden.
(3) Wird ein Volksbegehren eingereicht, tritt es unverzüglich in das verfassungsgemäße Gesetzgebungsverfahren ein.
§ 23
(1) Das Unionsparlament kann zum Volksentscheid einen eigenen Gesetzentwurf einbringen.
(2) In diesem Fall findet der Volksentscheid zwischen dem vom Unionsparlament eingebrachten Entwurf und dem Entwurf des Volksbegehrens statt.
§ 24
(1) Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer zwingend erforderlichen Wahlbeteiligung von mindestens 30 Prozent der wahlberechtigten Bürger. Stehen zwei Entwürfe zur Wahl, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Erreicht der Entwurf nicht bzw. keiner der Entwürfe die erforderliche Mehrheit, gilt das Volksbegehren ebenfalls als gescheitert.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Zeitpunkt und Dauer einer Wahl sowie über die Wahlhandlung gelten sinngemäß.
§24a: Volksentscheid über eine neue Verfassung
(1) Ein Volksentscheid über eine neue Verfassung gemäß Artikel 66 der Unionsverfassung muss und kann nur erfolgen
a) auf Antrag von mindestens 30 Prozent aller wahlberechtigten Bürger oder
b) auf Beschluss des Unionsparlamentes mit der Mehrheit seiner Mitglieder oder
c) auf Beschluss des Unionsrates, dem mindestens fünf seiner Mitglieder zustimmen.
Der Antrag bzw. Beschluss muss den vollständigen Wortlaut des Entwurfes für eine neue Verfassung beinhalten.
(2) Für die Durchführung des Volksentscheids gelten die Regelungen dieses Gesetzes entsprechend, soweit sich nicht aus Artikel 66 der Unionsverfassung etwas anderes ergibt.
VI. Wahl des Unionspräsidenten
§ 25
Der Unionspräsident der Demokratischen Union wird gemäß den Bestimmungen der Verfassung in direkter Wahl vom Volke bestimmt.
§ 26
Als Unionspräsident wählbar ist jeder Einwohner der Demokratischen Union, der das passive Wahlrecht besitzt.
§ 27
Kandidaturen für das Amt des Unionspräsidenten sind dem Unionswahlleiter mindestens 5 Tage vor Wahlbeginn öffentlich anzuzeigen.
§ 28
Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erreicht.
§ 29
Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der gültigen Stimmen. Wird der Kandidat abgelehnt, so findet spätestens nach 21 Tagen eine erneute Wahl des Unionspräsidenten statt.
§ 30
Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die notwendige Mehrheit, so findet nach sieben Tagen ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
§ 30a
Erreicht im zweiten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so ist binnen drei Tagen ein weiterer Wahlgang mit den beiden Kandidaten aus dem vorhergegangen Wahlgang einzuleiten. Gewählt ist dabei, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
§ 30b
Erreicht im dritten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so wählt binnen fünf Tagen das Unionsparlament den neuen Unionspräsidenten.
§ 31
Tritt ein Kandidat vor Beginn der Stichwahl zurück, so rückt der Kandidat in den zweiten Wahlgang nach, der die nächsthöhere Anzahl der Stimmen im ersten Wahlgang erhalten hat.
VII. Wahlkampf
§ 32
Die Hauptphase des Wahlkampfs hat sich maßgeblich auf die letzten zwei Wochen vor Beginn der Wahl zu beschränken. Während dieser Zeit ist verstärkte direkte Wahlwerbung in Wort, Schrift und Bild gestattet.
