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Alexander Krüger
Titan.
11.05.2012 23:54 Gesetz über das Feuerwehrwesen der freien Republik
Zitat:

Gesetz über das Feuerwehrwesen der freien Republik

Präambel:
Dieses Gesetz dient dem Schutze von Leben und Gütern innerhalb der freien Republik. Dieses Gesetz soll ständig durch den Landtag überprüft werden, um einen optimalen Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten

I. Das Feuerwehrwesen

§ 1 Definition
(1) Die Feuerwehr ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist in ihrer Einrichtung von der Polizei unabhängig.
(2) Außer der den Feuerwehren der Gemeinden, Landkreise und des Landes dürfen nur Betriebsfeuerwehren die Bezeichnung "Feuerwehr" mit und ohne Zusatz führen.

§ 2 Aufgaben
(1) Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind, Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Im übrigen hat die Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.
(2) Die Feuerwehr kann auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen und Tiere und zur Hilfeleistung für Schiffe herangezogen und mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere mit dem Feuersicherheitsdienst in Theatern, Versammlungen, Ausstellungen und auf Märkten, beauftragt werden.

§ 3 Aufgaben der Gemeinden
(1) Jede Gemeinde hat auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr mit einem geordneten Lösch- und Rettungsdienst aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Die Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind einheitlich zu bekleiden. Hierzu kann die Gemeinde eigene Bekleidungsverordnungen erlassen.
(2) Den Gemeinden obliegt die Aufgabe die für einen ordnungsgemäßen Einsatz der Feuerwehr beötigten Gerätschaften auf eigene Kosten zu beschaffen.
(3) Befinden sich in einer Gemeinde besonders brandgefährdetete Grundstücke, so kann der Bürgermeister der entsprechenden Gemeinde den Eigentümer zu Anschaffung von Löschwasseranlagen verpflichten.
(4) Um die Kosten ihrer Aufgaben zu decken, steht es den Gemeinden frei, eine Feuerwehrabgabe zu erheben. Die Höhe dieser Abgabe liegt im Ermessen der jeweiligen Gemeinde.

§4 Aufgaben der Landkreise
(1) Die Landkreise haben die Aufgabe eine ständig besetzte Leitstelle für die Feuerwehren zu schaffen.
(2) Die Landkreise können den Betrieb dieser Leitstellen an gemeinnützige Organisationen deligieren.
(3) Die Landkreise können eigene Berufsfeuerwehren einrichten um den Betrieb und den Einsatz der Gemeindewehren zu unterstützen.
(4) Den Landkreisen obliegt die Aufgabe zur Fortbildung der Feuerwehrleute.

§5 Aufgaben des Landes
(1) Das Land hat eine eigene Berufsfeuerwehr zu schaffen. (2) Die Landesfeuerwehr ist mit geeignetem Lösch- und Rettungsgerät auszustatten.
(3) Das Land hat eine Landesfeuerwehrschule zu unterhalten um den Angehörigen der Wehren von Gemeinden, Landkreisen und Land eine bestmögliche Weiterbildung zu ermöglichen.
(4) Die Feuerwehr des Landes muß dann aktiv werden, wenn die Feuerwehrleitstelle eines Landkreises die Überlastung der örtlichen Infrastruktur feststellt.

§6 Aufsichtsbehörden
(1) Die Aufsicht über das Feuerwehrwesen obliegt den Bürgermeistern für die Gemeindewehren, den Landratsämtern für eventuelle Feuerwehren der Landkreise; die Aufsicht über die Werksfeuerwehren obliegt den Bürgermeistern.
(2) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium, oberste Aufsichtsbehörde das Innenministerium.
(3) Die Aufsichtsbehörden überwachen die Aufstellung, die Ausrüstung, den Leistungsstand und die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren ihres Bereiches. Über den Leistungsstnd und die Einatzbereitschaft der Feuerwehren können sie sich durch Anforderung von Berichten, durch örtliche Prüfungen und, im Einvernehmen mit dem Bürgermeister, durch Anordnung von Alarm- und Einsatzübungen jederzeit unterrichten.




Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
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