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Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
29.06.2010 22:50
Die Unionsregierung beantragt Debatte und Abstimmung über folgenden Gesetzentwurf:


Unionsarbeitsgesetz (UAGes)


Kapitel I Allgemeines

§ 1 Zweck
Zweck des Unionsarbeitsgesetzes ist die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, zwischen den Koalitionen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie zwischen den Vertretungsorganen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Die Regelungen dieses Gesetzes finden auch auf Ausbildungsverhältnisse Anwendung.

§ 2 Arbeitnehmer und Arbeitgeber
(1) Arbeitnehmer kann jede juristische oder natürliche Person sein.
(2) Arbeitnehmer ist jede natürliche Person, die auf Grund eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Vertrages im Dienste einer anderen juristischen oder natürlichen Person zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

§ 3 Das Arbeitsverhältnis
(1) Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Durch ihn wird das Arbeitsverhältnis begründet.
(2) Arbeitsverträge sind an die Mindestvereinbarungen eventuell geltender Betriebsvereinbarungen oder eventuell geltender Tarifverträge und dieses Gesetzes gebunden.


Kapitel II Individualarbeitsrecht

§ 4 Der Arbeitsvertrag
(1) Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag zur Begrünfung eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses über die entgeltliche und persönliche Erbringung einer Dienstleistung.
(2) Der Arbeitsvertrag regelt insbesondere Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit, die Entlohung und den Urlaub.

§ 5 Pflichten
(1) Mit der Begründung des Arbeitsvertrages entstehen für beide Vertragsparteien Pflichten.
(2) Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehören insbesondere:
a.) die Fürsorgepflicht, wonach der Arbeitgeber Arbeitsbedingungen schaffen muss, um die Beschäfitgten vor Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit zu schützen;
b.) die Beschäfitgungspflicht, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer im Rahmen des im Arbeitsvertrag definierten Arbeitsverhältnisses tatsächlich zu beschäftigen;
c.) die Urlaubsgewährung, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, seinen Beschäftigten bezahlten Urlaub zu gewähren;
d.) die Gleichbehandlungspflicht;
e.) der Schutz vor Diskriminierung, Gewalt, Mobbing, Beleidigung und sexueller sowie sonstiger Belästigung;
f.) die Lohnzahlung und
h.) die Zeugniserstellung.
(3) Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten vorsätzlich, ist er dem Arbeitnehmer zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.
(4) Die Unionsregierung wird ermächtigt, zu den in § 5 Absatz 2 aufgezählten Punkten spezifizierende Verordnungen zu erlassen.
(5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die im Arbeitsvertrag festgelegten Tätigkeiten auszuführen. Verletzt ein Arbeitnehmer seine aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Pflichten, haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für daraus entstehende Schäden.

§ 6 Lohnzahlung
(1) Der Arbeitsgeber ist zur Lohnzalhung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. mindestens aber monatlich, verpflichtet.
(2) Wurde vertraglich kein fester Zahlungszeitpunkt festgelegt, ist der Lohn spätestens am letzten Werktag des Monats zu zahlen.
(3) Der Arbeitgeber haftet im Falle eines Zahlungsverzugs dem Arbeitnehmer gegenüber für alle dem Arbeitnehmer durch den Zahlungsverzug entstandenen Schäden und Kosten.
(4) Gerät der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug, ist das Arbeitsentgelt ab Verzugsbeginn mit mindestens 2,5% zu verzinsen.
(5) Gerät der Arbeitsgeber für zwei Monate mit der Lohnzahlung in Verzug, kann der Arbeitgeber nach vorheriger Ankündigung seine Arbeitsleistung bis zur vollständigen Lohnzahlung einstellen oder den Arbeitsvertrag fristlos kündigen. Für die Zeit der Arbeitseinstellung ist der Arbeitgeber weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet. Die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht den säumigen Lohn zu zahlen.

§ 7 Annahme-Verzug
(1) Ein Arbeitgeber gerät in Annahme-Verzug, wenn er das Arbeitsangebot des Arbeitnehmers nicht annimt oder ablehnt.
(2) Verweigert ein Arbeitgeber die Annahme des Arbeitsangebots des Arbeitnehmers oder lehnt er sie ab, ist er weiterhin zur Zahlung des Lohns verpflichtet.

