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Gesetz über die Vertretung im UR |
Zitat: |
Gesetz über die Vertretung im UR
§1
Artikel 103a der Verfassung wird aufgehoben.
§2
Folgender Artikel wird in die Verfassung der freien Republik Katista eingefügt.
"Artikel 103 (a)
(1) Die Vertretung der freien Republik Katista im Unionsrat wird durch den Senator wahrgenommen.
(2) Der Senator wird vom Landtag aus seiner Mitte heraus alle 3 Monate gewählt.
(3) Kein Mitglied des Landtages darf in zwei aufeinanderfolgenden Perioden zum Senator gewählt werden.
(4) Der Senator darf nicht Mitglied der Regierung der freien Republik Katista sein."
§3
Dieses Gesetz tritt in Kraft, wenn es den verfassungsgemäßen Weg durchlaufen hat. |
Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
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