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Kulturförderungsgesetz
1. Allgemeines §1. Dieses Gesetz regelt die finanzielle Unterstützung von kulturellen Einrichtungen auf dem Landesgebiet von Salbor. §2. Als Kulturelle Einrichtung werden Einrichtungen, die einen bildenden Zweck haben, bezeichnet. Solche sind zum Beispiel Museen, Theater, Denkmäler, etc. §3. Allgemeinbildende Schulen sowie Hochschulen sind von dieser Förderung ausgeschlossen. 2. Antrag auf Kulturförderung §4. (1) Jede Einrichtung, die die Bedingung der §2 und 3 erfüllt, kann eine Förderung beantragen. (2) Der Antrag ist schriftlich bei der Landesregierung einzureichen. §5. (1) Der Antrag muss enthalten: - Eine Beschreibung der Einrichtung - Eine Erklärung, was mit der Fördersumme geschehen soll - Einen Vorschlag zur Höhe der Förderung im Rahmen des § 6 (1) u. (2) (2) Sind diese Erläuterungen nicht vorhanden, ist der Antrag abzulehnen. 3. Unterscheidung und Förderungssumme §6. (1) Bei der Förderung ist zwischen allgemeinen Kulturellen Einrichtungen und Salboranischen kulturellen Einrichtungen zu unterscheiden. (2) Eine allgemeine Kulturelle Einrichtung ist eine Einrichtung, die sich mit anderer, als salboranischer Kultur beschäftigt. (3) Als salboranische kulturelle Einrichtung ist eine Einrichtung zu verstehen, die sich mit der Kultur Salbors beschäftigt. §7. (1) Die Unterscheidung zwischen den beiden Formen kultureller Einrichtungen nimmt die Landesregierung vor. (2) Die Entscheidung muss schriftlich begründet werden und an den Antragssteller geschickt werden. §8. (1) Einer allgemeinen kulturellen Einrichtung steht eine Förderungssumme von 100 bis 300 Bramer zu. (2) Einer salboranischen kulturellen Einrichtung steht eine Förderungssumme von 250 bis 700 Bramer zu. 4. Bearbeitung des Antrages §9. (1) Die Ablehnung oder der Beschluss über die Höhe der Fördersumme des Antrages ist beim Antragssteller schriftlich zu begründen. (2) Die Entscheidungen über Anträge müssen veröffentlicht werden. 5. Schlussbestimmungen §10. Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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