UVerwG 2008-05 Gladstone ./. Unionswahlleiter |
Dann bitte ich die Parteien um die Plädoyers bis spätestens
Freitag, 22.00 Uhr.
06.05.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Das Gericht zieht sich zur Urteilsfindung zurück.
Die Verhandlung ist solange unterbrochen.
10.05.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
| Zitat: |
DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht I. Instanz -
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Klage
des Herrn Joey Gladstone (Kläger)
- vertreten durch Herrn RA Prof. von Löwenherz -
gegen
den Unionswahlleiter der Demokratischen Union
festzustellen, dass der Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei der Demokratischen Union (SPDU) ungültig und zu anullieren ist;
die auf die SPDU entfallenden Sitze auf die gültigen Wahlvorschläge zu verteilen;
und den Unionswahlleiter zu verpflichten alle Wahlvorschläge auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls die ungültigen Wahlvorschläge nachträglich abzuweisen und das Wahlergebnis unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse zu berichtigen,
hat das Unionsverwaltungsgericht in I. Instanz durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
für Recht erkannt:
1. Der Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei der Demokratischen Union (SPDU) zur Wahl des 25. Unionsparlaments der Demokratischen Union war nach § 12 II WahlG ungültig.
2. Der Unionswahlleiter wird angewiesen, die übrigen Wahlvorschläge zur Wahl des 25. Unionsparlaments der Demokratischen Union auf Ihre Vereinbarkeit mit § 12 WahlG zu überprüfen.
3. Die Kosten des Verfahrens sowie die nötigen Auslagen trägt der Beklagte nach § 3 b 1 GKV II.
Gründe:
I.
Der Kläger, Mitglied der SPDU, begehrt mit der Klage die gerichtliche Feststellung, dass der Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei der Demokratischen Union zur Wahl des 25. Unionsparlaments nicht nach den Bestimmungen des Wahlgesetzes zustande gekommen ist und anulliert werden soll.
Darüber hinaus begehrt der Kläger die Verteilung der durch die SPDU errungenen Parlamentsmandate auf die gültigen Wahlvorschläge.
Desweiteren soll der Unionswahlleiter durch das Gericht zur Überprüfung aller Wahlvorschläge verpflichtet werden und die ungültigen Wahlvorschläge nachträglich abgewiesen werden. Das Wahlergebnis soll korrigiert werden.
II.
Der Kläger erklärte, dass er als stimmberechtigtes Mitglied (§ 4 I der Satzung der SPDU) der Sozialdemokratischen Partei der Demokratischen Union durch den Parteivorstand gehindert wurde, an der Aufstellung sowie der Verabschiedung des Wahlvorschlags zur Wahl des 25. Unionsparlaments der Demokratischen Union, mitzuwirken.
III.
Der Parteivorsitzende der Sozialdemokratischen Partei der Demokratischen Union, Herr Helmut Hennrich, erklärte am 05.04.2008 gegen 09.54 Uhr:
"Liebe Genossinnen und Genossen,
der Wahlleiter hat es etwas kurzfristig verkündet, und ich selber war die letzten drei Tage aus rl-Gründen etwas kurz angebunden, um es rechtzeitig zu bemerken, aber wir müssen bis heute 22:00 Uhr unsere Wahlliste eingereicht haben. Die Konkurrenz ist groß, und wir brauchen auf unserer Liste jeden Mann/jede Frau, der nicht durch ein anderes Amt auf Länder- oder Unionsebene verhindert ist. Daher bitte ich Euch, wenigstens dieses eine Mal, der von mir erstellte Liste ohne Diskussion und Abstimmung zuzustimmen, um ein Desaster für uns zu verhindern (das darin bestehen würde, dass wir bei der kommenden Wahl nicht antreten). Eure persönliche Zustimmung stillschweigend vorausgesetzt habe ich mir erlaubt, folgende Liste zu erstellen:
Wahlvorschlag der
Sozialdemokratischen Partei der Demokratischen Union / SPDU
zur Wahl zum XXV. Unionsparlament
01. Helmut Hennrich
02. Jasmin van Rotstein
03. Charles Dowan
04. Fiete Schulze
05. Michael Scheffler"
Gegen 17.25 Uhr reichte der Parteivorsitzende der SPDU den Wahlvorschlag beim Unionswahlleiter ein. Eine Debatte oder Abstimmung wurde zuvor nicht durchgeführt.
