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![]() Sehr geehrte Damen und Herren, die Abgeordnete Dr. h.c. Helen Bont (KDU-Fraktion) hat am 24. März 2013 den Beschluss des Unionsverfassungsschutzgesetzes beantragt. Im selben Schreiben beantragte sie Aussprache, dies wurde am selben Tag vom Abgeordneten Burkhard Bokelmann unterstützt. Die Antragstellerin hat das erste Wort. Die daran anschließende Aussprache dauert zunächst 96 Stunden. Dr. Pandora Friedmann Präsidentin Unionsverfassungsschutzgesetz (UVerfSchGes)
Teil I Allgemeine Bestimmungen § 1 Allgemeines (1) Das Unionsamt für Verfassungsschutz ist eine Unionsbehörde im Zuständigkeitsbereich des Unionsministeriums des Innern. Es übt die Rechts- und Dienstaufsicht gegenüber dem Unionsamt für Verfassungsschutz aus. (2) Sitz des Unionsamtes für Verfassungsschutz ist Manuri. (3) Das Unionsamt für Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit der Union und der Unionsländer. (4) Die Sicherheitsbehörden der Union und der Länder sind dem Unionsamt für Verfassungsschutz gegenüber bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Amtshilfe verpflichtet. § 2 Aufgabenbereich (1) Zu den Aufgaben des Unionsamtes für Verfassungsschutz gehören die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über: 01. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit der Union oder eines Unionslandes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane der Union oder eines Unionslandes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben, 02. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht, 03. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Demokratischen Union gefährden, 04. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 17 Abs. 1 des Unionsverfassung) gerichtet sind. (2) Zum weiteren Aufgabenbereich des Unionsamtes für Verfassungsschutz gehören 01. die Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 02. die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen, 03. die Durchführung technischer Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte, 04. die Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen. (3) Das Unionsamt für Verfassungsschutz ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Bestrebungen gegen den Bestand der Union oder eines Landes sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit der Union oder eines Unionslandes zugunsten fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen. (2) Bestrebungen gegen die Sicherheit der Union oder eines Unionslandes sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Union, Unionsländer oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen. (3) Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 3 Abs. 5 dieses Gesetzes genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. (4) Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen. (5) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen: 01. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, 02. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, 03. das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, 04. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, 05. die Unabhängigkeit der Gerichte, 06. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und 07. die in der Unionsverfassung konkretisierten Menschenrechte. § 4 Weisungsrecht der Unionsebene Die Unionsregierung kann, wenn ein Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung der Union oder der Unionsländer erfolgt, den obersten Landesbehörden die für die Abwehr des Angriffs erforderlichen Weisungen erteilen. Teil II Das Unionsamt für Verfassungsschutz – Struktur und Kompetenzen § 5 Struktur (1) Der Präsident des Unionsamtes für Verfassungsschutz leitet das Unionsamt für Verfassungsschutz und vertritt dieses nach innen und außen. (2) Der Präsident des Unionsamtes für Verfassungsschutz wird vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsminister des Inneren ernannt. (3) Der Präsident des Unionsamtes ist gegenüber der Unionsminister des Innern weisungsgebunden. (4) Das Unionsamt für Verfassungsschutz ist in Referate gegliedert; die Gliederung erfolgt nach klar abgegrenzten Themen- und Sachgebiete. § 6 Befugnisse des Unionsamtes für Verfassungsschutz (1) Das Unionsamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht anzuwendenden gesetzliche Bestimmungen oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. Ein Ersuchen des Unionsamtes für Verfassungsschutz um Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden. (2) Das Unionsamt für Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden. (3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Unionsamt für Verfassungsschutz nicht zu; es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist. (4) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. (5) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat das Unionsamt für Verfassungsschutz diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. § 7 Besonderes Auskunftsverlangen (1) Das Unionsamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall und mit richterlicher Genehmigung bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen oder Teledienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Teledienste (Bestandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. (2) Bei Gefahr in Verzug kann die richterliche Genehmigung auch im Nachhinein eingeholt werden. (3) Das Unionsamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall Auskunft einholen bei 01. Luftfahrtunternehmen zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg, 02. