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Dieses Gesetz wäre ein zahnloser Tieger, welchen man zudem leicht umgehen kann. Wichtiger scheint mir eher eine Stärkung des Bodellbetriebs, um Prostitution ordnungspolitisch besser lenken und kontrollieren zu können.
Werde mein Schüler
im Grunde reicht ein Zusatz im Strafgesetzbuch
gez. Joeli Veitayaki Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
Herr Präsident, Hohes Haus,
natürlich ist es wichtig, Menschen vor Gewalt, Erniedrigung oder sexueller Ausbeutung zu schützen, und ich bestreite überhaupt nicht die Wichtigkeit, dieses Thema auch auf Unionsebene zur Sprache zu bringen. Die Problematik Ihres Gesetzentwurfs, Herr Kollege Poppinga, liegt jedoch an dem Hintertürchen, welches keines mehr ist, weil es groß wie ein Scheunentor ist, mit welches man dieses Gesetz aushebeln kann. Das Schließen von Bordellen und die Verlagerung in private Wohnungen führt eben nicht zu mehr Sicherheit für die betroffenen Frauen, sondern im Gegenteil: dadurch, dass die Prostitution der öffentlichen Kontrolle entzogen wird, werden die Prostutuierten in unverantwortlich hohem Maße der Willkür von Zuhältern ausgeliefert. Dies kann nicht das Ziel des Gesetzgebers, und deswegen gehört die Gesetzesvorlage unbedingt nachgebessert. - Eine Empfehlung übrigens, die ich dem katistanischen Landesgesetzgeber und wärmstens ans Herz legen kann.
Können Sie mir Ihren Gedankengang näher erläutern? Derzeit ist die Prostitution nirgendwo, mit Ausnahme Katistas, geregelt. Wo ist denn da die öffentliche Kontrolle von Bordellen? Sie sind nichteinmal irgendwo verzeichnet. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Herr Hennrich hat Recht. Das Verlagern in die Wohnungen erschwert den Ermittlungsbehörden die Überprüfung.
gez. Joeli Veitayaki Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
Ja, aber was haben wir denn heute? Wir wissen überhaupt nichts! Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
ich warte immer noch auf die Statistik des Innenministeriums
gez. Joeli Veitayaki Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
Woher soll man die nehmen? Es gibt bisher überhaupt keine gesetzliche Grundlage. Dementsprechend können Bordelle auch nicht registriert oder sonstetwas sein. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Erstens das, und zweitens gibt es ja keinen Innenminister. Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista Unionspräsident a.D. Präsident der Republik Salbor a.D.
Ich möchte noch anmerken, dass das Gesetz gem. Art. 47a II UVerf frühestens vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten kann.
Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat) ![]()
47a II ? gez. Joeli Veitayaki Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln" Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Joeli Veitayaki: 01.06.2009 13:22.
Artikel 47a UVerf befindet sich derzeit noch nicht im Archiv, da es das zuständige Ministerium immer noch nicht geschafft hat, die zugehörige Stelle auszuschreiben. Sie können ihn derzeit nur im Gesetzesblatt nachlesen. Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat) ![]()
Ändere ich gern.
Vertretungsgesetz über die Prostitution
A L L G E M E I N E S §1 Inhalt und Zweck Ziel dieses Gesetzes ist es die sittliche Unzucht und die damit einhergehende physische und psychische Ausbeutung der sich Prostituierenden Personen zu beenden und ihre Lebenssituation insgesamt zu verbessen. §2 Begriff der Prostitution (1) Unter Prostitution begreift dieses Gesetze die Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt. (2) Unter Zwangsprostitution begreift dieses Gesetze die Vornahme sexueller Handlungen unter Zwang. Dieser Zwang kann durch physische und psychische Gewalt, Täuschung, Erpressung, Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit des Opfers ausgeübt werden. (3) Nicht Prostitution ist die Vornahme sexueller Handlungen als Surrogatpartner im Rahmen einer Sexualtherapie, die von einem Arzte verordnet wurde. §3 Begriff des Vornahmeortes (1) Unter Bordell begreift dieses Gesetze einen oder mehrere Wohnräume in dem zwei oder mehr Personen die Prostitution gem. §2 anbieten. (2) Unter Nachtclub begreift dieses Gesetze einen oder mehrere Wohnräume in dem zwei oder mehr Personen die Prostitution gem. §2 anbieten und in dem darüber hinaus ein Schankbetrieb stattfindet. (3) Unter Dauervornahmeort begreift dieses Gesetz einen Wohnraum in dem eine Person die Prostitution gem. §2 regelmäßig vornimmt. (4) Unter Dauervornahmewohnung begreift dieses Gesetz eine Wohnung in dem eine Person die Prostitution gem. §2 Abs. 1 regelmäßig vornimmt und darüber hinaus auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (5) Unter Vornahmewohnung begreift dieses Gesetz den Wohnraum eines Freiers, in dem eine Person die Prostitution gem. §2 auf dessen Wunsch hin vornimmt. (6) Unter Wohnraum sind auch Wohnwagen und ähnliche mobile Wohnräume zu verstehen. (7) Unter Feldvornahmeort begreift dieses Gesetz alle Räume die nicht Wohnraum sind und an bzw. in denen die Prostitution gem. §2 vorgenommen wird. §4 Sexualtherapie (1) Nicht unter die Regelungen dieses Gesetzes fällt die Sexualtherapie. (2) Unter Sexualtherapie begreift dieses Gesetze die