§ 8 Verzug der Arbeitsleistung
(1) Verschuldet ein Arbeitnehmer den Verzug der Arbeitsleistung, verliert er den Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns nur dann, wenn der Verzug auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
(2) Verschuldet der Arbeitgeber den Verzug der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitslohn.
(3) Hat weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer den Verzug der Arbeitsleistung zu verschulden, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohnzahlung.

§ 9 Probezeit
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Probezeit von maximal vier Monaten vereinbaren.
(2) Während der Probezeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Angabe von Gründen zum Ende der jeweiligen Woche möglich.

§ 10 Befristete Arbeitsverträge
(1) Befristete Arbeitsverträge dürfen den Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten.
(2) Befristete Arbeitsverträge dürfen einmal verlängert oder neu geschlossen werden. Bei der dritten Verlängerung oder einem dritten befristeten Arbeitsvertrag gilt des geschlossene Arbeitsverhältnis als unbefristet. In diesem Fall entfällt die Probezeit.

§ 11 Urlaubsanspruch
(1) Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 20 bezahlte Werktage Urlaub.
(2) Als Werktage gelten die Werktage, an denen in einem Unternehmen üblicherweise gearbeitet wird.

§ 12 Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit darf 50 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
(2) Auf Antrag kann das für das Ressort Arbeit zuständige Unionsministerium Ausnahmegenehmigungen erteilen, die eine Wochenarbeitszeit von 70 Stunden nicht überschreiten dürfen.

§ 13 Mutterschutz
(1) Werdende Mütter (Schwangere) dürfen haben dann Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) In den letzten acht Wochen vor der Entbindung dürfen werdende Mütter nicht mit schweren Arbeiten, insbesondere mit schwerem Heben, Fließband- oder Akkordarbeit, beschäftigt werden.
(3) Mütter dürfen acht, bei Früh- und Mehrlingsgeburten, zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden und haben Anspruch für diese Zeit Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub.

§ 14 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Liegt kein befristeter Arbeitsvertrag vor, wird das Arbeitsverhältnis durch
a.) ordentliche Kündigung,
b.) außerordentliche Kündigung,
c.) Aufhebungsvertrag,
d.) Auflösungsurteil,
e.) Anfechtung oder
f.) Tod des Arbeitnehmers
beendet.

§ 15 Ordentliche Kündigung
(1) Durch die ordentliche Kündigung wird das Arbeitsverhältnis beendet.
(2) Bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist mindestens 3 Monate ab Zustellung der schriftlichen Kündigung.
(3) Bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist maximal einen Monat ab Zustellung der schriftlichen Kündigung.
(3) Für die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf es eines personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grundes.
(4) Eine ordentliche Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang durch eine Klage beim Unionsgericfht angegriffen wird.

§ 16 Außerordentliche Kündigung
(1) Eine außerordnetliche Kündigung kann fristlos oder unter Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden. Sie bedarf der Schriftform, eines wichtigen Grundes und muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis dieses wichtigen Grundes erfolgen.
(2) Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.

§ 17 Der Aufhebungsvertrag
Die einvernehmliche Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag ist zulässig. Er bedarf der Schriftform.

§ 18 Auflösungsurteil
Das Unionsgericht kann durch Urteil im Wege einer Gestaltungsklage ein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen, wenn eine arbeitgeberseitige Kündigung unwirksam ist.

§ 19 Anfechtung
(1) Ein Arbeitsverhältnis kann angefochten werden, wenn sich der Anfechtende bei Abschluss des Vertrages geirrt hat, er bedroht oder arglistig getäuscht wurde.
(2) Eine arglistige Täuschung liegt nicht, vor wenn Arbeinehmer im Bewerbungsgespräch falsche Angaben über:
a.) seine Mitgliedschaft in einer Partei, Gewerkschaft, Religionsgemeinschaft (Ausnahme: Einstellung bei Tendenzbetrieben);
b.) seinen letzten Verdienst,
c.) über eine bestehende Schwangerschaft,
d.) über bestehende strafrechtlichen Vorstrafen im Bereich der Vermögensdelikte, sofern keine Einstellung bei einer Bank oder in anderen Bereichen, in denen der Bewerber Gelder zu verwalten hat, erfolgt,
gemacht hat.






Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Helen Bont: 29.06.2010 22:51.

SRM
Foren Gott
03.07.2010 14:40
Die Unionsregierung beantragt folgende Vorlage:


Gesetz zur Ergänzung der Verschollenheitsvorschriften des ZGB

§ 1 Änderungsvorschriften
Dem § 2 des II. Buches des ZGB wird folgender Absatz vier hinzugefügt:
"Hat eine Person ihre Staatsbürgerschaft der Demokratischen Union verloren und wird ihr diese nicht binnen drei Monaten erneut zugesprochen, so gilt sie als verschollen. Zeitpunkt des letzten nachweisbaren Lebenszeichens im Sinne dieses Gesetzes ist dann der Tag des Verlustes der Staatsbürgerschaft."

§ 2 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.




TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING



Mona Isaakson
Tripel-As
07.07.2010 14:36
Antrag der Abgeordneten Isaakson mit Wunsch auf Aussprache und anschließende Abstimmung.


Verfassungsänderndes Gesetz zur Förderung der Volkspartizipation

§1 Artikel 51, Absatz 2 der Unionsverfassung wird gestrichen.
§2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.





Ministerin für salborianische Angelegenheiten
des Landes Salbor-Katista
SRM
Foren Gott
08.07.2010 20:21
Ich beantrage, den Einspruch gegen das Gesetz zur Änderung des Unionshaushaltsgesetzes (Az. UR-2010/48 ) und gegen das Gesetz zur Änderung des Unionsfördergesetzes (Az. UR-2010/49) zurückzuweisen.



TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING



Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
09.07.2010 14:39
Ich beantrage das folgende:

Unionsgerichtsordnung


Teil I - Gerichtsverfassung


1. Abschnitt - Gerichte


§ 1 Grundsätzliches
(1) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.
(2) Verhandlungen des Unionsgerichtes sind immer öffentlich. Die Richter können sich intern geheim beraten.

§ 2 Sitz und Gliederung des Unionsgerichtes
(1)Als Gericht der Union besteht das Unionsgericht.
(2)Das Unionsgericht gliedert sich in:
1. das Unionsverwaltungsgericht mit Sitz in Bloomsburgh (Roldem);
2. das Unionsgericht für Zivilsachen mit Sitz in Christopuerto (Westliche Inseln);
3. das Unionsgericht für Strafsachen mit Sitz in Narvena (Freistein).
4. das Oberste Unionsgericht mit Sitz in Manuri (Katista).
(3) Gemeinsame Verwaltungseinrichtungen aller erstinstanzlichen Unionsgerichte sowie des Obersten Unionsgerichtes

haben ihren Sitz in Manuri.

§ 3 Besetzung der Gerichte
(1) Die Gesamtheit der Richter am Unionsgericht bestimmt aus ihrer Mitte heraus, welche Richter dem Unionsverwaltungsgericht, dem Unionsgericht für Zivilsachen und dem Unionsgericht für Strafsachen zugeordnet werden.
Grundsätzlich soll ein Richter nur einem dieser Gerichte zugeordnet sein; sind nicht genügend Richter verfügbar, kann die Richterschaft einen Richter vertretungsweise an weitere Gerichte abordnen.
(2) Alle Mitglieder der Richterschaft sind dem Obersten Unionsgericht zugeordnet.
(3) Verfahren werden nach einem vom Präsidenten des Unionsgerichtes zu erstellenden Geschäftsverteilungsplan durch die Richter bearbeitet.

§ 4 Unionsverwaltungsgericht, Unionsgericht für Zivilsachen, Unionsgericht für Strafsachcen
(1) Das Unionsverwaltungsgericht besteht aus den ihm von der Richterschaft zugeordneten Unionsrichtern.
(2) Das Unionsverwaltungsgericht verhandelt und entscheidet durch den Einzelrichter.
(3) Ist dem Unionsverwaltungsgericht mehr als ein Richter zugeordnet, so bestimmen die zugeordneten Richter aus ihrer Mitte heraus einen Direktor. Der Direktor leitet die laufenden Geschäfte und stellt einen Geschäftsverteilungsplan auf, aus dem ersichtlich ist, welcher Richter für kommende Verfahren zuständig sein wird. Der Geschäftsverteilungsplan ist an geeigneter Stelle zu veröffentlichen.
(4) Auf das Unionsgericht für Zivilsachen und auf das Unionsgericht für Strafsachen sind diese Regelungen entsprechend anzuwenden.

