Hilfs- und Rettungsdienstgesetz (HRdG)
§ 1
Aufgabe des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes ist es:
- Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung erlitten haben und medizinischer Behandlung bedürfen, erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie unter sachgerechter Betreuung mit einem geeigneten Verkehrsmittel in eine Krankenanstalt zu befördern oder sonst ärztlicher Versorgung zuzuführen;
- Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes kein gewöhnliches Transportmittel benützen können, unter sachgerechter Betreuung mit einem geeigneten Verkehrsmittel zu befördern;
- bei öffentlichen Großveranstaltungen im erforderlichen Umfang eine der Art der Veranstaltung entsprechende erste Hilfe an Ort und Stelle bereitzustellen.
§ 2
(1) Aufgabe des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes ist es, in unwegsamem, insbesondere gebirgigem Gelände (Bergrettung), im Wasser (Wasserrettung) oder in Höhlen (Höhlenrettung) Verunglückten, Vermissten oder sonst in Not Geratenen zu helfen, sie zu versorgen, zu bergen oder zu retten; dies schließt die Leistung von erster Hilfe an Ort und Stelle mit ein.
(2) Zu den Aufgaben des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes zählt auch die Suche mit Rettungshunden nach Personen, die aufgrund von Naturkatastrophen, geistiger Verwirrtheit oder in Folge von Unfällen im Gelände vermisst werden.
§ 3
Aufgabe des Flugrettungsdienstes ist:
- die medizinische Erstversorgung von Verletzten oder Kranken, bei denen Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden besteht, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten (Notfallpatienten), die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihr Transport unter fachgerechter medizinischer Betreuung mit besonders ausgestatteten Fluggeräten in eine für die weitere medizinische Versorgung geeignete Krankenanstalt (Rettungsflüge),
- der aus medizinischen Gründen notwendige Transport von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken oder schwerverletzten Personen oder von Notfallpatienten unter fachgerechter medizinischer Betreuung mit besonders ausgestatteten Fluggeräten von einer Krankenanstalt in eine andere (Ambulanzflüge).
§ 4
(1) Die Einrichtung und Unterhaltung allgemeiner und besonderer Hilfs- und Rettungsdienste sind Sache der Gemeinden. Jede Gemeinde muss über einen Hilfs- und Rettungsdienst verfügen.
(2) Die Einrichtung und Unterhaltung des Flugrettungsdienstes ist Sache des Landes.
(3) Eine Gemeinde kann ihre Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Hilfs- und Rettungsdienstes auch erfüllen, indem sie mit einer räumlich benachbarten Gemeinde oder einer auf ihrem Gebiet tätigen anerkannten Rettungsorganisation einen Vertrag über die Besorgung der Aufgaben des Hilfs- und Rettungdienstes schließt.
(4) Das Land kann seine Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Flugrettungsdienstes auch erfüllen, indem es mit einer auf seinem Gebiet tätigen anerkannten Rettungsorganisation einen Vertrag über die Besorgung der Aufgaben des Flugrettungdienstes schließt.
§ 5
(1) Rettungsorganisationen können als zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz anstatt Einrichtungen des Landes oder der Gemeinden geeignet anerkannt werden, wenn sie:
- ihren Sitz oder eine Einsatzzentrale auf den Westlichen Inseln haben;
- gemeinnützig tätig sind und ihre Aufgaben überwiegend mit ehrenamtlich tätigen Mitgliedern erfüllen;
- auf den Westlichen Inseln über eine ausreichende Zahl von für die Erfüllung ihrer Aufgaben ausgebildeten Mitarbeitern (Notärzte sowie Rettungs- und Notfallsaniäter), über erforderliche geeignete Transportmittel und die hiefür erforderlichen sachkundigen Personen verfügen;
- auf den Westlichen Inseln über eine für den Einsatzbereich ausreichende Anzahl von Einsatzstellen verfügen, die mittels Funk oder Telefon ständig erreichbar sind; die Anzahl der Einsatzstellen ist dann ausreichend, wenn eine entsprechend rasche Besorgung der Aufgaben nach § 1 bis § 3 gewährleistet ist.
(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag einer Rettungsorganisation durch die Landesregierung.
§ 6
Dieses Gesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.