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Zum Ende der Seite springen GWMP: Gesetz über die Wahl des Ministerpräsidenten (GÜLTIG)
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Kreittmayr
Schwarze Witwe
16.12.2008 16:31 GWMP: Gesetz über die Wahl des Ministerpräsidenten (GÜLTIG)
Zitat:
Gesetz über die Wahl des Ministerpräsidenten


§1 Vorbereitungen
(1) Der Ministerpräsident bestimmt den Tag des Wahlbeginns auf Grundlage der Verfassung und veröffentlicht den Tag des Wahlbeginns spätestens sieben Tage vor Wahlbeginn.
(2) Der Wahlleiter darf nicht selber als Kandidat antreten.
(3) Die Liste der Wahlberechtigten wird vom Wahlleiter spätestens drei Tage vor Wahlbeginn veröffentlicht.
(4) Ein Wahlgang dauert fünf Tage.
(5) Kandidaturen für das Amt des Ministerpräsidenten sind spätestens vier Tage vor Beginn der Wahl öffentlich zu bekunden.

§3 Wahlergebnis
(1) Das amtliche Endergebnis ist vom Wahlleiter spätestens einen Tag nach Wahlende zu verkünden.
(2) Sollte der Staatsgerichtshof erhebliche Mängel am Ergebnis oder der Durchführung der Wahl feststellen, so gilt die Wahl als annulliert. Neuwahlen haben spätestens nach sieben Tagen zu folgen.

§4 Stichwahl
(1) Tritt ein Kandidat vor Beginn der Stichwahl zurück, so rückt der Kandidat in den zweiten Wahlgang nach, der die nächsthöhere Anzahl der Stimmen im ersten Wahlgang erhalten hat.
(2) Gibt es nach Eintreten von Absatz 1 nur noch einen Kandidaten, so findet statt der Stichwahl eine Abstimmung über den Kandidaten statt.

§5 Wahlwerbung
Wahlwerbung auf staatlichen Websites ist untersagt. Ein Verstoß zieht einen Ausschluss von der Wahl nach sich.

§6 Wahlvorgang
(1) Bei Unterlassen der Auswahl einer Option durch den Wahlberechtigten ist seine Stimmabgabe als Enthaltung zu werten.
(2) Bei Eingang mehrerer gültiger Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten ist seine Stimmabgabe als ungültig zu werten.




Sophia Kreittmayr (FVP), Präsidentin des Unionsrates
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein

Unionsministerin des Inneren a.D.

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Kreittmayr: 10.03.2009 14:03.

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