§ 5 Oberstes Unionsgericht
(1) Das Oberste Unionsgericht besteht aus allen Richtern am Unionsgericht. Verfahren finden grundsätzlich vor einer Kammer aus drei Richtern statt; Berufungsverfahren finden vor einer Kammer aus zwei Richtern statt.
(2) Die Richter am Obersten Unionsgericht bestimmen aus ihrer Mitte heraus einen Präsidenten, der die laufenden Geschäfte leitet, bei Verfahren den Vorsitz inne hat und einen Geschäftsverteilungsplan aufstellt, aus dem ersichtlich ist, welche Richter für kommende Verfahren die Kammer bilden werden. Der Geschäftsverteilungsplan ist an geeigneter Stelle zu veröffentlichen. Der Präsident kann den Verfahrensvorsitz für einzelne Verfahren an andere zuständige Richter abgeben.
(3) Sind weniger als drei Richter verwendbar oder ist wegen Abwesenheit eines Richters zu befürchten, dass das Verfahren keinen Fortgang findet, sind die Richter durch Schöffen zu ergänzen.


2. Abschnitt - Richter


§ 6 Hauptamtliche Unionsrichter
(1) Hauptamtliche Richter am Unionsgericht (Hauptamtliche Unionsrichter) werden von Unionsparlament und Unionsrat jeweils in geheimer Einzelwahl mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen in beiden Kammer gewählt und daraufhin vom Unionspräsidenten ernannt. Mit der Ernennung beginnt die Amtszeit.
(2) Hauptamtliche Unionsrichter können nicht Mitglieder des Unionsparlaments und des Unionsrates, der Unionsregierung und der Länderregierungen sowie der Unionspräsident werden. Bei Aufnahme eines solchen Amtes oder Mandats endet das Amt als hauptamtlicher Unionsrichter.

§ 7 Nebenamtliche Unionsrichter
(1) Nebenamtlichte Richter am Unionsgericht (Nebenamtliche Unionsrichter) werden von Unionsparlament und Unionsrat jeweils in geheimer Einzelwahl mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen in beiden Kammer gewählt und daraufhin vom Unionspräsidenten ernannt. Mit der Ernennung beginnt die Amtszeit.
(2) Nebenamtliche Unionsrichter dürfen nicht gleichzeitig das Amt des Unionspräsidenten ausüben oder der Unionsregierung angehören.
(3) Präsident des Obersten Unionsgerichtes kann nicht sein, wer nebenamtlicher Unionsrichter ist. Nebenamtliche Unionsrichter können den Verfahrensvorsitz vor dem Obersten Unionsgericht nicht übernehmen.

§ 8 Schöffen
(1) Soweit nach diesem Gesetz die Ergänzung durch Schöffen vorgesehen ist, so werden diese von den Richtern durch einstimmigen Beschluss in entsprechender Anzahl für das jeweilige Verfahren hinzugewählt.
(2) Die Wahl zum Schöffen setzt keine Bewerbung des Kandidaten voraus. Schöffen haben im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie Richter. Schöffen müssen nicht die Voraussetzungen für das Richteramt erfüllen.
(3) Sind alle Richter verhindert, bestimmen der Unionsminister der Justiz und der Unionspräsident die Schöffen einvernehmlich; mindestens einer der Schöffen muss die Voraussetzungen zum Richteramt erfüllen.
(4) Schöffen sind nicht Teil der Richterschaft im Sinne der §§ 3 - 5 und 8 dieses Gesetzes.

§ 9 Dienstpflicht der Unionsrichter
(1) Die Unionsrichter sind verpflichtet, ihr Amt gewissenhaft und kontinuierlich auszuüben und so die Funktionsfähigkeit der Unionsgerichte und eine angemessene Verfahrensdauer sicherzustellen.
(2) Unionsrichter dürfen keiner Nebenbeschäftigung als Richter an einem anderen öffentlichen Gericht nachgehen. Unionsrichter dürfen niemanden vor einem öffentlichen Gericht vertreten. Die Verbote gelten auch für unentgeltliche Tätigkeiten.
(3) Der Unionsminister der Justiz kann Unionsrichtern für unentgeltliche Tätigkeiten auf Antrag eine jederzeit widerrufliche Ausnahmeerlaubnis von den Verboten des Absatzes 2 erteilen.


