Staatsversicherung des Freistaates Freistein - bitte beachten |
Gerhard Cheman
Grünschnabel
26.11.2010 23:54
Staatsversicherung des Freistaates Freistein - bitte beachten
Information für alle Bürgerinnen und Bürger des Freistaates Freistein
Die Staatsverischerung des Freistaates Freistein ist in Kraft.
Ab dem 01.12.2010 beginnt die Auszahlung von Versicherungsleistungen und das Berechnen bzw. die Einzahlung der Beiträge laut Gesetz.
Bitte unten stehendes beachten!
Zitat: |
Gesetz über die Staatsversicherung des Freistaates Freistein (Staatsversicherungsges.)
A L L G E M E I N E S
§1 [Inhalt und Zweck]
Das folgende Gesetz schafft die Staatsversicherung des Freistaates Freistein, die jedem Bürger der freien Republik eine staatlich getragene Versicherung bietet.
§2 [Grundsätze]
(1) Jeder Bürger des Freistaates Freistein ist automatisch über die Staatsversicherung des Freistaates Freistein versichert.
(2) Die Staatsversicherung des Freistaates Freistein versichert jeden Bürger des Freistaates Freistein gleichermaßen unabhängig von Einkommen, Alter und sozialer Herkunft.
(3) Eine Befreiung von der Versicherung findet nur unter den im Gesetz genannten Bedingungen statt.
(4) Als berufliche Tätigkeit bzw. als erwerbstätig gilt ein Bürger des Freistaates Freistein, wenn er Berufe bzw. entlohnte Tätigkeiten innerhalb des Freistaates Freistein, innerhalb anderer Unionsländer bzw. International ausübt.
(5) Berufe bzw. entlohnte Tätigkeiten sind Erwerbstätigkeiten als Selbständiger, in Unternehmen, der freien Wirtschaft, Konzernen und dem Staatsdienst auf Länder- und Unionsebene.
V E R S I C H E R U N G S L E I S T U N G E N
§3 [Arbeitslosenversicherung]
(1) Jeder Versicherte ist über die Staatsversicherung des Freistaates Freistein im Falle einer Arbeitslosigkeit versichert.
(2) Um in den Genuss der Arbeitslosenversicherung zu kommen, muss der Versicherte glaubhaft nachweisen können, in den letzten 3 Monaten in einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis gestanden zu haben und nun Erwerbslos zu sein.
(3) Die Arbeitslosenversicherung beträgt 50% des im letzten Beschäftigungsverhältnisses gezahlten Einkommens und wird nicht länger als drei Monate ausgezahlt. Sie endet automatisch, wenn der Leistungsnehmer eine neue Beschäftigung hat.
(4) Die Arbeitslosenversicherung wird nur einmal im halben Jahr gewährt.
(5) Die Auszahlung der Arbeitslosenversicherung erfolgt bis zum 15. des Folgemonats nach Antragsstellung.
§4 [Arbeitsunfähigkeitsversicherung]
(1) Jeder Versicherte ist über die Staatsversicherung des Freistaates Freistein gegen vorübergehende Arbeitsunfähigkeit auf Grund von Krankheit geschützt.
(2) Um in den Genuß der Arbeitsunfähigkeitsversicherung zu kommen, muß der Versicherte einen Arbeitsvertrag vorlegen können, in dem die Entlohung festgehalten ist.
(3) Im Falle der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auf Grund von Krankheit wird der bisherige Arbeitslohn für maximal zwei Monate weitergezahlt.
(4) Die Kosten für die Fortzahlung des Arbeitslohnes übernimmt die Staatsversicherung des Freistaates Freistein zu einem Drittel(1/3) und der Arbeitgeber zu zwei Dritteln (2/3).
(5) Besteht Zweifel über die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, so entscheidet das zuständige Ministerium des Freistaates Freistein, nach einer Untersuchung durch den vom Freistaat Freistein bestimmten Amtsarzt.
(6) Die Auszahlung der Arbeitsunfähigkeitsversicherung erfolgt bis zum 15. des Folgemonats nach Antragsstellung.
§5 [Grundsicherung]
(1) Jeder Versicherte, der keiner Beschäftigung nachgeht, keine anderen Leistungen der Staatsversicherung Freistaates Freistein bezieht und ein Vermögen von weniger als 300 Bramern glaubhaft nachweisen kann, erhält Grundsicherung.
(2) Die Grundsicherung beträgt 100 Bramer pro Monat.
(3) Die Grundsicherung hat eine zeitliche Begrenzung von 6 Monaten, danach muss der Versicherte nachweisen, warum er weiterhin Grundsicherung benötigt und weiterhin keiner Beschäftigung nachgeht. Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen kann danach von Fall zu Fall frei entscheien, ob und wie lange eine Grundsicherung weitergezahlt wird.
(4) Die Auszahlung der Grundsicherung erfolgt bis zum 15. des Folgemonats nach Antragsstellung.
