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Michael Heen
Haudegen
06.12.2009 19:10
Ich beantrage die Beschlussfassung über folgendes Gesetz:


Erstes Änderungsgesetz des Gesetzes über die Katistianische Nationalversicherung

§ 1
§ 4 Wird wie folgt geändert:
"§4 [Arbeitsunfähigkeitsversicherung]
(1) Jeder Versicherte ist über die Katistianische Nationalversicherung gegen vorübergehende Arbeitsunfähigkeit auf Grund von Krankheit geschützt.
(2) Um in den Genuß der Arbeitsunfähigkeitsversicherung zu kommen, muß der Versicherte einen Arbeitsvertrag vorlegen können, in dem die Entlohung festgehalten ist.
(3) Im Falle der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auf Grund von Krankheit wird der bisherige Arbeitslohn für maximal zwei Monate weitergezahlt.
(4) Die Kosten für die Fortzahlung des Arbeitslohnes trägt die Katistianische Nationalversicherung ... .
(5) Besteht Zweifel über die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, so entscheidet das Katistianische Obergericht."

§ 2
§ 5 Wird wie folgt geändert:
"§5 [Grundsicherung]
(1) Jeder Versicherte, der keiner Beschäftigung nachgeht, keine anderen Leistungen der Katistianischen Nationalversicherung bezieht und ein Vermögen von weniger als 2.000 Bramern glaubhaft nachweisen kann, erhält Grundsicherung.
(2) Die Grundsicherung beträgt 350 Bramer pro Monat.
(3) Die Grundsicherung hat keine zeitliche Begrenzung."

§ 3
§ 8 Wird wie folgt geändert:
"§8 [Versäumniszuschläge]
(1) Wird ein Beitrag nicht rechtzeitig eingezahlt, so wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 20 Bramern je zu spät entrichteter Zahlung fällig.
(2) Hat ein Unternehmen mehr als 2 Monatsbeiträge nicht entrichtet, so wird zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 40 Bramern fällig. Wird diese binnen 96 Stunden nicht beglichen, so kann das Katistianische Obergericht eine Haftstrafe von mindestens sechs und maximal vierzehn Tagen gegen den Inhaber verhängen.
(3) entfällt."

§ 4
§ 9 Wird wie folgt geändert:
"§9 [Befreiung von der Versicherung]
(1) Bürger der freien Republik können sich von der Katistianischen Nationalversicherung befreien lassen, wenn sie einen anderweitigen Versicherungsschutz nachweisen können, der mindestens die Bereiche Arbeitslosen- und Arbeitsunfähigkeitsversicherung abdeckt.
(2) Ist ein Bürger befreit, erhält er keinerlei Leistungen der Katistianischen Nationalversicherung.
(3) Ein Wiederaufnahme in die Katistianische Nationalversicherung ist jederzeit möglich."

§ 5
§ 10 Wird wie folgt geändert:
"§10 [Ausführung]
(1) Mit der Ausführung dieses Gesetz wird die Landesregierung betraut.
(2) Die Landesregierung kann zur Durchführung der Gesetzesvorschriften eine neue Behörden schaffen oder eine bestehende mit ihr betrauen.
(3) Der mit der Durchführung der Gesetzesvorschriften Betraute legt dem Landtag vierteljährlich einen Bericht über die Einnahme- und Ausgabesituation und der Zahl der Versicherten vor.
(4) Die Landeskasse sorgt für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Katistianischen Nationalversicherung."

§ 6
Die in § 8 Absatz 1 und 2 gemachten Änderungen treten rückwirkend zum 01.11.2007 in Kraft.

§ 7

Das Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt der Freien Republik Katista in Kraft.




Michael Heen
Sekretär der Imperialversammlung des Kaiserreichs Imperia

Ot Helfsen
Routinier
08.04.2010 20:02
Ich beantrage Aussprache zu dem Thema, was Ministerpräsident Heen in seinem traditionellen Wahlprogramm anspricht:

Zitat:
Soziales
Mit der Einführung der Sozialgesetzgebung ist Katista zum Vorreiter in der Demokratischen Union geworden. Jetzt dürfen wir uns nicht auf unseren Lorbeeren ausruhen, sondern das System auf den Prüfstand stellen und weiterentwickeln.


Wie sieht es mit dem Sozialsystem aus. Kann es ausgebaut, verfeinert und weiter verbessert werden?



Ot Hennerk Helfsen
Ot Helfsen
Routinier
17.05.2010 11:29
Folgender Vertragsvorschlag wurde mir von Unionsinnenminister Graf von Falkenstein vorgelegt.


