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Pierre Lemarchal
Rechtsanwalt
21.05.2009 14:57 GO des Inselrates
Zitat:
Geschäftsordnung der Volksversammlung der Westlichen Inseln


§ 1 [Mitgliedschaft] Mitglieder der Volksversammlung der Westlichen Inseln sind alle Bürger der Westlichen Inseln, welche die Voraussetzungen des Art. 55 Abs. 2 der Landesverfassung erfüllen.

§ 2 [Rechte und Pflichten der Mitglieder]
(1) Die Mitglieder sind in ihren Reden, ihrem Wahl- und Abstimmungsverhalten frei und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Sie sollen sich regelmäßig an der Arbeit der Volksversammlung beteiligen.

§ 3 [Tagung]
(1) Die Volksversammlung tagt ständig.
(2) Besondere Tagungspausen können durch Beschluss, welcher der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden gültigen Stimmen bedarf, festgesetzt werden. Sie sollen eine Dauer von zehn Tagen nicht überschreiten.

§ 4 [Öffentlichkeit]
(1) Die Volksversammlung tagt öffentlich.
(2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Volksversammlung oder der Landesregierung kann die Öffentlichkeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden gültigen Stimmen von der Tagung über eine Antrag ausgeschlossen werden. Über Antrag wird in nichtöffentlicher Tagung beraten und entschieden.

§ 5 [Verhaltensregeln]
(1) Die Mitglieder der Volksversammlung, die Zuschauer und die anwesenden Pressevertreter verhalten sich in einer der Würde des Hauses angemessenen, die Ordnung der Tagung nicht störenden oder beeinträchtigenden. Art und Weise.
(2) Untersagt sind insbesondere das Erscheinen in unangemessener Garderobe, in betrunkenem oder sonst berauschtem Zustand, das Verursachen vermeidbaren Lärms, der Eingriff in Tagungen der Volksversammlung von der Zuschauertribüne aus durch Zwischenrufe oder das Werfen von Gegenständen in den Plenarsaal, das Tragen oder Anbringen von Fahnen, Plakaten und Transparenten.
(3) Die Redner befleißigen sich in ihren Wortbeiträgen einer angemessenen Lautstärke und eines sachlichen Tons. Sie unterlassen Beleidigungen, Beschimpfungen und die Verwendung von Kraftausdrücken.

§ 6 [Rederecht]
(1) Die Mitglieder der Volksversammlung sind in allen Aussprachen redeberechtigt. Redeberechtigt sind auch Mitglieder der Landesregierung, welche nicht der Volksversammlung angehören.
(2) In Abstimmungen besteht kein über die Stimmabgabe hinausgehendes Rederecht.
(3) Auf Antrag kann der Präsident der Volksversammlung auch anderen Personen, jeweils beschränkt auf eine Aussprache und längstens bis zu deren Schluss, Rederecht erteilen.

§ 7 [Präsidium]
(1) Der Parlamentspräsident wird mit der Mehrheit der Stimmen der Volksversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt 4 Monate.Vereinigt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Volksversammlung auf sich, findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang teilnehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. (2) Die Volksversammlung kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Stellvertreter des Präsidenten wählen. Er übernimmt die Aufgaben des Parlamentspräsidenten in seiner Abwesenheit oder nach dessen Ausscheiden aus dem Amt. Die Bestimmungen der Verfassung, der Gesetze und dieser Geschäftsordnung zur Amtszeit des Präsidenten der Volksversammlung gelten entsprechend.

§ 8 [Aufgaben des Präsidiums]
(1) Der Präsident der Volksversammlung leitet die Tagungen der Volksversammlung und vertritt diese nach außen. Er ist in der Führung seiner Amtsgeschäfte den Grundsätzen der Fairness, Gerechtigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet.
(2) Der Präsident übt die Ordnungsgewalt und das Hausrecht in den Räumlichkeiten der Volksversammlung aus. Die Durchführung von Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen in diesen Räumlichkeiten bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung.

§ 9 [Anträge]
(1) Anträge an die Volksversammlung können auf die Beratung und Abstimmung über eine Gesetzesvorlage oder Entschließung, oder die nicht auf einen Beschluss abzielende Beratung eines Gegenstandes gerichtet sein.
(2) Sie können von jedem Mitglied der Volksversammlung oder der Landesregierung eingebracht werden, indem der Antragsteller sie durch Eröffnung eines Threads zur Aussprache stellt.
(3) Auf die Beratung und Abstimmung über eine Gesetzesvorlage oder Entschließung gerichtete Anträge, welchen kein beschlussfähig ausformulierter Gesetzes- oder Entschließungsentwurf zu Grunde liegt, Anträge, welche nicht erkennen lassen ob sie auf die Beratung und Abstimmung über eine Gesetzesvorlage oder Entschließung, oder die nicht auf einen Beschluss abzielende Beratung eines Gegenstandes gerichtet sind, Anträge, welche auf eine Verletzung der Verfassung der Demokratischen Union, namentlich insbesondere Art. 1 - 15, Art. 22 Abs. 2 Satz 1 und 2, Art. 24 Abs. 1, Art. 46 und Art. 47, oder der Verfassung der Westlichen Inseln, namentlich insbesondere Art. 1 und Art. 5 gerichtet sind, Anträge, deren Inhalt den objektiven Tatbestand eines der §§ 43, 44, 48, 49, 53, 66, 67, 68 StGB erfüllt sowie Anträge, welche in unangemessenem Ton formuliert oder in nicht mehr zumutbarem Ausmaß gegen die Regeln der Orthografie, Grammatik und Semantik der imperianischen Sprache verstoßen, sind von dem Präsidenten durch unverzügliche Beendigung der vom Antragsteller eingeleiteten Aussprache mittels Schließung des Aussprachethreads, zurück zuweisen.

