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Bestattungsgesetz der Freien Republik Katista |
Alexander Krüger
Titan.
11.05.2012 23:53
Bestattungsgesetz der Freien Republik Katista
Zitat: |
Bestattungsgesetz der Freien Republik Katista
§ 1 - Begriffsdefinition
Als "Leiche" im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Mensch, bei dem ein Mediziner den unwiderruflichen Stillstand der Gehirnaktivität festgestellt hat.
§ 2 - Grundsätzliches
1. Jede Leiche muss innerhalb von 7 Tagen nach Eintreten des Todes bestattet werden. Für die Durchführung der Bestattung sind die Angehörigen verantwortlich.
2. Sollten keine Angehörigen ermittelt werden können oder sollten die Angehörigen nicht in der Lage sein, die Bestattung zu finanzieren, übernimmt der Staat diese Aufgabe.
3. Das Bestatten von lebenden Menschen ist strengstens verboten.
§ 3 - Leichenschau
1. Jede Leiche muss vor ihrer Bestattung von einem Mediziner in Augenschein genommen werden. Er hat das Recht, bestimmte Formen der Bestattung zu verbieten.
2. Besteht der begründete Verdacht, dass der Tod als Folge eines Gewaltverbrechens hervorgerufen wurde, kann die Staatsanwaltschaft eine Leichenöffnung beantragen. In diesem Fall ist die in § 2,1 genannte Frist nichtig.
§ 4 - Ort der Bestattung
1. Bestattungen dürfen nur auf hoher See sowie auf staatlich ausgewiesenen Friedhofsgeländen durchgeführt werden.
2. Jeder katistanische Bürger hat das Recht auf eine Beerdigung auf katistanischem Boden.
§ 5 - Formen der Bestattung
1. Es ist gestattet, Leichen auf einem Friedhofsgelände zu beerdigen. Die Benutzung eines Sarges ist freiwillig.
2. Es ist gestattet, Leichen auf hoher See zu versenken. Die Benutzung eines Sarges ist freiwillig.
3. Es ist gestattet, Leichen vor der Bestattung zu verbrennen. Dies darf jedoch nur in staatlich geprüften Krematorien geschehen.
4. Alle nicht in diesem Paragraphen genannten Formen der Bestattung sind verboten.
§ 6 - Militärische Ehren
Alle aktuellen und ehemaligen Mitglieder der katistanischen Landesregierung, der Unionsregierung sowie des Generalstabs der DU Ratelon haben das Recht auf militärische Ehren bei ihrer Bestattung.
§ 7 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt 24 Stunden nach seiner Verkündung in Kraft |
Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
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