Staatsvertrag zwischen der Freien Republik Katista und der Demokratischen Union über die Unionshauptstadt Manuri

§ 1 - Inhalt des Vertrages

Die hohen vertragsschließenden Parteien legen in diesem Vertragswerk den Status der Unionshauptstadt Manuri fest.

§ 2 - Vertragspartner

Vertragspartner sind die Freie Republik Katista und die Demokratischen Union.

§ 3 - Zugehörigkeit der Stadt Manuri

Die Stadt Manuri ist Teil der Freien Republik Katista. Sämtliche landesrechtlichen Regelungen finden auch im Stadtgebiet Anwendung.

§ 4 - Verwaltung der Stadt Manuri

Die Stadtverwaltung von Manuri nimmt ihre Aufgaben nach katistischen Kommunal- und Landesrecht wahr.

§ 5 - Bürgermeister der Stadt Manuri

(1) Das Bürgermeister der Stadt Manuri wird nach katistischen Kommunalwahlrecht gewählt.
(2) Der Bürgermeister der Stadt Manuri ist Leiter der Stadtverwaltung.
(3) Ist der Posten des Bürgermeisters vakant, übernimmt der Unionsminister des Inneren diesen Posten kommissarisch.

§ 6 - Bürgerschaft

(1) Die Bürger der Stadt Manuri bilden nach Artikel 59 der Verfassung der freien Republik Katista die Bürgerschaft. Der Unionsminister des Inneren ist, wenn er nicht Bürger der Stadt Manuri ist, mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(2) Die Bürgerschaft wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten. Diesem obliegt die Sitzungsleitung und die Ausübung des Hausrechts.
(3) Die Bürgerschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, welche weiteres regelt.
(4) Ist das Amt des Präsidenten der Bürgerschaft vakant, übernimmt das älteste Mitglied des Unionsparlament, welches seinen Wohnsitz in Katista hat dieses Amt kommissarisch.
(5) Bildet sich keine handlungsfähige Bürgerschaft, übernimmt das Unionsparlament die die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Bürgerschaft.

§ 7 - Polizei

Die Unionspolizei übernimmt im Stadtgebiet von Manuri die Aufgaben der Landespolizei.

§ 8 - Schlussbestimmung

Der Vertrag tritt in Kraft nach der Ratifizierung durch den katistanischen Landtag und das Unionsparlament.


Ich beantrage die Aussprache dazu.



Ot Hennerk Helfsen
Ot Helfsen
Routinier
20.05.2010 14:39
Ich beantrage, dem Unionsinnenminister das Rederecht in der Debatte zum Vertrag über die Unionshauptstadt zu erteilen.



Ot Hennerk Helfsen
Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
20.05.2010 15:16
Erteilt.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Hans Sack
König
20.05.2010 18:35
Ich bitte um Rederecht in der Debatte zum Vertrag über die Unionshauptstadt



Ich bin Legastheniker und bitte um Verständnis.

Ministerpräsident des Freistaates Freistein.

Bekennender:
Exentriker
Kauli
Alter Sack
09.08.2010 22:23
In die Unions-Länder-Arbeitsgruppe hab ich erst einmal Herrn Poppinga entsendet. Wir sollten das aber auch noch mal im Landtag bestätigen, bzw. einen anderen Vertreter entsenden



mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
23.08.2010 19:13
Ich beantrage:

Gesetz über die Katistianische Landschaft

I. Grundsätzliches

§ 1 Allgemeines
(1) Die Katistianische Landschaft (Landschaft) ist berufen das kulturelle, gesellschaftliche und geschichtliche Erbe der katistianischen Nation zu erforschen, zu dokumentieren, zu erhalten und zu pflegen.
(2) Die Landschaft nimmt ihre Aufgaben überparteilich und im Interesse des gesamten Volkes wahr.
(3) Sie arbeitet wo möglich mit geeigneten Einrichtungen der Regierungsbezirke und Kommunen zusammen.

§ 2 Name, Sitz, Rechtsform und Organe
(1) Die Landschaft trägt den Namen Katistianische Landschaft. Die Kurzform lautet Landschaft.
(2) Sitz der Landschaft ist Funnix. Durch Beschluß des Landschaftsrates können Außenstellen errichtet werden.
(3) Die Landschaft ist eine selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist weisungsunabhänige Behörde unter Aufsicht des Ministerpräsidenten.
(4) Die Organe der Landschaft sind der Landschaftsrat, der Landschaftspräsident und das Landschaftskollegium.

II. Der Landschaftsrat

§ 3 Zusammensetzung, Amtszeit
(1) Grundsätzlich nimmt der Landtag die Aufgaben des Landschaftsrates wahr. Er kann bestimmen, daß an seine Stelle an nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammengesetzter Landschaftsrat tritt.
(2) Sofern der Landtag die Einrichtung eines Landschaftsrates an seiner statt bestimmt, setzt er sich aus dem Ministerpräsidenten, dem Landtagspräsidenten und dem Senator zusammen.
(3) Ein Mitglied des Landschaftsrates kann mit Zustimmung des Landtages eine andere Person als Vertreter in den Landschaftsrat entsenden.


