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1. Änderungsgesetz zum Umweltgesetzbuch § 1 Ergänzung In das Umweltgesetzbuch wird folgender Paragraph aufgenommen: § 4a Vorsorge- Verursacher- und Gemeinlastprinzip (1) Bei wirtschaftlichen Unternehmungen und anderen Unternehmungen, die zu Eingriffen in die Natur oder der Emission von Lärm oder Schadstoffen führen, sind Belastung und Schäden für Umwelt und menschliche Gesundheit so gering wie möglich zu halten bzw. in größtmöglichem Umfang zu verringern. (2) Der Verursacher von Umweltschäden ist für deren Beseitigung verantwortlich und hat die dafür anfallenden Kosten zu tragen. Für die Beseitigung von Umweltschäden, deren Verursacher nicht mehr ermittelbar sind, ist die Allgemeinheit verantwortlich. (3) Gefahrstoffe sind zu ersetzen, sobald ein umweltfreundlicherer zur Verfügung steht. Das Wort hat der Kollege Sperling. Bernardo G. Macaluso Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth ![]() Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt
Herr Kollege?
Bernardo G. Macaluso Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth ![]() Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt
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