3. Abschnitt - Gerichtsverwaltung

§ 10 Gerichtsverwaltung, Geschäftsstellen
(1) Die Gerichtverwaltung wird bei dem Unionsverwaltungsgericht, dem Unionsgericht für Zivilsachen und dem Unionsgericht für Strafsachen durch den jeweiligen Direktor ausgeübt und beim Obersten Unionsgericht durch den Präsidenten.
(2) Es wird eine gemeinsame Geschäftsstelle der Unionsgerichte unter Aufsicht des Präsidenten des Präsidenten des Obersten Unionsgerichtes eingerichtet. Sofern diese noch nicht eingerichtet ist, fungiert der Präsident des Obersten Unionsgerichtes als solche.
(3) Die Direktoren der Gerichte können bestimmen, daß an ihrem Gericht eine eigene Geschäftstelle eingerichtet wird. Sie nimmt die Aufgaben der gemeinsamen Geschäftsstelle der Unionsgerichte an dem jeweiligen Gericht entsprechend wahr.


3. Abschnitt - Unionsanwaltschaft und Vertreter öffentlichen Interesses


§ 11 Einrichtung der Behörde
(1) Die Unionsanwaltschaft ist eine Behörde im Zuständigkeitsbereich des Unionsministeriums der Justiz.
(2) Der für die Justiz zuständige Minister der Union führt die Fach- Dienst- und Rechtsaufsicht über die Unionsanwaltschaft.
(3) Die Organisation der Unionsanwaltschaft obliegt dem für die Justiz zuständigen Unionsminister.

§ 12 Die Unionsanwaltschaft
(1) Die Unionsanwaltschaft ist als Staatsanwaltschaft der Union Strafverfolgungsbehörde im Sinne des Straf- und Strafprozessrechts.
(2) Die Unionsanwaltschaft ist zuständig für die Verfolgung, Aufklärung und die Anklage von Straftaten sowie den Vollzug von Strafen. Sie ist Herrin des Ermittlungsverfahrens.
(3) Die Unionsanwaltschaft ist Vertreter des öffentlichen Interesses beim Unionsgericht. In dieser Funktion hat er seine fachliche Ansicht zu einer vor dem Gericht aufgeworfenen Frage darzulegen. Ihm ist in Verfahren gem. §§ 18 - 22 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um die Rechtsfindung des Gerichtes zu unterstützen.

§ 13 Die Unionsanwälte
(1) Der Oberste Unionsanwalt leitet die Unionsanwaltschaft. Er führt Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht gegenüber allen Staatsanwaltschaften und allen Unionsanwälten.
(2) Unionsanwalt kann nicht sein, wer Mitglied im Unionsparlament oder im Unionsrat ist.

§ 14 Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Unionsanwaltschaft ist zuständig, soweit es um Verstöße gegen Unionsstrafrecht geht.
(2) Die Länder werden ermächtigt, durch Landesgesetz die Unionsanwaltschaft mit der Verfolgung, Aufklärung und Anklage sowie dem Vollzug von Landesstrafrecht (Art. 47 Absatz 2 der Unionsverfassung) zu beauftragen.
(3) Die Unionsanwaltschaft ist als Vertreter des öffentlichen Interesses zuständig, soweit es dieses Gesetz vorsieht.

§ 15 Unabhängigkeit in Strafermittlungsverfahren
Im Rahmen von Strafermittlungsverfahren ist die Unionsstaatsanwaltschaft nicht an Weisungen des für die Justiz zuständigen Ministers gebunden.

§ 16 Unterstützung durch die Unionspolizei
Im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ist die Unionsstaatsanwaltschaft berechtigt, gegenüber der Unionspolizei Weisungen zu erteilen.

