Demokratische Union » Unionsländer » Republik Westliche Inseln » Inselrat » Archiv » Hilfs- und Rettungsdienstgesetz (HRdG) » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen Hilfs- und Rettungsdienstgesetz (HRdG)
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
Fanny von Hammersmarck
Inselpräsidentin a. D.
04.04.2014 23:30 Hilfs- und Rettungsdienstgesetz (HRdG)
Meine Damen und Herren,

zur Abstimmung steht der folgende Gesetzesvorschlag der Abgeordneten zum Inselrat Fanny von Hammersmarck:

Hilfs- und Rettungsdienstgesetz (HRdG)

§ 1

Aufgabe des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes ist es:
  1. Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung erlitten haben und medizinischer Behandlung bedürfen, erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie unter sachgerechter Betreuung mit einem geeigneten Verkehrsmittel in eine Krankenanstalt zu befördern oder sonst ärztlicher Versorgung zuzuführen;
  2. Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes kein gewöhnliches Transportmittel benützen können, unter sachgerechter Betreuung mit einem geeigneten Verkehrsmittel zu befördern;
  3. bei öffentlichen Großveranstaltungen im erforderlichen Umfang eine der Art der Veranstaltung entsprechende erste Hilfe an Ort und Stelle bereitzustellen.
§ 2
(1) Aufgabe des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes ist es, in unwegsamem, insbesondere gebirgigem Gelände (Bergrettung), im Wasser (Wasserrettung) oder in Höhlen (Höhlenrettung) Verunglückten, Vermissten oder sonst in Not Geratenen zu helfen, sie zu versorgen, zu bergen oder zu retten; dies schließt die Leistung von erster Hilfe an Ort und Stelle mit ein.
(2) Zu den Aufgaben des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes zählt auch die Suche mit Rettungshunden nach Personen, die aufgrund von Naturkatastrophen, geistiger Verwirrtheit oder in Folge von Unfällen im Gelände vermisst werden.

§ 3
Aufgabe des Flugrettungsdienstes ist:
  1. die medizinische Erstversorgung von Verletzten oder Kranken, bei denen Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden besteht, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten (Notfallpatienten), die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihr Transport unter fachgerechter medizinischer Betreuung mit besonders ausgestatteten Fluggeräten in eine für die weitere medizinische Versorgung geeignete Krankenanstalt (Rettungsflüge),
  2. der aus medizinischen Gründen notwendige Transport von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken oder schwerverletzten Personen oder von Notfallpatienten unter fachgerechter medizinischer Betreuung mit besonders ausgestatteten Fluggeräten von einer Krankenanstalt in eine andere (Ambulanzflüge).
§ 4
(1) Die Einrichtung und Unterhaltung allgemeiner und besonderer Hilfs- und Rettungsdienste sind Sache der Gemeinden. Jede Gemeinde muss über einen Hilfs- und Rettungsdienst verfügen.
(2) Die Einrichtung und Unterhaltung des Flugrettungsdienstes ist Sache des Landes.
(3) Eine Gemeinde kann ihre Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Hilfs- und Rettungsdienstes auch erfüllen, indem sie mit einer räumlich benachbarten Gemeinde oder einer auf ihrem Gebiet tätigen anerkannten Rettungsorganisation einen Vertrag über die Besorgung der Aufgaben des Hilfs- und Rettungdienstes schließt.
(4) Das Land kann seine Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Flugrettungsdienstes auch erfüllen, indem es mit einer auf seinem Gebiet tätigen anerkannten Rettungsorganisation einen Vertrag über die Besorgung der Aufgaben des Flugrettungdienstes schließt.

§ 5
(1) Rettungsorganisationen können als zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz anstatt Einrichtungen des Landes oder der Gemeinden geeignet anerkannt werden, wenn sie:
  1. ihren Sitz oder eine Einsatzzentrale auf den Westlichen Inseln haben;
  2. gemeinnützig tätig sind und ihre Aufgaben überwiegend mit ehrenamtlich tätigen Mitgliedern erfüllen;
  3. auf den Westlichen Inseln über eine ausreichende Zahl von für die Erfüllung ihrer Aufgaben ausgebildeten Mitarbeitern (Notärzte sowie Rettungs- und Notfallsaniäter), über erforderliche geeignete Transportmittel und die hiefür erforderlichen sachkundigen Personen verfügen;
  4. auf den Westlichen Inseln über eine für den Einsatzbereich ausreichende Anzahl von Einsatzstellen verfügen, die mittels Funk oder Telefon ständig erreichbar sind; die Anzahl der Einsatzstellen ist dann ausreichend, wenn eine entsprechend rasche Besorgung der Aufgaben nach § 1 bis § 3 gewährleistet ist.
(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag einer Rettungsorganisation durch die Landesregierung.

§ 6
Dieses Gesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.


Stimmen Sie der Verabschiedung dieses Gesetzesvorschlages zu? Bitte stimmen Sie mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung."

Gemäß Artikel 13 des Landes-Verfassungsgesetzes bedarf dieser Gesetzesvorschlag zu seiner Annahme der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Dauer der Abstimmung wird auf 72 Stunden festgesetzt. Sie kann vorzeitig beendet werden, sobald eine unumstößliche Mehrheit für oder gegen den Vorschlag feststeht.



Fanny von Hammersmarck
Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.

"Wir lehnen es ab, die Wirtschaft vom Menschlichen zu trennen, von der Entwicklung der Kultur, zu der sie gehört. Was für uns zählt, ist der Mensch, jeder Mensch, jede Gruppe von Menschen bis hin zur gesamten Menschheit." (Louis-Joseph Lebret OP)
Fanny von Hammersmarck
Inselpräsidentin a. D.
05.04.2014 19:00
Ja



Fanny von Hammersmarck
Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.

"Wir lehnen es ab, die Wirtschaft vom Menschlichen zu trennen, von der Entwicklung der Kultur, zu der sie gehört. Was für uns zählt, ist der Mensch, jeder Mensch, jede Gruppe von Menschen bis hin zur gesamten Menschheit." (Louis-Joseph Lebret OP)
Bonvivant
Niklas Fiedenskamp
Gestorben
06.04.2014 12:53
ja



Niklas Fiedenskamp
Gestorben am 12.10.14

Ehemals
Inselpräsident
Präsident der Mikronationalen Rennsportvereinigung
Inselratsabgeordneter für Christopuerto I
Bürgermeister und Bezirkshauptmann Christopuerto
Fanny von Hammersmarck
Inselpräsidentin a. D.
06.04.2014 17:45
Meine Damen und Herren,

die Abstimmung wird vorzeitig beendet, da bereits eine unumstößliche Mehrheit feststeht.

Zwei von drei Abgeordneten zum Inselrat haben ihre Stimmen abgegeben. Davon entfielen auf den Gesetzesvorschlag:

2 Ja-Stimmen
0 Nein-Stimmen
0 Enthaltungen

Die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist damit unumstößlich erreicht und der Gesetzesvorschlag vom Inselrat angenommen.



Fanny von Hammersmarck
Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.

"Wir lehnen es ab, die Wirtschaft vom Menschlichen zu trennen, von der Entwicklung der Kultur, zu der sie gehört. Was für uns zählt, ist der Mensch, jeder Mensch, jede Gruppe von Menschen bis hin zur gesamten Menschheit." (Louis-Joseph Lebret OP)
Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Demokratische Union » Unionsländer » Republik Westliche Inseln » Inselrat » Archiv » Hilfs- und Rettungsdienstgesetz (HRdG)