§ 4 Zuständigkeit des Landschaftsrates, Beschlußfassung
Der Landschaftsrat ist zuständig für
1. die Wahl des Landschaftspräsidenten
2. die Aufstellung eines Haushaltes
3. seine Geschäftsordnung
4. weitere ihm übertragene Aufgaben
und faßt seine Beschlüsse grundsätzlich mehrheitlich.


III. Der Landschaftspräsident

§ 3 Wahl, Amtszeit und Aufgaben
(1) Der Landschaftspräsident wird durch den Landschaftsrat gewählt.
(2) Die Amtszeit des Landschaftspräsidenten endet, wenn der Landschaftsrat einen Nachfolger gewählt hat (konstruktive Nachwahl).
(3) Der Landschaftspräsident trägt den Titel Präsident der Katistianischen Landschaft. Die Kurzform ist Landschaftspräsident. Der Landschaftspräsident erhält den Titel Professor bei Amtsantritt ehrenhalber verliehen.
(4) Der Landschaftspräsident leitet die täglichen Geschäfte der Landschaft und vertritt diese, er übt das Hausrecht aus. Er bereitet die Sitzungen des Landschaftsrates vor. Ferner bereitet er die Sitzungen des Landschaftskollegiums vor und leitet diese; er beruft und entläßt dessen Mitglieder. Er nimmt an den Sitzungen des Landschaftsrates und des Landschaftskollegiums teil.
(5) Der Landschaftspräsident kann seinen Vertreter aus den Reihen des Landschaftskollegiums ernennen. Dieser übernimmt die Aufgaben des Landschaftspräsidenten während dessen Abwesenheit.

IV. Das Landschaftskollegium

§ 4 Zusammensetzung, Wahl, Abberufung
(1) Das Landschaftskollegium setzt sich aus den ordnungsgemäß berufenen Mitgliedern und dem Landschaftspräsidenten zusammen.
(2) Die Mitglieder des Landschaftskollegiums werden vom Landschaftspräsidenten ernannt und abberufen.
(3) Die Mitglieder des Landschaftskollegiums werden grundsätzlich auf Lebenszeit ernannt. Bei schweren Verfehlungen kann der Landschaftspräsident Mitglieder abberufen.
(5) Mitglieder des Landschaftskollegiums tragen diesen Titel.

§ 5 Aufgaben
(1) Das Landschaftslollegium widmet sich der Erforschung, Pflege, Dokumentation und Erhaltung des kulturellen, gesellschaftlichen und geschichtlichen Erbes katistianischen Nation.
(2) Das Landschaftskollegium kann zu diesem Zwecke Mitglieder einzeln oder in Gruppen mit der Bearbeitung eines bestimmten Themenkomplexes beauftragen.
(3) Das Landschaftsk veröffentlicht in regelmäßigen Abschnitten die Ergebnisse seiner Arbeit.

V. Schlußbestimmungen

§ 6 Fristen, Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Landschaft gilt mit Inkrafttreten als errichtet.




Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Alexander Krüger
Titan.
10.10.2010 00:15
Ich beantrage:

Gesetz zur Verkürzung der Wahldauer

§1: §5 (2) des Wahlgesetzes der Freien Republik Katista wird wie folgt neugefasst: "Die Wahlen enden 72 Stunden nach Beginn der Wahl. Die Wahl kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten abgestimmt haben."

§2: Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.




Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
26.10.2010 09:58
Ich beantrage eine Debatte zum Thema Verwaltungsgemeinschaften.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
03.11.2010 18:09
Ich beantrage das folgende:

Gesetz zur Verkürzung der Fristen im Wahlgesetz

§1 Änderungen der §§ 3 und 5
(1) Paragraph 3 Absatz 1 des Wahlgesetzes wird wie folgt geändert:
"Die wahlberechtigten Bürger werden 4 Tage vor Wahlbeginn im allgemeinen Forum bekannt gegeben."
(2) Paragraph 5 Absatz 2 des Wahlgesetzes wird wie folgt geändert:
"Die Wahlen enden frühestens nach Abgabe aller Stimmen, spätestens jedoch 96 Stunden nach Beginn der Wahl"

§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Aussprache wird ebenso beantragt.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
15.11.2010 19:19
Ich beantrage Hajo Poppinga zum Präsidenten der Katistianischen Landschaft zu wählen, gem. § 3 des Gesetzes über die Katistianische Landschaft.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
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