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Zum Ende der Seite springen UVerwG 14 U 119 Geert van Bloemberg-Behrens ./. Unionswahlleiter
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Salbor-Katista
Enno Janßen
Enno Janßen Enno Janßen
male parta male dilabuntur
29.04.2014 14:18 UVerwG 14 U 119 Geert van Bloemberg-Behrens ./. Unionswahlleiter
Manuri, 16.04.2014 


An das
Unionsgericht für Zivilsachen

Klage auf einstweilige Verfügung in Bezug auf die Wahl zum 40. Unionsparlament


Antragssteller:
Geert van Bloemberg-Behrens

Antragsgegner:
Unionswahlleiter Tiberius Kaulmann

Ich beantrage folgende Einstweilige Anordnung:

Unionswahlleiter Kaulmann hat eine Liste der Unionsbürger beim Amt für Einwohnerangelegenheiten anzufragen und muss diese als Grundlage zur Ermittlung der Wahlberechtigten für die Wahl zum 40. Unionsparlament nutzen.


Antragsbegründung:

Laut §3 und §4 des Wahlgesetzes ist wahlberechtigt, wer im Bürgernetz der Demokratischen Union verzeichnet ist. Bei einer Debatte im Unionsparlament hat die Leiterin des Amtes für Einwohnerangelegenheiten, Frau Volpart, erklärt, dass es technische Probleme mit dem öffentlichen Bürgernetz gibt und dass die Datensätze nicht korrekt sind. Laut Leiterin Volpart sind nur Listen von Wahlberechtigten korrekt, die direkt von einem Wahlleiter bei der Behörde angefragt werden. Das Protokoll der Anfrage ist hier nachzulesen.

Ich stehe im Bürgernetz als Unionsangehöriger verzeichnet, obwohl ich Unionsbürger bin. Hier ist die Ernennungsurkunde zu finden. Frau Volpart kann dies sicher auch bestätigen.
Es ist davon auszugehen, dass noch weitere Daten im Bürgernetz inkorrekt sind. So wurde bekannt, dass Alexander Krüger Unionsangehöriger ist, im Bürgernetz wird er jedoch weiterhin als Unionsbürger geführt.

Unionswahlleiter Kaulmann hat an dieser Stelle nun eine Liste der Wahlberechtigten für die Wahl zum 40. Unionsparlament veröffentlicht. Auf dieser tauche ich fälschlicherweise nicht auf. Herr Kaulmann hat offensichtlich als Grundlage das Bürgernetz genutzt, obwohl bekannt ist, dass dieses fehlerhaft ist.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Geert van Bloemberg-Behrens





DEMOKRATISCHE UNION
– Unionsverwaltungsgericht –

BESCHLUSS
vom 29. April 2014


Im Verwaltungsstreitverfahren
Geert van Bloemberg-Behrens
– Klägerin –

gegen
den Unionswahlleiter,
Herrn Tiberius Kaulmann,
– Beklagter –

wegen

der Verpflichtung zur Anfragung einer Liste der Unionsbürger beim Amt für Einwohnerangelegenheiten, um diese als Grundlage zur Ermittlung der Wahlberechtigten für die Wahl zum 40. Unionsparlament zu nutzen.

Die Klage ist zuständigkeitshalber dem Unionsverwaltungsgericht zugeordnet worden, da streitentscheidende Normen nur solche des öffentlichen Rechts sein können, § 29 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 3 UGerO. Der Antrag des Antragsstellers wird insoweit umgedeutet. Streitentscheidende Norm kann hier nur § 3 WahlG sein.

Die Klage wird als unzulässig und unbegründet abgewiesen. Es ist schon nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage die beantragte Verfügung erlassen werden soll.

Der Antrag ist aber auch nicht begründet. Gem. § 3 WahlG besitzt das aktive Wahlrecht, wer zum Zeitpunkt des Wahlbeginns seit mindestens 28 Tagen im Bürgerverzeichnis der Demokratischen Union als Staatsbürger verzeichnet ist, wenn die Staatsbürgerschaft vom Amt für Einwohnerangelegenheiten bestätigt wurde.

Gem. § 2 des UBürgAngG führt das AfEA ein Bürgerverzeichnis, in dem alle Unionsbürger und Unionsangehörigen aufgelistet werden. Dieser Pflicht ist das AfEA nachgekommen, indem es ein Verzeichnis der Unionsangehörigen öffentlich einsehbar im Forum führt und ein Verzeichnis der Unionsbürger im Bürgernetz vorhält.

Dem Unionswahlleiter bleibt nichts anderes als sich, wie vom WahlG vorgesehen, an das vom AfEA gem. § 2 UBürgAngG geführte Register zu halten. In diesem ist der Antragssteller nicht als (Staats-)Bürger aufgeführt; insoweit kann er auch keine Aufnahme im Verzeichnis der Wahlberechtigten finden.

Ob es aufgrund technischer Mängel zweckmäßiger wäre, die Liste der Unionsbürger ebenso wie die Liste der Unionsangehörigen im Forum zu führen, vermag das Gericht nicht zu beurteilen. Es ist letztlich auch eine freie Entscheidung des AfEA, wo es die Liste gem. § 2 UBürgAngG führt.

Nach alledem war der Antrag als unzulässig und unbegründet zurückzuweisen.

Prof. Dr. Enno Janßen
Präsident des Obersten Unionsgerichtes, als Vorsitzender




Prof. Dr. iur. Enno Janßen
Präsident des Obersten Unionsgerichtes
Rektor der Katistianischen Nationalakademie
Schriftleiter der Zeitschrift für das gesamte Unionsrecht

Salbor-Katista
Enno Janßen
Enno Janßen Enno Janßen
male parta male dilabuntur
29.04.2014 14:20
Rechtsmittelbelehrung: Gegen ein Urteil des Unionsverwaltungsgerichtes, des Unionsgerichtes für Zivilsachen, des Unionsgerichtes für Strafsachen oder eines Landesgerichtes kann binnen zwei Woche nach Verkündung vor dem Obersten Unionsgericht Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist zu begründen. Die Berufung ist bei gemeinsamen Geschäftsstelle der Unionsgerichte einzureichen.



Prof. Dr. iur. Enno Janßen
Präsident des Obersten Unionsgerichtes
Rektor der Katistianischen Nationalakademie
Schriftleiter der Zeitschrift für das gesamte Unionsrecht

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