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Honorable Members of Parliament,
Prime Minister Montary-Vanderbilt hat eine Aussprache zu folgendem Antrag beantragt. Election Act §1 Dieses Gesetz bestimmt näher, wie die Wahlämter der Republik zu besetzen sind. §2 (1) Wählbar ist, wer am ersten Wahltag Bürger der Demokratischen Union ist und seit mindestens achtundzwanzig Tagen Bürger der Republik ist. (2) Wählen darf, wer die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt. (3) Von der Wahl ausgeschlossen ist derjenige, der aufgrund eines Richterspruchs sein Wahlrecht verloren hat. §3 (1) Wahlen werden spätestens am vierzehnten Tage deren Beginn vom Premierminister ausgelobt. Diese Auslobung hat den Wahlzeitraum und die Ausschreibung nach einem Wahlleiter zu enthalten. (2) Der Premierminister ernennt eigenverantwortlich einen Wahlleiter. Dieser darf weder Kandidat, noch dienstlich Unterstellter eines Kandidaten bei der von ihm geleiteten Wahl sein. (3) Im Verantwortungsbereich der Wahlleiter liegen die weiteren Festlegungen zur Wahl. §4 (1) Wahlen dauern sechsundneunzig Stunden. (2) Kandidaturen sind bis zum dritten Tag vor Beginn der Wahl einzureichen. Der Wahlleiter kann im eigenen Ermessen die Frist bis zu zwölf Stunden vor Beginn der Wahl festlegen. (3) Wahlberechtigungen müssen spätestens mit Wahlbeginn den Wählern zugekommen sein. §5 (1) Zur Wahl des Premierministers hat jeder Wähler genau eine Stimme. (2) Gibt es mehr als einen Kandidaten, so lautet die Frage, nach dem, welchen man seine Stimme geben möchte. Wahloptionen sind jeder Kandidat, wenn angezeigt mit Zugehörigkeit zu Partei oder Wählervereinigung, und „Abstention“. (3) Tritt nur ein Kandidat an, so lautet die Frage, ob die Stimme für den Kandidat abgegeben werden möchte. Die Wahloptionen sind „Aye“, „Nay“ und „Abstention“. (4) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann. In Wahlen nach Absatz 3 hat die Zahl der Stimmen „Aye“ die Summe der Stimmen „Nay“ und „Abstention“ zu übertreffen. (5) Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten abzuhalten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten. Im zweiten Wahlgang entfällt die Wahloption „Abstention“. Dies gilt auch für Wahlen nach Absatz 3. (6) Bis zur Wahl eines neuen Premierministers führt der bisherige die Amtsgeschäfte kommissarisch. (7) Die Übergabe der Amtsgeschäfte erfolgt unverzüglich, allerdings frühestens an dem Tag im Monat, an dem der bisherige Premierminister ins Amt eingeführt wurde. Dies gilt nicht in den Fällen nach Artikel 15, Absatz 1 der Verfassung. Die Amtsgeschäfte gelten als übergeben, wenn der der Speaker dem neuen Premierminister den Amtseid vor dem dem Parlament abgenommen hat. §5 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. Der Prime Minister hat das Wort, danach ist die Aussprache freigegeben. Die Aussprache dauert mindestens 72 Stunden. Marko Untrial
Mr. Speaker,
honorable Members of Parliament, dieses Gesetz soll die Wahl des Premierministers regeln und endlich in materieller Form wieder festschreiben. Ich bitte Sie um die Zustimmung zu diesem Gesetz. Der zweiten Paragraph 5 soll natürlich ein Paragraph 6 sein, da hat sich noch ein Fehler eingeschlichen. Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat) ![]()
Da ich davon ausgehe dass der Fehler in der Beschlussvorlage korrigiert sein wird, werde ich der Vorlage zustimmen.
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Keine Einwände von meiner Seite.
Marko Untrial
Ähm, gab es bisher kein Mindestalter, um wählen zu dürfen ?
Irre ich mich, oder heißt das heute schlicht und ergreifend "Urteil" ?
Da fehlt das kleine Wörtchen "vor".
Nichts gegen die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Premierministers, aber wäre es nicht fast schon besser, wenn man das Parlament darüber entscheiden lassen würde ?
"Des Wahlleiters". Oder sind es mehrere ?
Ich schlage vor, den Absatz umzuformulieren und "72 Stunden" zu schreiben. Das ist eine eindeutigere Frist.
In welchen Fällen ?
Wir wollen doch Gesetze eindeutig halten. Obwohl ich unsere Bürgerinnen und Bürger für überaus intelligent halte, ist die Formulierung doch ein wenig verwirrend. Im übrigen müsste es doch "welchem" heißen, weil "welchen" den Plural anzeigen würde und es aber nur um einen Kandidaten geht.
Wie handhaben wir denn die Zählung der Enthaltungen ? Sollen diese ebenfalls "gegen" den Kandidaten zählen oder werden sie völlig aus der Wertung herausgenommen ? Prof. Thorstein Richter Universitätsprofessor für Humanmedizin Fellow Deputy Dean of the Roldemian Academy for Medicine at Montary University CEO of Portman University Hospital
Denken Sie, das ist nötig? Bei welchem Alter würden Sie das ansetzen?
Nun, Professor Richter, ich wollte eigentlich nur Sie damit ehren.
Nein, ganz im Ernst, Richterspruch ist doch viel eloquenter als Urteil.
Richtig.