B E I T R Ä G E
§6 [Unternehmen]
(1) In Freistein ansässige Unternehmen haben pro Monat einen Beitrag zur Staatsversicherung des Freistaates Freistein in Höhe von 3% des Bruttomonatsumsatzes zu entrichten. Der Beitrag für einen laufenden Monat ist spätestens bis zum Monatsende, d. h. bis zum 3. Werktag des Folgemonats auf das Konto des Freistaates Freistein zu entrichten.
(2) Zur genauen Prüfung und Berechnung des Beitrages, haben die in Freistein ansässigen Unternehmen spätestens bis Monatsende, d. h. bis zum 3. Werktag des Folgemonats ihren Bruttomonatsumsatz an das Staatsministerium für Wirtschaft und Finanzen zu melden.
(3) Dies gilt nicht für Unternehmen, die nicht an der Wirtschaftssimulation teilnehmen.
§7 [Bürger]
(1) Bürger des Freistaates Freistein haben pro Monat einen Beitrag zur Staatsversicherung des Freistaates Freistein in Höhe von 5% ihres monatlichen Bruttoeinkommens zu entrichten. Der Beitrag für einen laufenden Monat ist spätestens bis zum Monatsende, d. h. bis zum 3. Werktag des Folgemonats auf das Konto des Freistaates Freistein zu entrichten zu entrichten.
(2) Zur genauen Prüfung und Berechnung des Beitrages, haben die in Bürger des Freistaates Freistein spätestens bis Monatsende, d. h. bis zum 3. Werktag des Folgemonats ihre monatliches Bruttoeinkommen an das Staatsministerium für Wirtschaft und Finanzen zu melden.
(3) Bürger der Freistaates Freistein, die glaubhaft nachweisen können, nach §5 (1) mittellos zu sein, haben keinen Beitrag zu entrichten. Der Nachweis ist jeden Monat schriftlich an das Staatsministerium für Wirtschaft und Finanzen zu erneuern.
§8 [Versäumniszuschläge]
(1) Wird ein Beitrag nicht rechtzeitig eingezahlt, so wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 50 Bramern je zu spät entrichteter Zahlung fällig.
(2) Hat ein Unternehmen mehr als 2 Monatsbeiträge nicht entrichtet, so wird zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 1000 Bramern fällig. Wird diese binnen 96 Stunden nicht beglichen, so kann dies eine durch ein Gericht angeordnete eine Haftstrafe von mindestens sechs und maximal vierzehn Tagen gegen den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens verhängen.
(3) Hat ein Bürger der freien Republik mehr als 2 Monatsbeiträge nicht entrichtet, so wird zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 500 Bramern fällig. Wird diese binnen 96 Stunden nicht beglichen, so kann der Ministerpräsident die Pfändung des Vermögens zur Begleichung der Verbindlichkeiten anordnen oder ihn für sechs Monate aus der Versicherung ausschließen.
S C H L U S S B E S T I M M U N G E N
§9 [Befreiung von der Versicherung]
(1) Bürger des Freistaaes Freistein können sich von der Staatsversicherung es Freistaates Freistein befreien lassen, wenn sie einen anderweitigen Versicherungsschutz nachweisen können, der mindestens die Bereiche Arbeitslosen- und Arbeitsunfähigkeitsversicherung abdeckt.
(2) Ist ein Bürger befreit, erhält er keinerlei Leistungen der Staatsversicherung des Freistaates Freistein und hat in dieser Zeit auch keinerlei Beiträge zu zu zahlen.
(3) Ein Wiederaufnahme in die Staatsversicherung des Freistaates Freistein ist frühestens drei Monate nach Befreiung möglich.
(4) In Freistein ansässige Unternehmen können sich, auch innerhalb der Wirtschaftssimulation, von der Staatsversicherung des Freistaates Freistein per Antrag an das Staatsministerium der Wirtschaft und Finanzen befreien lassen. Die Entscheidung über einen Antrag trifft abschließend der Ministerpräsident des Freistaates Freistein.
§10 [Ausführung]
(1) Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird die Staatsregierung bzw. das Staatsministerium der Wirtschaft und der Finanzen betraut.
(2) Die Staatsregierung betraut das Staatsministerium der Wirtschaft und der Finanzen mit der Durchführung des Gesetzes und der Bearbeitung, Beantwortung und Auszahlung der Versicherungszahlungen.
(3) Die Staatskasse des Freistaates Freistein sorgt für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Staatsversicherung des Freistaates Freistein. Sämtliche Beiträge sind auf das Konto des Freistaates Freistein einzuzahlen. Versicherungszahlungen erfolgen ebenfalls über das Konto des Freistaates Freistein
(4) Die eingezahlten Beiträge können und werden erst im Haushaltsplan des Freistaates Freistein für das nächste Quartal aufgeführt
(5) Für Leistungen der Staatsversicherung des Freistaates Freistein wird im jeweiligen Haushaltsplan eine Pauschalsumme eingebracht. Sollten die Leistungen der Staatsversicherung über die Pauschalsumme hinausgehen, so werden zusätzliche Zahlungen per Nachtragshaushalt genehmigt. Sollte am Ende des Quartals ein Rest der Pauschalsumme übrig sein, so wird dieser Rest im Haushaltsplan für das Folgequartal als Einnahme verbucht.