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge, 03. denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs, 04. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und 05. denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste erbringen oder daran mitwirken, zu a) Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines Teledienstes, b) Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste, soweit dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Schutzgüter vorliegen. (4) Anordnungen nach § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren nach § 3 dieses Gesetzes nachdrücklich fördern. (5) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 8 der Unionsverfassung) wird nach Maßgabe des § 7 dieses Gesetzes eingeschränkt. § 8 Parlamentarische Kontrollkommission (1) Das Unionsamt richtet ein permanent tagendes Gremium, die Parlamentarische Kontrollkommission, ein. (2) Zu den Aufgaben der Parlamentarischen Kontrollkommission gehören: 01. die Überwachung der Tätigkeit des Unionsamtes für Verfassungsschutz und 02. die Entgegennahme und Diskussion des vierteljährlichen Verfassungsschutzberichtes. (3) Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission sind zur absoluten Geheimhaltung verpflichtet. (4) Der Präsident des Unionamtes für Verfassungsschutz berichtet der Parlamentarischen Kontrollkommission vierteljährlich über die Tätigkeit des Unionsamtes für Verfassungsschutz. § 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft. ![]() Ich erinnere hiermit die Abgeordnete Helen Bont (KDU) über die Einbringung des Gesetzentwurfes.
Vielen Dank Frau Präsidentin,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, die KDU-Fraktion bringt den Entwurf in leicht modifizierter Form ein, den der damalige Unionsinnenminister Helmut Hennrich vor einigen Jahren eingebracht hat. Wir tun dies in der Überzeugung, dass eine Trennung von polizeilicher Arbeit auf der einen und nachrichten- und geheimdienstlicher Tätigkeit auf der anderen Seite geboten ist, zumal die Polizei dem Legalitätsprinzip, der Geheimdienst dagegen überwiegend dem Opportunitätsprinzip verpflichtet ist. Neu an diesem, von der KDU eingebrachten Entwurf, ist, dass ein unabhängiger Richter nun die Genehmigung für Abhörmaßnahmen erteilen muss, es hier also eine richterliche Kontrolle geben wird. Sollte dieses Gesetz angenommen werden, wird das Unionspolizeigesetz entsprechend zu ändern sein. Vielen Dank. Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]()
Mitglied des Unionsparlaments MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION
Mitglied der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
Verehrte Damen und Herren,
vieles dessen, was Frau Bont zur Begründung vorbringt, mag ja zutreffen. Alleine: Wofür brauchen wir einen Verfassungsschutz? Mir ist kein Fall aus der jüngeren Vergangenheit bekannt, in welchem ein Dienst, der außerhalb der Kontrolle der demokratischen Öffentlichkeit handelt, irgendein Verbrechen verhindert hätte. Wie auch vieles andere, womit sich dieses Haus gerade beschäftigen muss, ist also auch diese Vorlage purer Aktionismus. Dass sie von einem SPDU-Kanzler abgekupfert ist, macht sie in diesem Fall nicht besser. Bernardo G. Macaluso Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth ![]() Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt
" gähn"
Mitglied der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
Herr Kollege Macaluso, es ist interessant festzustellen, dass die SPDU sich offenbar weder an ihre Positionen noch an die ihres Koalitionspartners orientieren will, wenn die Initiative vom politischen Gegner ausgeht. Aber um Ihre Frage zu beantworten, Herr Kollege Macaluso: die Polizei arbeitet nach dem Legalitätsprinzip, während ein Geheim- oder Nachrichtendienst bzw. ein Verfassungsschutzamt nach dem Opportunitätsprinzip arbeitet. Was die fehlende demokratische Kontrolle angeht: dieses Defizit haben wir bereits mit der derzeit geltenden Gesetzeslage, und meine Fraktion und ich sind gerne bereit uns über Ihre Verbesserungsvorschläge mit Ihnen zu unterhalten und diese im Entwurf zu berücksichtigen, wenn diese vernünftig sind. Das Problem, das ich derzeit sehe, Herr Kollege Macaluso, ist, dass die Regierungsfraktionen weder in der Lage noch willens sind, konstruktiv zu arbeiten; das Selbe gilt für die Unionsregierung. Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]()
Dass ein SPDU-Kanzler vor Jahren mal so gedacht hat, verpflichtet glücklicherweise nicht die heutige Regierung zum gleichen Standpunkt.
