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Ausgestaltungsprämiengesetz
§1 Dieses Gesetz ändert das Gesetz zur rechtlichen Stellung von Bürgermeistern - Bürgermeistergesetz (BmG) - der Demokratisk Republiken Salbor. §2 Es wird folgender neuer Paragraph als §5a eingefügt: §5a Ausgestaltungsprämie ( 1 ) Bei Amtsantritt erhält der Bürgermeister eine Ausgestaltungsprämie in Höhe von 1500 aus Landesmitteln, wenn für diese Stadt noch keine Ausgestaltung vorhanden ist. ( 2 ) Kommt der Bürgermeister seiner Homepagepflicht gemäss §5 Absatz 1 nicht nach, ist die Prämie zurückzuzahlen. ( 3 ) Bei wiederholtem Amtsantritt als Bürgermeister derselben Stadt, erhält der Bürgermeister eine Prämie in Höhe von 500 , wenn er wesentliche Änderungen der Homepage nachweist. Gleiches gilt bei Übernahme und Anpassung der Homepage des Amtsvorgängers. ( 4 ) Bürgermeister, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, erhalten eine einmalige Prämie in Höhe von 500 . §3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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