4. Abschnitt - Zuständigkeit und Verfahren


§ 17 Zuständigkeit der Gerichte
(1) Das Unionsgericht für Zivilsachen ist zuständig für
1. alle Verfahren des bürgerlichen Rechts
2. alle Verfahren des Vereins-, Partei-, Personen- und Firmenregisterwesens
3. alle Staatshaftungsverfahren
4. alle Verfahren, die keinem anderen Gericht zugeordnet werden können
(2) Das Unionsgericht für Strafsachen ist zuständig für
1. alle Strafverfahren, einschließlich Vor- und Nachverfahren
2. alle Ordnungswidrigkeitenverfahren
(3) Das Unionsverwaltungsgericht ist zuständig für alle Verfahren, bei denen die streitentscheidende Norm auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt.
(4) Das Oberste Unionsgericht ist zuständig für
1. Berufungsverfahren (§ 17)
2. Verfassungsbeschwerden (§ 1cool
3. Organstreitverfahren (§ 19)
4. Abstrakte Normenkontrollen (§ 20)
5. Konkrete Normenkontrollen (§ 21)
6. Wahlprüfung (§ 22)

§ 18 Berufungsverfahren
(1) Gegen ein Urteil des Unionsverwaltungsgerichtes, des Unionsgerichtes für Zivilsachen, des Unionsgerichtes für Strafsachen oder eines Landesgerichtes kann binnen zwei Woche nach Verkündung vor dem Obersten Unionsgericht Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist zu begründen. Die Berufung ist bei gemeinsamen Geschäftsstelle der Unionsgerichte einzureichen.
(2) Die Berufung ist begründet, wenn das vorinstanzliche Gericht
1. eine Rechtsverletzung begangen hat
2. Tatsachen zuvor nicht oder nicht ausreichend erhoben oder gewürdigt hat oder
3. durch Fehler in der Rechtsanwendung zu einem falschen Urteil gekommen ist.

§ 18 Verfassungsbeschwerde
(1) Verfassungsbeschwerde kann jedermann erheben, der nachvollziehbar behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt zu sein.
(2) Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn gegen den Akt öffentlicher Gewalt kein Rechtsweg offensteht oder dieser erschöpft ist.
(3) Gegen Urteile des Obersten Unionsgerichts steht anstatt der Verfassungsbeschwerde die Erinnerung nach § 15 offen.
(4) Die Verfassungsbeschwerde muss binnen eines Monats nach dem gerügten Akt öffentlicher Gewalt erhoben werden. Sie ist zu begründen und bei der gemeinsamen Geschäftsstelle der Unionsgerichte einzureichen.

§ 19 Organstreitverfahren
(1) Das Organstreitverfahren löst Konflikte bezüglich der sich aus der Verfassung ergebenden Kompetenzen und Rechte von Verfassungsorganen untereinander.
(2) Prozesspartei kann jede Körperschaft, jedes Organ und jeder Organteil sein, der durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet ist.
(3) Klagen sind zu begründen und bei der gemeinsamen Geschäftsstelle der Unionsgerichte einzureichen.

§ 20 Abstrakte Normenkontrolle
(1) Das abstrakte Normenkontrollverfahren prüft Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung.
(2) Antragsteller können sein:
1. ein Abgeordneter des Unionsparlaments oder dieses als Kollegialorgan
2. die Unionsregierung als Kollegialorgan
3. jedes Unionsland
4. der Unionsrat als Kollegialorgan
(3) Der Antrag muss binnen vier Wochen nach der Verkündung des Gesetzes gestellt werden. Er ist zu begründen und bei der gemeinsamen Geschäftsstelle der Unionsgerichte einzureichen.
(4) Völkerrechtliche Verträge können bereits nach Abschluss der Aussprache angefochten werden. Sie sollen bis zu einer einstweiligen Entscheidung des Obersten Unionsgerichts nicht ausgefertigt oder vom Unionspräsidenten unterschrieben werden.

§ 21 Konkrete Normenkontrolle
(1) Das konkrete Normenkontrollverfahren prüft Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung im Hinblick auf ihre Anwendung.
(2) Antragsteller kann jedes öffentliche Gericht sein, das von der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes überzeugt ist, auf dessen Gültigkeit es in einem Verfahren vor diesem Gericht ankommt.
(3) Kein anderes Gericht kann ein förmliches Gesetz außerhalb dieses Verfahrens verwerfen.