Vornahme sexueller Handlungen zwischen einem Therapiebedürftigen und einem Surrogatpartner aufgrund der Verordnung eines Arztes. (3) Der Partner des zu Therapierenden heißt Surrogatpartner und hat sich als solcher bei der zuständigen Staatskanzlei registrieren zu lassen. (4) Surrogatpartner haben einmal monatlich einen Gesundheitstest beim zuständigen Amtsarzte durchzuführen. (5) Surrogatpartner, welche nicht regelmäßig einen positiven Gesundheitstest vorlegen, werden nicht mehr im Rahmen der Sexualtherapie tätig und aus der Liste der zuständigen Staatskanzlei gestrichen. B E T R I E B . V O N . V O R N A H M E O R T E N §5 Verbot des Betriebes (1) Verboten ist der Betrieb von Vornahmeorten gem. §3 Abs. 1, 2 und 3. Zuwiderhandlung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Monaten bestraft. (2) Personen, die Prostitution gem. §2 an einem Ort gem. §3 Abs. 7 anbieten, werden mit Geldstrafe von mindestens 500 und maximal 1000 Bramern oder Freiheitsstrafe nicht unter 14 Tagen bestraft. §6 Aufklärungsrecht- und pflicht Die Ordnungsbehörden der Kommunen und des Landes haben das Recht und die Pflicht bei Verdacht auf Betrieb eines Vornahmeortes gem. §3 Abs. 1, 2, 3 und 7 die erforderlichen Ermittlungen aufzunehmen und ihre Erkenntnisse an die Staatskanzlei zu übermitteln. §7 Schließung von Vornahmeorten Die Staatskanzlei kann aufgrund der Erkenntnisse der Ordnungsbehörden Vornahmeorte gem. §3 Abs. 1, 2, 3 und 7 schließen und diese Schließung auch mittels Zwang durchsetzen. §8 Vornahmewohnungen (1) Der Betrieb von Vornahmewohnungen ist straffrei soweit dort keine Prostitution gem. §2 Abs. 2 vorgenommen wird. (2) Der Betrieb einer Vornahmewohnung in der Prostitution gem. §2 Abs. 2 vorgenommen wird, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft. F Ö R D E R U N G . D E R . P R O S T I T U T I O N §9 Begriff der Förderung (1) Unter Förderung begreift dieses Gesetz das zur Verfügung stellen von Vornahmeorten gem. §3 Abs. 1, 2, 3 und 7, die Vermittlung von Freiern, die gewerbsmäßige Förderung der Prostitution und sonstige Hilfe bei der Ausübung der Prostitution gem. §2. (2) Förderung der Prostitution wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft. §10 Förderung der Zwangsprostitution (1) Wer die Hilflosigkeit, Zwangslosigkeit oder sonstige Notlage ausnutzt und/oder mittels Zwang, physischer und/oder psychischer Gewalt, Täuschung, Erpressung oder sonstiger den guten Sitten zuwiderlaufender Art und Weise auf eine Person einwirkt und sie auf diese Weise zur Zwangsprostitution gem. §2 Abs. 2 hinführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Monaten bestraft. (2) Wer Personen, die die Zwangsprostitution gem. §2 Abs. 2 ausüben, Vornahmeorte zur Verfügung stellt, ihnen Freier vermittelt oder einen sonstigen Beitrag zur Ausübung und Förderung der Zwangsprostitution leistet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten bestraft. (3) Wer Personen zur Ausübung der Zwangsprostitution unter Anwendung der in §10 Abs. 1 genannten Weise in das Unionsland verbringt ist Menschenhändler und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bestraft. §11 Förderung der Prostitution Minderjähriger Wer die Prostitution gem. §2 von Minderjährigen fördert, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bestraft. I N A N S P R U C H N A H M E . D E R . P R O S T I T U T I O N §12 Straffreiheit (1) Die Inanspruchnahme der Prostitution gem. §2 Abs. 1 ist grundsätzlich straffrei, wenn sie in einer Vornahmewohnung oder Dauervornahmewohnung stattfindet. Andernfalls findet eine Bestrafung mittels Geldstrafe nicht unter 100 Bramern statt. (2) Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Inanspruchnahme der Prostitution gem. §2 Abs. 2 wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 14 Tagen oder einer Geldstrafe nicht unter 500 Bramern bestraft. §13 Minderjährige Wer die Prostitution mit Minderjährigen vorsätzlich oder fahrlässig in Anspruch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten bestraft. S C H L U S S B E S T I M M U N G E N §14 Zuständiges Gericht Zuständiges Gericht für die nach diesem Gesetz anhängigen Verfahren ist das Landesgericht, sofern vorhanden, ansonsten das Unionsgericht. §15 Vollzugsbehörde Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist die Staatskanzlei betraut, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. §16 Staatskanzleien Unter Staatskanzlei ist die die Behörde zu verstehen, die administrative und Stabsfunktionen für den Regierungschef wahrnimmt. §17 Vertretungsgesetz Dieses Gesetz ist Vertretungsgesetz gem. Art. 47a der Unionsverfassung. §18 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt 21 Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
danke, ich denke das ist auch ein wichtiger Teil der kommenden Legislaturperiode, die die Gesetzesänderungen in den jeweiligen Gesetzen auch aktuell eingearbeitet werden. gez. Joeli Veitayaki Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
Seit 48 Stunden keine Wortmeldung, ich bitte um Abstimmung.
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Abstimmung wird morgen eingeleitet
gez. Joeli Veitayaki Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
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