Die Notwendigkeit eines Geheimdienstes haben Sie damit noch immer nicht dargelegt. Und: Ja, es gibt Defizite in der Rechtslage bezüglich unserer Strafverfolgung und die Unionsregierung wird sich dem annehmen. Allerdings nicht durch Installation eines Geheimdienstes ohne jede Notwendigkeit. Die Unionspolizei ist ein völlig adäquates Mittel zur Verbrechensbekämpfung. Bernardo G. Macaluso Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth ![]() Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt
Herr Kollege Macaluso,
das wohl wichtigste Argument liegt in der Arbeitsweise von Polizei und Geheim- bzw. Nachrichtendiensten oder einem Verfassungsschutzamt: während die Polizei strikt an das Legalitätsprinzip gebunden ist, können die drei Letztgenannten das Opportunitätsprinzip anwenden. Hier sind Unterschiedliche Kontrollmechanismen notwendig, und ich bin für Verbesserungsvorschläge immer offen. Wenn Sie allerdings ankündigen, die Unionsregierung strebe eine andere Lösung an: bitte, keiner hindert Sie daran die Initiative zu ergreifen. Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]()
Dann mal so gefragt: Wozu benötigen wir zusätzlich eine Behörde, die nicht an das Legalitätsprinzip gebunden ist? Bernardo G. Macaluso Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth ![]() Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt
Weil derzeit die Polizei, wenn es um die geheim- und nachrichtendienstliche Komponente geht, nach dem Opportunitätsprinzip arbeitet und derzeit keiner effektiven Kontrolle unterliegt. Wenn wir Polizei und Verfassungsschutz bzw. Nachrichtendienst trennen, können wir die Polizei auf das Legalitätsprinzip festlegen, wogegen der Verfassungsschutz, bei effektiver Kontrolle, nach dem Oportunitätsprinzip arbeiten kann. Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]()
Sie gestatten, dass ich aus der Regierungserklärung von Unionskanzler a.D. Burkhard Bokelmann vom 11.März 2013 - soviel übrigens zu "dass ein SPDU-Kanzler vor Jahren mal so gedacht hat" - zitiere: "Die Unionsregierung will den inneren und äußeren Gegnern unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung ein wirksames Instrument auf rechtsstaatlicher Grundlage entgegenstellen. Darum wollen wir ein Nachrichtendienstgesetz auf den Weg der Gesetzgebung bringen, ebenso wie eine Überarbeitung der bestehenden Polizeigesetze." Aber offensichtlich reicht schon ein zeitlicher Abstand von ein einhalb Monaten, um die eigene Programmatik über Bord zu werfen. Wenn Sie darunter eine verlässliche und vertrauenswürdige Politik verstehen; ich tue das nicht. Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]() Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Helen Bont: 03.05.2013 17:48.
Dass wir Regelungsbedarf in diesem Bereich sehen, bedeutet nicht, dass wir inhaltlich mit dem übereinstimmen, was Sie darunter verstehen.
