Sie sind hier: Demokratische Union
GOT: Gesetz über Orden und Titel (GÜLTIG) |
Kreittmayr
Schwarze Witwe
20.12.2008 19:54
GOT: Gesetz über Orden und Titel (GÜLTIG)
| Zitat: |
Gesetz über Orden und Titel
§1 Grundsatz
(1) Für besondere Dienste um den Freistaat Freistein können Orden und Titel nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehen werden.
(2) Akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§2 Entziehung
Erweist sich ein Beliehener durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der verliehenen Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm der Verleihungsberechtigte die Auszeichnung entziehen.
§3 Besitzzeugnis
(1) Jeder verliehenen Auszeichnung muss ein Besitzzeugnis in Form einer Verleihungsurkunde beigefügt werden.
(2) Orden und Titel dürfen nur getragen werden, wenn sie von der zur Verleihung berechtigten Person ordnungsgemäß verliehen worden sind und der Beliehene hierüber eine Verleihungsurkunde inne hat.
§4 Trageweise der Orden
Orden sind auf der linken Brustseite zu tragen.
§5 Verfahren mit Orden
(1) Orden verbleiben nach dem Tode des Inhabers im Besitz der Hinterbliebenen.
(2) Das Überlassen von Orden gemeinsam mit dem Besitzzeuignis gegen oder ohne Entgelt an andere Personen ist gestattet.
§6 Ehrenbürgerschaft des Freistaats Freistein
(1) Für besondere Verdienste um den Freistaat Freistein oder für Leistungen, die im Bereich der politischen, der wirtschaftlich-sozialen und der geistigen Arbeit dem Freistaat Freistein dienten, kann der Ministerpräsident die Ehrenbürgerschaft des Freistaats Freistein verleihen.
(2) Beleihungsberechtigt sind alle Bürger des Freistaats Freistein, alle Bürger der anderen Unionsländer sowie alle ausländischen Staatsbürger.
§7 Verdienstorden des Freistaats Freistein (Elizabeth-Kreuz)
(1) Für besondere herausragende Verdienste um den Freistaat Freistein oder für herausragende Leistungen, die im Bereich der politischen, der wirtschaftlich-sozialen und der geistigen Arbeit dem Freistaat Freistein dienten, kann der Ministerpräsident den Verdienstorden des Freistaats Freistein verleihen.
(2) Beleihungsberechtigt sind alle Bürger des Freistaats Freistein, alle Bürger der anderen Unionsländer sowie alle ausländischen Staatsbürger.
(3) Den Verdienstorden bildet in der Herrenausführung ein weißes Kreuz mit blauem Rand und dem goldumrandeten Wappen des Freistaats Freistein in der Mitte sowie einem goldenem Anhänger an einem blau-weißem Band. In der Damenausführung befindet sich das weiße Kreuz mit blauem Rand und dem goldumrandeten Wappen des Freistaats Freistein in Mitte sowie einem goldenen Anhänger an einer blau-weißen Schleife.
§8 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Sophia Kreittmayr (FVP), Präsidentin des Unionsrates
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein
Unionsministerin des Inneren a.D.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kreittmayr: 10.03.2009 14:04.
|