§ 22 Wahlprüfung
(1) Gegenstand der Prüfung können die Wahl des Unionspräsidenten und die Wahl zum Unionsparlament sein.
(2) Antragsteller können sein:
a) jeder Kandidat
b) mindestens fünf Wahlberechtigte
(3) Der Antrag muss binnen einer Woche nach amtlicher Bekanntgabe des Wahlergebnisses begründet bei der gemeinsamen Geschäftsstelle der Unionsgerichte eingereicht werden.
(4) Das Oberste Unionsgericht muss die Wahl für ungültig erklären, wenn nicht unerhebliche Verfahrensfehler vorliegen und nicht sehr unwahrscheinlich ist, dass diese das Wahlergebnis beeinflusst haben. Jede andere Korrektur des Wahlergebnisses ist nicht möglich.

§ 23 Ungültigkeit von Gesetzen
(1) Das Oberste Unionsgericht kann in jedem der Verfahren nach den §§ 18 bis 22 dieses Gesetzes ein verfahrensgegenständliches Gesetz als verfassungswidrig verwerfen.
(2) Die Verwerfung soll nur teilweise erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber das übrige Gesetz auch ohne den verfassungswidrigen Teil erlassen hätte.
(3) Ist die verfassungsmäßige Ordnung durch die sofortige Unwirksamkeit des Gesetzes stärker gefährdet als durch seine vorläufige Weitergeltung, kann das Unionsgericht eine angemessene Frist festsetzen, während der das Gesetz seine Gültigkeit behält.
(4) Entscheidungen über die Verwerfung von Gesetzen sind vom Unionspräsidenten zu verkünden.

§ 24 Einstweilige Anordnungen
(1) In allen Verfahren kann das Unionsgericht einstweilige Anordnungen treffen.
(2) Sollte ein völkerrechtlicher Vertrag Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle sein, muss das Oberste Unionsgericht im Eröffnungsbeschluss entscheiden, ob der Vertrag bis zur endgültigen Entscheidung nicht endgültig zu schließen ist.

§ 25 Urteile
Urteile ergehen im Namen des Volkes. Sie sind zu begründen und öffentlich bekannt zu machen.

II. Teil - Verfahrensvorschriften

§ 27 Geltung der Vorschriften
Die folgenden Vorschriften gelten für alle Verfahren vor dem Unionsgericht, soweit nicht abweichende Regelungen bestehen.

§ 26 Verfahrensvorsitz
Den Vorsitz führt beim Obersten Unionsgericht der Präsidenten oder ein von ihm benannter Vorsitzender, ansonsten der zuständige Einzelrichter. Dem Vorsitzenden steht die Sitzungsleitung- und polizei zu; dies umfaßt insbesondere die Verhängung von Geldstrafe oder Ordnungshaft.

§ 27 Nichtverwendbarkeit von Richtern
In einem Verfahren nicht verwendbar ist ein Richter, der
1. in einer Vorinstanz mit der Sache befasst war oder
2. selbst oder durch nahe Verwandte in der Sache unmittelbar involviert ist oder
3. sonst eine Besorgnis der Befangenheit begründet.

§ 28 Verfahrensfähige Personen, Vereinigungen und Behörden
Verfahrensbeteiligt können sein
1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden, sofern Unions- oder Landesrecht dies bestimmt.

§ 29 Verfahren
(1) Ein Verfahren wird aufgrund eines bestimmten und begründeten Antrages einer Person, Vereinigung oder Behörde eröffnet. Der Antrag ist bei der zuständigen Geschäftsstelle einzureichen.
(2) Mit Eröffnung des Verfahrens werden Kläger und Beklagter Partei.
(3) Eine Partei kann
1. jederzeit Beweisanträge stellen
2. jederzeit einen begründeten Antrag auf Verfahrensunterbrechung stellen
3. kann die Vereidigung eines Zeugen vor und nach dessen Aussage beantragen
4. sonstige Anträge stellen