§11 [Inkrafttreten]
(1) Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Versicherungsleistungen und Beiträge werden ab dem 01.12.2010 gewährt bzw. eingezogen. |
Das zustänige Staatsministerium für Wirtschaft und Finanzen hat eine eigene Dienststelle für die Bearbeitung von Versicherungsleistungen- bzw. zahlungen und Beiträgen eingerichtet.
Bitte richten Sie Anträge auf eine Versicherung nach §3, §4 und §5 direkt an diese Dienststelle.
Bitte senden Sie Ihre Mitteilungen zur Berechnung der Beiträge nach §6, §7 und §8 ebenfalls direkt an diese Dienststelle.
Diese Dienststelle übernimmt die direkte Kommunikation für alle Bereiche, die die Staatsversicherung betreffen.
>>simoff<<
Die angesprochene Dienstelle ist über PN an Gerhard Cheman oder eMail an Gerhard Cheman zu erreichen
>>simon<<
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Gerhard Cheman: 28.11.2010 21:53.
Zitat: |
Der Freistaat Freistein erinnert nochmals an diese Information und möchte hiermit insbesondere nochmals an die Mitteilungen der Bürger an den Freistaat Freistein zur Berechnung der Beiträge nach §6, §7 und §8 erinnern.
Diese Mitteilungen sind in diesen Tagen, laut Gesetz, fällig.
Alles weitere wie in unserer 1. Information bereits genannt. |
Der Landtag hat auf Antrag der Staatsregierung zur Vereinfachung des Staatsversicherunsgesetzes folgende Verordnung beschlossen, sie ist ab sofort gültig:
Zitat: |
Verordnung der Staatsregierung zum Staatsversicherungsgesetz des Freistaates Freistein (Staatsversicherungsges.)
§1
(1) Die Staatsregierung erlässt hiermit die Verordnung, dass die Meldung des Bruttoeinkommens durch die Bürgerinnen und Bürger nach §7 (2) Staatsversicherungsges. ab sofort in eigentverantwortlicher Weise durch die Bürgerinnen und Bürger erfolgt, das bedeutet, dass
(2) die Bürgerinnen und Bürger des Freistaates Freistein die Meldung des Bruttoeinkommens für den abgelaufenen Monat nach §7 (2) Staatsversicherungsges. nur dann melden müssen, wenn im abgelaufenen Monat ein tatsächliches Einkommen vorhanden war.
§2
(1) Durch §1 der Verordnung der Staatsregierung zum Staatsversicherungsges. besteht die Verpflichtung des Freistaates Freistein ab sofort Stichproben und Kontrollen der eigentverantwortlichen Meldung nach dem Zufallsprinzip durchzuführen.
(2) Die Bürgerinnen und Bürger müssen dann nach Aufforderung eine Meldung nach §7 (2) Staatsversicherungsges. abgeben.
§3
(1) Alle weiteren Merkmale und Inhalte des Staatsversicherungsges. bleiben durch diese Veordnung unberührt.
§4
Diese Verordnung tritt nach ihrer Verkünung in Kraft. |
Ansonsten gilt das Staatsversicherungsges. wie beschlossen.
Der Landtag hat ebenfalls einem Änderungsgesetz zugestimmt, auch dieses ist ab sofort gültig:
Zitat: |
Änderungsgesetz des Staatsversicherungsgesetzes des Freistaates Freistein
§1
1) §10 des bestehenden Gesetzes wird ersetzt durch
2)§10 [Ausführung]
(1) Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird die Staatsregierung bzw. das Staatsministerium der Wirtschaft und der Finanzen betraut.
(2) Die Staatsregierung betraut das Staatsministerium der Wirtschaft und der Finanzen mit der Durchführung des Gesetzes und der Bearbeitung, Beantwortung und Auszahlung der Versicherungszahlungen.
(3) Das Konto der Staatsversicherung Freistein sorgt ab dem 01.10.2011 für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Staatsversicherung des Freistaates Freistein. Sämtliche Beiträge sind auf das Konto der Staatsversicherung Freistein einzuzahlen. Versicherungszahlungen erfolgen ebenfalls über das Konto der Staatsversicherung Freistein
(4) Für Leistungen der Staatsversicherung des Freistaates Freistein erhält das Konto der Staatsversicherung Freistein eine einmalige Pauschalsumme von 10 000 Bramer durch den Freistaat Freistein.
(5) Weitere Zahlungen durch den Freistaat Freistein auf das Konto der Staatsversicherung Freistein werden bei Bedarf durch den Haushaltsplan des Freistaates Freistein genehmigt.
3) Die erlassene Verordnung der Staatsregierung zum Staatsversicherungsgesetz des Freistaates Freistein bleibt durch diese Änderung unberührt und hat weiter Bestand. |
|