Bernardo G. Macaluso Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth ![]() Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt
Herr Kollege Macaluso, die Aussage von Unionskanzler a.D. Bokelmann ist eindeutig: die Unionsregierung will ein Nachrichtendienstgesetz auf den Weg bringen, das ist genau das, was die KDU-Fraktion nun getan hat. Sie sind stinkig, weil die Unionsregierung hier - wie übrigens auf allen Politikfeldern - untätig geblieben ist und statt wenigstens jetzt konstruktiv mitzuarbeiten setzen Sie auf Totalblockade. Merken Sie eigentlich selber nicht, was für ein jämmerliches Bild die Unionsregierung und die sie stützenden Fraktionen abgeben? Sie sind ja noch nicht einmal in der Lage dafür zu sorgen, dass das Präsidium des Unionsparlaments auch nur den Mindestbetrieb aufrecht erhält. Bravo! Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]() Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Helen Bont: 03.05.2013 21:54.
Ich warte nun schon seit 28 Tagen, dass mein Antrag durch das Präsidium zur Debatte gestellt wird. So langsam wird es mehr als peinlich!!!
Mitglied des Unionsparlaments MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION
Jämmerlich, Frau Bont, ist zuallererst mal Ihre Weigerung, auf Argumente der Gegenseite einzugehen.
Dass die Rede von der Einführung eines Nachrichtendienstgesetzes nicht gleichbedeutend mit der Forderung nach einem Geheimdienst ist, ist nicht nur trivial sondern auch eigentlich gar nichts, worüber wir hier zu diskutieren hätten. Denn ich habe die aktuelle Position der SPDU-Funktion schlüssig dargestellt und Ihnen ist es bisher nicht gelungen, in irgendeiner Weise darauf einzugehen. Bernardo G. Macaluso Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth ![]() Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt
Herr Kollege Macaluso, Sie haben gefragt, warum wir eine Trennung von Polizei und Verfassungsschutz brauchen, und ich habe Ihnen geantwortet. Sie haben den Kritikpunkt geäußert, der vorliegende Entwurf sehe keine demokratische Kontrolle vor, und ich habe Ihnen geantwortet, dass ich für Verbesserungsvorschläge offen bin; offensichtlich haben Sie kein Interesse. Zuletzt behaupteten Sie, die Unionsregierung habe nicht die Absicht, ein Verfassungsschutzgesetz einzubringen, obwohl Unionskanzler a.D. Bokelmann genau dies in seiner Regierungserklärung ausdrücklich angekündigt hat. Jetzt sagen Sie, die SPDU-Fraktion habe gar nicht die Absicht, die Ankündigungen ihres eigenen Unionskanzlers umzusetzen. Tut mir leid, aber Ihr Vorwurf, ich würde nicht auf Ihre Argumente eingehen, ist für mich nicht nachvollziehbar, genauso wenig wie nachvollziehbar ist, was die sozialdemokratische Mehrheitsfraktion nun will oder nicht: gilt das nun das Wort des eigenen Unionskanzlers oder betreibt die SPDU-Fraktion lieber eine Politik der Opportunität? Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]()
Hier ist es eben nicht mit Verbesserungsvorschlägen getan sondern dieser Kritikpunkt stellt Ihr Vorhaben als Ganzes infrage. Es geht nun darum, warum ein Geheimdienst zusätzlich zu den existierenden Behörden überhaupt notwendig ist und Sie verweisen daraufhin immer wieder bloß auf den Unterschied zwischen Polizei und Geheimdienst anstatt darzulegen, worin die Notwendigkeit denn nun bestehen soll.
So kompliziert ist das gar nicht: Der Unionskanzler hat ein Gesetz für den Bereich nachrichtendienstlicher Tätigkeiten angekündigt, ohne zu spezifizieren, wie genau die Regelungen aussehen sollen. Sie haben einen eigenen Entwurf eingebracht und wir haben erwidert, dass die Regelungen jedenfalls nicht so aussehen sollen wie bei Ihnen vorgesehen. Bernardo G. Macaluso Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth ![]() Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt
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