Gemäß Artikel 13 II der Verfassung ist dies Aufgabe des Premierministers.
Es ist nur einer.
Ich denke, die Einreichung bis Mitternacht am dritten Tage vor Wahlbeginn ist ausreichend.
Wenn er selbst einschätzt, dass er es auch binnen zwölf Stunden hinbekommt. Ich denke, hier ist keinem ein Schaden getan.
Was schlagen Sie vor?
Die Antwort finden Sie in im vierten Absatz im selben Paragraphen.
Election Act
§1 Dieses Gesetz bestimmt näher, wie die Wahlämter der Republik zu besetzen sind. §2 (1) Wählbar ist, wer am ersten Wahltag Bürger der Demokratischen Union ist und seit mindestens achtundzwanzig Tagen Bürger der Republik ist. (2) Wählen darf, wer die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt. (3) Von der Wahl ausgeschlossen ist derjenige, der aufgrund eines Richterspruchs sein Wahlrecht verloren hat. §3 (1) Wahlen werden spätestens am vierzehnten Tage vor deren Beginn vom Premierminister ausgelobt. Diese Auslobung hat den Wahlzeitraum und die Ausschreibung nach einem Wahlleiter zu enthalten. (2) Der Premierminister ernennt eigenverantwortlich einen Wahlleiter. Dieser darf weder Kandidat, noch dienstlich Unterstellter eines Kandidaten bei der von ihm geleiteten Wahl sein. (3) Im Verantwortungsbereich des Wahlleiters liegen die weiteren Festlegungen zur Wahl. §4 (1) Wahlen dauern sechsundneunzig Stunden. (2) Kandidaturen sind bis zum dritten Tag vor Beginn der Wahl einzureichen. Der Wahlleiter kann im eigenen Ermessen die Frist bis zu zwölf Stunden vor Beginn der Wahl festlegen. (3) Wahlberechtigungen müssen spätestens mit Wahlbeginn den Wählern zugekommen sein. §5 (1) Zur Wahl des Premierministers hat jeder Wähler genau eine Stimme. (2) Gibt es mehr als einen Kandidaten, so lautet die Frage, nach dem, welchem man seine Stimme geben möchte. Wahloptionen sind jeder Kandidat, wenn angezeigt mit Zugehörigkeit zu Partei oder Wählervereinigung, und „Abstention“. (3) Tritt nur ein Kandidat an, so lautet die Frage, ob die Stimme für den Kandidat abgegeben werden möchte. Die Wahloptionen sind „Aye“, „Nay“ und „Abstention“. (4) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann. In Wahlen nach Absatz 3 hat die Zahl der Stimmen „Aye“ die Summe der Stimmen „Nay“ und „Abstention“ zu übertreffen. (5) Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten abzuhalten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten. Im zweiten Wahlgang entfällt die Wahloption „Abstention“. Dies gilt auch für Wahlen nach Absatz 3. (6) Bis zur Wahl eines neuen Premierministers führt der bisherige die Amtsgeschäfte kommissarisch. (7) Die Übergabe der Amtsgeschäfte erfolgt unverzüglich, allerdings frühestens an dem Tag im Monat, an dem der bisherige Premierminister ins Amt eingeführt wurde. Dies gilt nicht in den Fällen nach Artikel 15, Absatz 1 der Verfassung. Die Amtsgeschäfte gelten als übergeben, wenn der der Speaker dem neuen Premierminister den Amtseid vor dem dem Parlament abgenommen hat. §6 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat) ![]()
18. Oder 21. Man könnte auch "16" sagen, aber niedriger nicht. Mit Verlaub, auch bei allem Glauben an die Vernunft unserer jungen Mitmenschen: ich denke nicht, dass eine 12jährige oder ein 12jähriger politisch die Lage wirklich so überblicken kann, dass er eine vernünftige Wahlentscheidung treffen kann. Bei manchen Mitbürgern und Mitbürgerinnen wird das leider allerdings im höheren Lebensalter auch nicht besser.
So habe ich das noch gar nicht betrachtet.
Na meinetwegen.
Wäre es nicht trotzdem vielleicht in Zukunft etwas mehr im Sinne der demokratischen Legitimation, wenn das Parlament den Wahlleiter zuerst wählen würde ?
Na meinetwegen.
Ja, aber was für ein Fall soll das denn sein ? Ich kann mir beim besten Willen gerade keinen erdenklichen Fall vorstellen.
Na ja ... ach lassen wir es einfach so.
Alles klar.
Prof. Thorstein Richter Universitätsprofessor für Humanmedizin Fellow Deputy Dean of the Roldemian Academy for Medicine at Montary University CEO of Portman University Hospital
Nun, das kann man einbinden, bin allerdings dafür, so früh wie möglich auch Jugendliche in die Politik einzubeziehen, nicht nur in eigens dafür geschaffenen Jugendparlamente. Ein Mindestalter bei der Kandidatur könnte ich mir allerdings vorstellen, denn für ein Amt wie das eines Premierministers sollte schon eine gewisse Erfahrung mitgebracht werden.
Die Frage ist: Braucht ein Wahlleiter ein Höchstmaß an demokratischer Legitimation? Ich denke nein, denn er leitet nur eine Wahl, er hat originär nichts zu tun, was die Gestaltung der Republik beeinflusst.
Ein ganz besonders arbeitsgieriger, fixer Wahlleiter, das wäre eine Situation.
Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat) ![]()
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