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GzSdGdFF: Gesetz zum Schutz der Gewässer des Freistaat Freistein (GÜLTIG) |
Gerhard Cheman
Grünschnabel
14.10.2009 07:02
GzSdGdFF: Gesetz zum Schutz der Gewässer des Freistaat Freistein (GÜLTIG)
| Zitat: |
Gesetz zum Schutz der Gewässer des Freistaat Freistein
§1 Einleitung
Dieses Gesetz dient dem Schutze der Gewässer und des Grundwassers des Freistaat Freistein zur Sicherung sauberer Trinkwasserquellen und zum Schutze für zukünftige Generationen.
§2 Wasserschutzgebiete
(1) Gewässer auf einem solchen Gelände sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit dienen und jede vermeidbare Beeinträchtigung zu unterbleiben hat.
(2) Das Verunreinigen des Wassers oder auch des Grundwassers ist strengstens verboten und wird mit Geldstrafen ab 1 000 Bramer bestraft.
(3) Von diesem Gebiet sind mögliche Verunreinigungsquellen fern zu halten. Verstöße werden mit Ordnunggeldern zwischen 50 und 1 000 Bramern versehen.
(4) Die Gebiete können per Rechtsverordnung ausgewiesen werden.
§3 Richtlinien zu Abwasser
(1) Das Deponieren, oder Ausschütten ungeklärter Abwässer ins Grundwasser oder in Gewässer des Freistaat Freistein ist verboten.
(2) Verstöße sind mit Geldstrafen ab 5 000 Bramer zu bestrafen, sowie die Übernahme der zum Aufräumen anfallenden Kosten. Bei mehrfachem Verstoß drohen Freiheitsstrafen von bis zu einem Monat.
§4 Richtlinien zu Tankern
(1) Tanker ohne Doppelrumpf sowie Tanker, die länger als 25 Jahre in Betrieb sind, dürfen weder Häfen des Freistaat Freistein anlaufen noch Gewässer des Freistaat Freistein befahren.
(2) Die Küstenwache des Freistaat Freistein ist beauftragt für die Einhaltung dieses Gesetzes zu sorgen und bei Verstoß notfalls dafür zu sorgen, dass der jeweilige Tanker in internationale Gewässer begleitet wird.
(3) Verstöße sind mit Geldstrafen ab 5 000 Bramer und bei wiederholtem Verstoß mit Enteignung zu bestrafen.
(4) In Ausnahmefällen, wie Seeunfällen und Seenot, entscheidet das Landesinnenministerium über Sondergenehmigung. Hierbei gilt es vorher das Kontaminationsrisiko einzuschätzen und möglichst gering zu halten.
§5 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft |
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