§ 33
Außerhalb der Hauptwahlkampfzeit ist direkte Wahlwerbung in sämtlichen öffentlichen Lokalitäten der Kommunikation der Demokratischen Union lediglich einmal wöchentlich erlaubt. Die Ausnahme bilden Logos von Parteien und/oder Kandidaten und ähnliches, das einen Beitrag zum allgemeinen Wiedererkennungswert leistet.
§ 34
Wahlwerbung im oder indirekt über das Ausland ist untersagt.
§ 35
Gemäß dem Schutz der Ehre durch die Verfassung ist es untersagt, durch Wahlwerbung Kandidaten persönlich zu beleidigen.
§ 36
Wahlwerbung auf ministerialen oder staatlichen Seiten ist untersagt.
§ 37
Die Medien sind verpflichtet, Wahlwerbung in ihr Informationsangebot aufzunehmen. Der Unionswahlleiter hat hierfür ein ausgewogenes Verfahren vorzugeben und auf dessen Umsetzung zu achten.
§ 38
Mehrfache Verstöße gegen die oben genannten Regelungen können auf Beschluss des Unionsgerichtes aufgrund Verletzung der Chancengleichheit den Ausschluss von der Wahl nach sich ziehen.
VIII. Wahlhandlung
§ 39
Der Unionswahlleiter hat den Wahlberechtigten ein Wahlformular zur Verfügung zu stellen.
§ 40
(1) Voraussetzung für den Beginn der Wahlvorgang ist die eindeutige Identifikation des Wahlberechtigten.
(2) Der Unionswahlleiter hat die Identität des Wählers unabhängig und losgelöst von seiner eigentlichen Wahlhandlung zu überprüfen.
§ 41
Die gültige Stimmabgabe kann durch den Unionswahlleiter bereits im Laufe des Tages vor dem eigentlichen Wahlbeginn ermöglicht werden.
§ 42
Der Stimmzettel ist ungültig, wenn der Wähler
1. bei der Wahl zum Unionsparlament mehr Stimmen abgegeben hat, als Abgeordnete zu wählen sind, oder
2. bei Volksentscheiden mehrere Optionen ausgewählt hat oder
3. bei der Wahl zum Unionspräsidenten mehrere Optionen ausgewählt hat oder
4. keine Option ausgewählt hat.
§ 43
Jede Wahl und Abstimmung muss die Stimmoption der Enthaltung anbieten. Eine Enthaltung gilt als abgegebene Stimme, jedoch nicht als gültige Stimme im Sinne dieses Gesetzes.
§ 44
Bei Eingang mehrerer Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten haben alle Stimmen als ungültig gewertet zu werden.
IX. Wahlergebnis
§ 45
Das offizielle amtliche Endergebnis ist vom Unionswahlleiter nach Überprüfung aller Identifikationsdaten und aller Stimmen spätestens drei Tage nach Beendung der Wahl zu verkünden.
§ 46
Gegen das festgestellte Wahlergebnis ist innerhalb von sieben Tagen Einspruch beim Unionsgericht zulässig.
§ 47
Sollte das Unionsgericht erhebliche Mängel am Ergebnis oder der Durchführung der Abstimmung bzw. der Wahl nach Paragraph 2 dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen der Demokratischen Union feststellen, so gilt die Abstimmung bzw. die Wahl als annulliert. Die Abstimmung bzw. die Wahl muss binnen 21 Tagen wiederholt werden.
§ 48
Ebenso finden Neuwahlen nach spätestens 21 Tagen statt, falls das Abstimmungs- bzw. Wahlergebnis aufgrund technischen Versagens nicht oder nicht vollständig festgestellt werden kann.
X. Schlussbestimmungen
§ 49
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.