§ 30 Beweiserhebung, Zeugen
(1) Das Gericht erhebt die Beweise aufgrund eines entsprechenden Verfahrensantrages oder von Amts wegen aus eigener Initiative.
(2) Zeugenaussagen sind Beweismittel.
(3) Jedermann muss, wenn er vom Gericht zu einer Zeugenaussage geladen wird, erscheinen.
(4) Jedermann muss wahrheitsgetreu Aussagen.
(5) Das Gericht kann Fristen setzen, um den Verlauf des Verfahrens zu beschleunigen, wenn es der Ansicht ist, dass es zu unnötigen Verzögerungen im Prozess kommt. Für die Nichteinhaltung kann das Gericht Geldstrafe oder Ordnungshaft verhängen.
(6) Niemand darf gezwungen werden gegen sich selbst, seine Eltern, Geschwister oder seinen Ehepartner auszusagen. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der vorsitzende Richter.
(7) Das Gericht kann die Aussage unter Eid anordnen. Der Eid wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es". Der Eid kann um eine religiöse Beteuerung ergänzt werden.

§ 31 Urteilsfrist
Urteile ergehen für gewöhnlich sieben Tage nach den Schlußanträgen. Die Frist darf um maximal sieben Tage überschritten werden.


III. Teil - Schlußvorschriften


§ 32 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Gesetz über das Unionsgericht, das Prozeßgesetz und das Gesetz über die Unionsanwaltschaft außer Kraft.

§ 33 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.




Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 09.07.2010 14:41.

Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
11.07.2010 17:57
Hier kam jetzt über 48 Stunden kein Antrag zur Aussprache, ich bitte daher um Abstimmung.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
12.07.2010 10:39
Ich bekräftige dies.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Johannes Georg Graf von Falkenstein
Restaurateur der imperianischen Monarchie
25.07.2010 11:34
Ich möchte das Präsidium daran erinnern, dass zum Gesetz über die Einrichtung des Unionsamts für Umwelt- und Naturschutz ein Einspruch des Unionsrates vorliegt und die Unionsregierung die Zurückweisung des Einspruches durch das Unionsparlament beantragt hat.



Stellvertretender Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Inneren a.D.
Unionsminister der Verteidigung a.D.
Imperialkanzler a.D.
Sekretär der Imperialversammlung a.D.
Mitglied des Unionsparlaments a.D.
Mitglied des Unionsrates a.D.
Alexander Krüger
Titan.
25.07.2010 15:01
-



Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Alexander Krüger: 25.07.2010 15:01.

Mona Isaakson
Tripel-As
25.07.2010 15:01
Sehr geehrter Herr Unionsminister,
mir liegt hier weder ein Antrag, noch Informationen über einen Einspruch vor.



Ministerin für salborianische Angelegenheiten
des Landes Salbor-Katista
Johannes Georg Graf von Falkenstein
Restaurateur der imperianischen Monarchie
26.07.2010 01:59
http://dur2005.de/forum/thread.php?threadid=8284



Stellvertretender Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Inneren a.D.
Unionsminister der Verteidigung a.D.
Imperialkanzler a.D.
Sekretär der Imperialversammlung a.D.
Mitglied des Unionsparlaments a.D.
Mitglied des Unionsrates a.D.
Pandora Friedmann
Lebende Foren Legende
26.07.2010 09:28
Zitat:
Original von Mona Isaakson
Sehr geehrter Herr Unionsminister,
mir liegt hier weder ein Antrag, noch Informationen über einen Einspruch vor.

Na, dann wühlen Sie nochmal in Ihrer Post. Zumindest die Mitteilung des Einspruchs liegt seit zwei Monaten vor...



Johannes Georg Graf von Falkenstein
Restaurateur der imperianischen Monarchie
26.07.2010 11:24
Und es gab dann auch schon mal den Antrag der Unionsregierung, eine Abstimmung über die Zurückweisung des Einspruches einzuleiten.



Stellvertretender Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Inneren a.D.
Unionsminister der Verteidigung a.D.
Imperialkanzler a.D.
Sekretär der Imperialversammlung a.D.
Mitglied des Unionsparlaments a.D.
Mitglied des Unionsrates a.D.
Westliche Inseln
Palin Waylan-Majere
Palin Waylan-Majere Palin Waylan-Majere
Schaf im Wolfspelz
26.07.2010 17:09
Ihr braucht euch nicht bemühen, Frau Isaakson ist keine Unionsbürgerin mehr.



Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler

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