§ 10 [Aussprachen]
(1) Aussprachen dauern regulär 96 Stunden.
(2) Auf Antrag kann der Präsident der Volksversammlung Aussprachen nach pflichtgemäßen Ermessen um einen angemessenen Zeitraum, mindestens jedoch 48 Stunden und höchstens 96 Stunden, verlängern. Die mehrmalige Verlängerung von Aussprachen ist zulässig.
(3) Aussprachen können auf Antrag durch den Präsidenten der Volksversammlung nach pflichtgemäßen Ermessen vorzeitig beendet werden, wenn seit mindestens 48 Stunden vor Antragstellung keine Wortmeldung zur Sache mehr erfolgt ist.
(4) Ist der für eine Aussprache angesetzte Zeitraum verstrichen und eine Verlängerung nicht beantragt oder der Antrag nach pflichtgemäßen Ermessen zurückgewiesen worden, oder einem Antrag auf vorzeitige Beendigung einer Aussprache nach pflichtgemäßem Ermessen stattzugeben, so beendet der Präsident der Volksversammlung die Aussprache durch Feststellung der dazu vorliegenden Voraussetzung und Schließung des Aussprachethreads und leitet, sofern der Antrag auf den Beschluss eines Gesetzes oder einer Entschließung gerichtet ist, in einem gesonderten Thread die Abstimmung ein.

§ 11 [Abstimmungen]
(1) Abstimmungen werden durch den Präsidenten der Volksversammlung eingeleitet, indem er den Abstimmungsgegenstand verbunden mit der Frage, ob dessen Beschluss zugestimmt wird, in einem dazu eingerichteten Thread zur Abstimmung stellt, Kommentierungen und Wertungen des Abstimmungsgegenstandes durch den Präsidenten sind unzulässig. Erfordert der Antrag zu seiner Annahme einer anderen Mehrheit als der Mehrheit der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden gültigen Stimmen, so ist dies mit Einleitung der Abstimmung bekannt zugeben.
(2) Die Mitglieder der Volksversammlung stimmen in namentlicher Abstimmung mit "Ja" für und mit "Nein" gegen den Beschluss des Abstimmungsgegenstandes, aktive Stimmenthaltungen kennzeichnen sie mit "Enthaltung". Stimmabgaben, welche mehr als eine Abstimmungsmöglichkeit oder Kommentierungen des eigenen Abstimmungsverhaltens oder des Abstimmungsverhaltens eines anderen Mitgliedes enthalten, sowie Stimmabgaben, welche nachträglich verändert wurden, sind als ungültige Stimmen zu werten.
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Volksversammlung oder der Landesregierung kann die Volksversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen beschließen, anstatt einer namentlichen eine geheime Abstimmung durch Nutzung eines dazu geeigneten Wahl-/Abstimmungsystemes durchzuführen. Die Zugangsdaten zum Wahl-/Abstimmungsystem sind den Mitgliedern der Volksversammlung durch den Präsidenten per E-Mail oder Privater Nachricht zuzusenden, die erfolgte Zustellung und der Beginn der geheimen Abstimmung sind in der Volksversammlung in einem separaten Thread öffentlich bekannt zugeben.
(4) Abstimmungen dauern regulär 96 Stunden. Der Präsident kann eine Abstimmung vorzeitig beenden, wenn alle Mitglieder der Volksversammlung abgestimmt haben, oder nach dem Stand einer Abstimmung die zur Annahme des Antrages erforderliche Mehrheit bereits unumstößlich erreicht ist, oder unumstößlich nicht mehr erreicht werden kann.
(5) Nach Ablauf der Abstimmungszeit oder vorzeitiger Beendigung der Abstimmung stellt die der Präsident der Volksversammlung das Abstimmungsergebnis unter Auflistung der abgegebenen, gültigen und ungültigen, auf ja, nein und Enthaltung lautenden Stimmen fest und gibt bekannt, ob die erforderliche Mehrheit erreicht und der Antrag somit angenommen, oder die erforderliche Mehrheit verfehlt und der Antrag somit abgelehnt wurde. Die Feststellung des Ergebnisses erfolgt in dem Thread der namentlichen Stimmabgaben, bei geheimen Abstimmungen in dem Thread in welchem der Abstimmungsbeginn und der Versand der Stimmbenachrichtigungen bekannt gegeben wurden.