Die wichtigste Änderung ist die Möglichkeit der nachträglichen Besetzung eines Mandates, das sonst bei einer "zu kleinen" Liste verfallen würde. Damit wird die Bestrafung für Parteien abgeschafft, die quasi zu erfolgreich waren.

Falls das freie Mandat gar nicht mehr von der Partei oder Wahlvereinigung durch Nachrücker besetzt werden kann, so soll eine allgemeine Nachwahl um den freien Sitz stattfinden.

Im übrigen wurden einige Fristen zur Vorlage von Kandidaturen abgeschwächt, sowie das erforderliche Quorum für einen Volksentscheid über eine neue Verfassung angepasst.

Alle Änderungen erscheinen fett gedruckt.



Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler

Westliche Inseln
Palin Waylan-Majere
Palin Waylan-Majere Palin Waylan-Majere
Schaf im Wolfspelz
10.12.2010 11:46
Ergänzend möchte ich anmerken, dass hier die Zeit etwas drängt. Die nächste Wahl steht an und es wäre ein Ärgernis, wenn dann noch das alte Gesetz zur Anwendung käme.



Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler

Christopher Adomeit
Kaiser
11.12.2010 02:26
Werte Kolleginnen und Kollegen,

es ist wichtig, elementare Vorschriften wie das Wahlgesetz einer ständigen Prüfung zu unterziehen und sie an aktuelle Voraussetzungen anzupassen. Insofern begrüße ich das Vorhaben, eine Anpassung an sich durchzuführen, im grundsätzliche Sinne.

Bei den vorgeschlagenen Änderungen kommen mir aber teilweise Bedenken, insbesondere wenn es um die Nachbestimmung von Sitzen im Unionsparlament kommt. Der Gang an die Wahlurne bedeutet bei einer Unionsparlamentswahl nicht nur ausschließlich die Entscheidung für eine Liste, sondern auch insbesondere für eine oder mehrere Personen. Die Wählbarkeit einer gesamten Liste als solches ist auch abhängig von den Einzelpersonen, die an ihr partizipieren wollen. Das bedeutet: Bei einer Wahl entscheidet sich ein Wahlberechtigter für eine Liste und für eine oder mehrere Personen, weiß aber nicht, ob es bei dieser Konstellation bleibt, da überschüssige Mandate mit dritten, zuvor nicht kandidierenden Personen aufgefüllt werden können. Das macht die Wahlfrage für einen Wahlberechtigten schwer zu beantworten, denn es bleibt unklar, wer durch die abgegebenen Stimmen noch zusätzlich ins Parlament ziehen könnte. Das kann mitunter zu taktischen Überlegungen führen, Personen von anderen Listen, die keine überschüssigen Mandate erreicht haben, jedoch einer Liste mit überschüssigen Mandaten nahe stehen, als Nachrücker zu nominieren. Das wäre dann schon eine etwas schärfere Form der Ergebnisverwischung.

Auch in der Frage der Durchführung der demokratischen Wahlen plädiere ich für wesentlich detaillierte Vorschriften: Wie sind die notwendigen Quoren gelegt? Nach welchem Verfahren hat die Wahl abzulaufen? Es geht in so einem Fall um die Nachbesetzung eines öffentlichen Mandats, und deshalb müssen Wahlen dieser Art unter absolut gleichen Bedingungen und Vorschriften stattfinden. Eine Präzisierung ist unabdingbar.

Ich bin, wie schon eingangs gesagt, froh, dass die Thematik der Nachbesetzung auf die Agenda kommt, halte das derzeitig vorgeschlagene Prinzip jedoch für nicht vereinbar mit unseren Wahlgrundsätzen und neige daher dazu, dem Antrag in dieser Form nicht zuzustimmen.



Westliche Inseln
Palin Waylan-Majere
Palin Waylan-Majere Palin Waylan-Majere
Schaf im Wolfspelz
15.12.2010 12:53
Ich bin für Präzisierungsvorschläge offen. Mir war es vor allem wichtig, dass sich hier etwas bewegt.

Die Nachbesetzung von - durch zu großen Erfolg - freigebliebenen Sitzen richtet sich nach den bisherigen Regelungen, die auch bei den "normalen" Ursachen für unbesetzte Sitze im Unionsparlament greift. Der bis dato gültige Satz in § 18 (4) lautet:
Zitat:

(4) Kann ein Mandat aufgrund eines Mandatsverlustes oder –verzichtes nicht mehr durch Kandidaten auf dem Wahlvorschlag besetzt werden, kann der Wahlvorschlagsträger per demokratischer Wahl durch seine Mitglieder einen Nachrücker bestimmen. Der neue Abgeordnete hat den in der Verfassung vorgesehenen Eid zu leisten. Besteht der Wahlvorschlagsträger oder ein Rechtsnachfolger nicht mehr, so bleibt das Mandat für den Rest der Legislaturperiode unbesetzt


Für den Fall der Nichtexistenz des Wahlvorschlagsträgers hätte ich im Gesetz gern die Möglichkeit der Nachwahl, da ich ein zu kleines Unionsparlament nicht als verfassungskonform ansehe.



Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler

Christopher Adomeit
Kaiser
18.12.2010 23:58
Ich sehe insbesondere das Problem darin, dass eine durch einen Vorschlagsträger erfolgende Nachwahl womöglich krass am eigentlichen Willen der Gesamtwählerschaft vorbeigehen könnte. Ich liebäugele daher mit dem Vorschlag, in allen Fällen - also zum einen, wenn eine Liste nicht nachbesetzen kann und zum anderen, wenn mehr Mandate als Listenplätze erreicht wurden - eine gesamte Nachwahl durchzuführen. Die Veränderung liegt damit im Verfahren für die Nachwahl von zu kleinen Wahlvorschlagslisten. Es wird jedoch gewährleistet, dass in jedem Fall unter gleichen Bedingungen die gesamte wahlberechtigte Bevölkerung abstimmen kann.