Der Sachverhalt wurde durch den Parteivorsitzenden der SPDU, Herrn Helmut Hennrich, auf Anfrage des Gerichts als richtig bestätigt.
IV.
§ 12 II WahlG bestimmt, dass Wahlvorschläge nach demokratischen Grundsätzen zustande kommen müssen. Sofern ein Wahlvorschlag nicht mit § 12 II WahlG vereinbar ist, ist er nach § 12 I WahlG ungültig.
Der von der SPDU am 05.04.008 beim Unionswahlleiter eingereichte Wahlvorschlag zur Wahl der 25. Unionsparlaments der Demokratischen Union wurde ohne vorherige Debatte und Abstimmung innerhalb der Partei eingereicht.
Nach Maßgabe des § 12 II WahlG muss über einen Wahlvorschlag die Zustimmung der stimmberechtigten Parteimitglieder eingeholt werden. Zwar bat der Parteivorsitzende der SPDU um die Zustimmung zu dem von ihm erstellten Wahlvorschlag, jedoch ohne darüber eine Abstimmung durchzuführen. Das Gericht hält dieses Vorgehen für unvereinbar mit den in § 12 II WahlG geforderten demokratischen Grundsätzen.
Der Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei der Demokratischen Union ist somit nach § 12 I, II WahlG ungültig.
Die Anullierung, wie sie der Kläger (Antrag I 2. HS) durch das Gericht begehrt, ist nach Auffassung der Gerichts im Wege der Wahlprüfung vor dem Obersten Unionsgericht zu beantragen. Das Gericht sieht hierfür keine rechtliche Möglichkeit, dem Antrag des Klägers stattzugeben.
V.
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Unionswahlleiters zur Überprüfung sowie die eventuelle nachträgliche Abweisung aller Wahlvorschläge zur Wahl des 25. Unionsparlaments. Darüber hinaus beantragt er die Korrigierung des Wahlergebnisses.
VI.
Nach § 12 I, II WahlG hat der Unionswahlleiter die eingereichten Wahlvorschläge dahingehend zu prüfen, dass diese mindestens eine Person enthalten muss, die über das passive Wahlrecht verfügt und das sie nach demokratischen Grundsätzen zustande gekommen sind.
Der Unionswahlleiter hat somit die Verpflichtung, die Wahlvorschläge nach § 12 WahlG zu überprüfen, und gegebenenfalls zurückzuweisen, sofern sie mit § 12 WahlG unvereinbar sind.
Der Unionswahlleiter wird daher angewiesen dieser gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, und die Wahlvorschläge zum 25. Unionsparlament erneut auf ihre Vereinbarkeit mit § 12 WahlG zu prüfen.
Das Gericht sieht von der Anordnung i.S.d. Antrag III 2. HS des Klägers ab, da diese Rechtsfolge sich direkt aus dem Gesetz ergibt. Bezüglich dem Antrag III 3. HS des Klägers verweist das Gericht auf die Ausführungen zu Antrag I 2. HS des Klägers.
VII.
Bezüglich der Verteilung der auf den Wahlvorschlag der SPDU entfallenen Mandate auf die übrigen, gültigen Wahlvorschläge sieht sich das Gericht nicht für zuständig an.
Zuständig hierfür ist das Oberste Unionsgericht im Wege eines Wahlprüfungsverfahrens.
Kostenentscheidung:
Nach § 3 b GKV II hat der Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 5.000 Bramer (in Worten: Fünftausend Bramer) fest. Daraus ergeben sich Gerichtskosten i.H.v. 500 Bramer (in Worten: Fünfhundert Bramer).
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.
Das Unionsverwaltungsgericht in I. Instanz am 11. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.
Prof. Dr. Dr. Ashcraft |
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Das Urteil ist nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist nunmehr rechtskräftig.
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
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