§ 12 [Parlamentarische Anfragen]
(1) Jedes Mitglied der Volksversammlung kann maximal einmal pro Woche eine aus aus maximal zehn Einzelfragen bestehende Anfrage an den Premierminister oder einen Landesminister richten. Nachfragen auf die Beantwortung der Anfrage gelten nicht als neue Anfrage und sind in ihrer Zahl nicht beschränkt.
(2)Der Premierminister kann die Beantwortung einer an sie oder ihn gerichteten Anfrage ganz oder teilweise an den zuständigen Landesminister delegieren.
(3) Eine parlamentarische Anfrage ist binnen sieben Tagen zu beantworten. Wird vor Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage eine weitere parlamentarische Anfrage an das gleiche Mitglied der Landesregierung gerichtet, so beginnt die Frist zur Beantwortung der zweiten Anfrage erst mit der Beantwortung der ersten Anfrage zu laufen.

§ 13 [Untersuchungsausschüsse]
(1) Die Volksversammlung hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels ihrer Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Die Arbeit des Untersuchungsausschusses richtet sich entsprechend nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung.
(3) Mitglieder des Untersuchungsausschusses sind alle Mitglieder der Volksversammlung.
(4) Der Untersuchungsausschuss wählt einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet die Tagungen des Untersuchungsausschusses.
(5) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften des Strafprozessgesetzes sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Telekommunikationsgeheimnis bleibt unberührt.
(6) Der Untersuchungsausschuss fasst die Ergebnisse seiner Ermittlungen in einem Abschlussbericht zusammen, der der Bestätigung der Mehrheit der abgebenen gültigem auf ja oder nein lautenden Stimmen bedarf.

§ 14 [Ordnungsmaßnahmen]
(1) Schweift ein Mitglied der Volksversammlung in seiner Rede vom Gegenstand der parlamentarischen Beratung ab, oder verstößt es gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 3, so ist das Mitglied durch den Präsidenten zur Ordnung zu rufen. Schweift das Mitglied in der gleichen Aussprache erneut vom Gegenstand der Beratungen ab, oder verstößt es erneut gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 3, so kann der Präsident das Mitglied nach pflichtgemäßem Ermessen von der weiteren Debatte ausschließen. Zu Stimmabgabe ist das Mitglied wieder zuzulassen. Maßnahmen nach diesem Absatz sind der Erörterung durch die nachfolgenden Redner entzogen.
(2) Verletzt ein Mitglied der Volksversammlung durch sein anderweitiges Verhalten die Würde des Hauses oder stört die Ordnung in der Tagung, so ist das Mitglied durch den Präsidenten namentlich zur Ordnung zu rufen, Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Den Mitgliedern der Volksversammlung stehen die Personen gleich, denen nach § 6 Absatz 3 befristetes Rederecht in einer Aussprache gewährt wurde.
(4) Erscheint ein Mitglied der Volksversammlung, ein Zuschauer, ein Pressevertreter in einer der Würde des Hauses nicht angemessenen Art und Weise (§ 5 Abs. 2 1. und 2. Halbsatz), so verweist der Präsident es, sie oder ihn unter Belehrung über die Gründe und die Notwendigen Maßnahmen um diese abzustellen, des Hauses.
(5) Verletzt ein Zuschauer oder ein Pressevertreter durch ihr oder sein Verhalten die Würde des Hauses oder stört es die Ordnung in der Tagung (§ 5 Abs. 2), so verweist der Präsident sie oder ihn des Hauses.
(6) Mit Ausnahme des ersten Ordnungsrufes wegen Abschweifens vom Gegenstand der Aussprache können Ordnungsrufe, Ausschlüsse und Hausverweise nach pflichtgemäßen Ermessen des Präsidenten der Volksversammlung mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes verbunden werden. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens fünf und höchstens eintausend Bramer.

§ 15 [Annahme und Inkrafttreten]
(1) Diese Geschäftsordnung bedarf der Annahme durch die Mehrheit der abgegebenen gültigen, auf ja oder nein lautenden Stimmen der Volksversammlung.
(2) Sie tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.




Pierre Lemarchal
MdUP
Vorsitzender der LL

Master of Laws (LL.M.)
Partner bei Marker insurance (100%)



Bonvivant
Joeli Veitayaki
schwarzer Ex-Kanzler
25.01.2012 15:12
Mit Wirkung vom 25.01.2012 wird die GO des Inselrates der Westlichen Inseln wie folgt ergänzt:

Zitat:
§ 7 (3) [Präsidium]

In Abwesenheit des/der Inselratspräsident/in werden die Aufgaben des Inselratspräsident/in übernommen von:
1. stellv. Inselratspräsident/in, sofern gewählt
2. Inselpräsident/in
3. Ältester Bürger der Westlichen Inseln (nach Bürgernummer absteigend)




gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
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