Christopher Adomeit, MdUP
Unionsminister des Innern und der Justiz
Stellvertreter der Unionskanzlerin

Präsident des Unionsparlaments a.D.
Inselpräsident a.D.

Sehr geehrter Herr Präsident,
werte Damen und Herren,

das Kaiserreich Imperia spricht sich gegen diesen Gesetzesvorschlag aus. Ehe man Änderungen am Wahlgesetz vornimmt, sollte man doch vielleicht erst einmal auf die Entscheidung des Obersten Unionsgerichts unter Az. ObUG 1/10 abwarten. Dieses Urteil gibt mit Sicherheit auch richtungsweise Hinweise für die Änderungen am Wahlgesetz, die jetzt angedacht sind. Sollte das Gericht die Wahlprüfung als unbegründet zurückweisen, so könnte die Begründung der Entscheidung unter Umständen zur Begründung eines Verwerfens der durch die Unionsregierung angedachten Novelle gereichen. Dieser Gefahr aus dem Weg gehend, wirbt das Kaiserreich Imperia um eine Ablehnung bzw. des Rückzugs des vorliegenden Antrags.

Zudem ist die Wahl bereits auf der Basis des bisher gültigen Wahlgesetzes ausgeschrieben, somit ist auch dieses und nicht irgendeine noch bis zur Durchführung der Wahl oder gar bis zum Ablauf der Frist einer Wahlprüfung verabschiedete Änderung anzuwenden. Die vom Unionskanzler dargestellte Eilbedürftigkeit ist somit obsolet.

Vielen Dank.



Reichsgraf Perry II. von Montary
S. Mag. Lordrektor der Montary University
Erster Imperialkanzler des Kaiserreichs Imperia a.D.
Hauptmann der Kaiserlich-Imperianischen Luftwaffe a.D.
Professor für Geschäftsethik (MU Providence Business School)


Bernardo Macaluso
il osservatore
02.01.2011 23:51
Es gibt sicher plausible Gegenargumente gegen die vorgeschlagene Neuregelung. Dennoch: Sie ist das geringere Übel. Dass sich die politischen Verhältnisse durch Ausscheiden einzelner Abgeordneter verschieben, kann nicht der Sinn der Sache sein.



Bernardo G. Macaluso
Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth


Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth
Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt
Die Frage ist nur: Ist diese Lösung verfassungskonform? Ich hoffe nur, dass wir während der nächsten Legislaturperiode nicht abermals eine Neufassung verabschieden müssen...



Reichsgraf Perry II. von Montary
S. Mag. Lordrektor der Montary University
Erster Imperialkanzler des Kaiserreichs Imperia a.D.
Hauptmann der Kaiserlich-Imperianischen Luftwaffe a.D.
Professor für Geschäftsethik (MU Providence Business School)


Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Reichsgraf Perry II. von Montary: 03.01.2011 10:09.

Westliche Inseln
Palin Waylan-Majere
Palin Waylan-Majere Palin Waylan-Majere
Schaf im Wolfspelz
04.01.2011 09:53
Verehrte Kollegen,

der Kollege von Montary hat richtig erkannt, dass die unmittelbare Eile nicht mehr geboten ist, da die Wahlen mittlerweile schon begonnen haben. Dennoch besteht das Grundproblem weiterhin.

Sie können mir vertrauen, wenn ich sage, dass ich mir nichts sehnlicher wünsche als ein Urteil des ObUG in dieser Frage - da sich das Verfahren allerdings schon lange hinzieht, wollte ich uns als Organ der Gesetzgebung nicht im dauerhaften Zustand der Untätigkeit verharren lassen, sondern zur Tat schreiten.

Der Antrag wird nicht zurück gezogen - wir brauchen hier eine Lösung. Konkreten Änderungsvorschlägen gegenübe bin ich nach wie vor aufgeschlossen.



Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler

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