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Alexander Krüger
Titan.
11.05.2012 23:49 Rauschmittelgesetz der Freien Republik Katista
Zitat:
Rauschmittelgesetz der Freien Republik Katista

§ 1 – Begriffsdefinition

(1) Rauschmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alkoholhaltige Getränke, nikotinhaltige Genussmittel, THC-haltige Genussmittel sowie alle weiteren Mittel, die sich wahrnehmungs- und bewusstseinserweiternd auf das menschliche Nervensystem auswirken können.

§ 2 – Regelungen hinsichtlich alkoholhaltiger Getränke

(1) Hersteller und Händler von alkoholhaltigen Getränken unterliegen den Qualitäts- und Hygienevorschriften der Landesregierung. Bei Zuwiderhandlung kann ihnen der Handel untersagt werden.
(2) Alkoholhaltige Getränke dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zugänglich gemacht werden.
(3) Alkoholhaltige Getränke müssen mit einem Warnhinweis auf die gesundheitlichen Folgen des Konsums versehen werden.
(4) ---
(5) Wer mit messbaren Alkoholrückständen im Blut ein Fahrzeug führt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Tagen oder einer Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen möglich.
(6) Öffentliches Werben für alkoholhaltige Getränke in Medien jedweder Art ist verboten.

§ 3 – Regelungen hinsichtlich nikotinhaltiger Genussmittel

(1) Hersteller und Händler von nikotinhaltigen Genussmitteln unterliegen den Qualitäts- und Hygienevorschriften der Landesregierung. Bei Zuwiderhandlung kann ihnen der Handel untersagt werden.
(2) Nikotinhaltige Genussmittel dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zugänglich gemacht werden.
(3) Nikotinhaltige Genussmittel müssen mit einem Warnhinweis auf die gesundheitlichen Folgen des Konsums versehen werden.
(4) Nikotinhaltige Genussmittel dürfen nur in staatlichen "Drug Stores", in abgetrennten Bereichen von gastronomischen Betrieben sowie in privaten Wohnräumen konsumiert werden.
(5) ---
(6) Öffentliches Werben für nikotinhaltige Genussmittel in Medien jedweder Art ist verboten.

§ 4 – Regelungen hinsichtlich THC-haltiger Genussmittel

(1) Hersteller und Händler von THC-haltigen Genussmitteln unterliegen den Qualitäts- und Hygienevorschriften der Landesregierung. Bei Zuwiderhandlung kann ihnen der Handel untersagt werden.
(2) THC-haltige Genussmittel dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zugänglich gemacht werden.
(3) THC-haltige Genussmittel müssen mit einem Warnhinweis auf die gesundheitlichen Folgen des Konsums versehen werden.
(4) THC-haltige Genussmittel dürfen nur in staatlichen "Drug Stores", in abgetrennten Bereichen von gastronomischen Betrieben sowie in privaten Wohnräumen konsumiert werden.
(5) Wer mit messbaren THC-Rückständen im Blut ein Fahrzeug führt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Tagen oder einer Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen möglich.
(6) Öffentliches Werben für THC-haltige Genussmittel in Medien jedweder Art ist verboten.

§ 5 – Sonstige Regelungen

(1) Der Anbau, die Herstellung, der Handel mit und der Erwerb von Rauschmitteln, die nicht unter die §§ 2-4 fallen, ist verboten. Rechtswidrig im Umlauf befindliche Rauschmittel sind ohne Entschädigung einzuziehen.
(2) Die Landesregierung ist für die Durchführung regelmäßiger Drogen-Aufklärungsprogramme in Schulen, Universitäten und Betrieben verantwortlich.

§ 6 – Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt 24 Stunden nach seiner Verkündung in Kraft.




Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
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