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Gerhard Cheman
Grünschnabel
14.02.2012 04:48
Darüber sind wir auch sehr froh und dankbar. Meine Mitarbeiter werden in Kürze weitere Infos hereinreichen und einen Vorschlag für eine von Ihnen angesprochene Verordnung.



Gerhard Cheman
Grünschnabel
05.03.2012 03:16
Nun, meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben nun folgende Vorschläge endgültig ausgearbeitet:

Zitat:
Gesetz zum einheitlichen Brand-/Katastrophenschutz und des Rettungsdienstes (Brandschutzg.)

§1 Dieses Gesetz regelt den einheitlichen Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst im Freistaat Freistein

§2
(1) Für den einheitlichen Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst wird der Freistaaat Freistein in 4 Schutzsektoren eingeteilt
a) Schutzsektor NORD
b) Schutzsektor WEST
c) Schutzsektor OST
d) Schutzsektor SÜD
(2) Die Kommunen und Städte in den jeweiligen Schutzsektoren finanzieren und unterstützen den Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst in ihren Schutzsektoren
(3) Die Einteilung und Festlegung der genauen Schutzsektoren und Grenzen zum Nachbarsektor erfolgt durch das Staatsministerium des Innern und geht direkt als bindende Information an die betreffenden Kommunen und Städte.
(5) Jeder Schutzsektor hat eine Verwaltung mit dem Leiter des jeweiligen Schutzsektors. Unterstellt sind die Schutzsektoren direkt dem Staatsministerium des Innern

§3
(1) In den jeweiligen Schutzsektoren sind zur Herstellung des Brand- und Katastrophenschutz und des Rettungsdienstes folgende Kräfte einzurichten und sicherzustellen
a) Berufsfeuerwehren
b) Freiweillige Feuerwehren
c) Werksfeuerwehren
d) Verwaltung der Sektionsfeuerwehr (Brandschutzerziehung, Brandschutzgenehmigungen, usw.)
e) Katastrophenschutz
f) Rettungs- und Krankentransportdienst (Hauptamtlich und Freiwillig)
(2) In speziellen Fällen können die Kräfte nach §3 (1) auch durch private Anbieter und freiweillige Kräfte/Einrichtungen unterstützt/ersetzt werden. Die Genehmigungen hierfür erfolgen durch die jeweiligen Schutzsektoren, gemeinsam mit dem Staatsministerium des Innern.
(3) Die Arbeit dieser Organisationen wird durch Leitstellen geregelt, bei denen auch Notrufe eingehen und die von diesen weitergeleitet werden. Jeder Schutzsektor unterhält eine Leitstelle, weiterhin sollen Städte mit Berufsfeuerwehren über eigene Leitstellen verfügen.
(4) Weiteres zu Leistellen in zugehörender Verordnung über die Leitstellen.

§4
1) Aufgaben der Feuerwehren
(a) Die Feuerwehren sollen mit dem vorbeugenden Brandschutz sowie der Brandbekämpfung befasst sein.
(b) Technische Hilfeleistung nach Verkehrsunfällen, Unwettern und sonstigen Unglücksfällen sollen Aufgabe der Feuerwehren sein.
(c) Bei entsprechender Gefährdungslage - festzustellen durch den Schutzsektor - im Einsatzbereich sind Feuerwehren auch für den Abwehr atomarer, biologischer und chemischer Gefahren für Menschen verantwortlich.

2) Aufgaben des Rettungsdienstes und der Krankentransportorganisationen
(a) Aufgabe des Rettungsdienstes ist die notfallmedizinische Erstversorgung, die Stabilisierung und der schnellstmögliche Transport eines Akutpatienten in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus.
(b) Krankentransportkräfte sollen terminierte oder nicht priorisierte Aufträge übernehmen, bei denen der reine Transport Kranker und Verletzter im Vordergrund steht.
(c) Im Bedarfsfall sollen Einheiten des Rettungsdienstes auch Krankentransporte fahren. Krankentransportfahrzeuge dürfen nur bei entsprechender Beladung und ausreichend qualifiziertem Personal in der Notfallrettung eingesetzt werden.

3) Katastrophenfall und Katastrophenschutz
(a) Als Katastrophenfall gilt eine Gefahrenlage, bei der Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen oder auf einem großen Gebiet gefährdet sind und die Kräfte des Schutzsektors nicht genügen, um die Gefahr abzuwenden.
(b) Im Katastrophenfall soll ein vom Staatsministerium des Inneren gestellter Einsatzleiter die Gesamteinsatzleitung über alle Einsatzkräfte im Einsatzgebiet übernehmen.
(c) Katastrophenschutzeinheiten sind alle Feuerwehr- und Notfallrettungseinheiten sowie in jedem Schutzsektor mindestens Einheiten (Schnelle Eingreiftruppen) mit folgendem Schwerpunkt :
- SEG-Transport [Transportkontingent zur Unterstützung der Notfallrettung bei einem Massenanfall von Verletzten]
- SEG-Betreuung [Unterstützungseinheit zur psychischen Betreuung Betroffener]
- SEG-ABC [Spezialeinheit für ABC-Gefahren]
- SEG-ÖEL [Unterstützungseinheit für die Einsatzleitung]
- SEG-Bergung [Unterstützungseinheit für schwere technische Hilfe und Bergung]
- SEG-Wasser [Einheit für Wasserschäden und zur Löschwasserförderung]
(d) Die unter §4 (3) (c) genannten Einheiten sollen in jedem Schutzsektor einheitlich ausgestattet sein.
(e) Weitere Einheiten können von den Schutzsektoren einberufen werden.


§5 Die jeweiligen Schutzsektoren werden durch ihre zugehörigen Kommunen und Städte finanziert und unterstützt nach §2 (2) und statten alle Kräfte nach $3 (1), angemessen mit Fahrzeugen, Gebäuden, technischen Einrichtungen, Personal, usw. aus

§6
(1)In den jeweiligen Schutzsektoren müssen
a) die Feuerwehren bei Alarmierung innerhalb von 8 Minuten am Einsatzort eintreffen
b) der Rettungsdienst bei Alarmierung innerhalb von 7 Minuten am Einsatzort eintreffen
c) der Katastrophenschutz bei Alarmierung innerhalb von 15 Minuten seine Einsatzarbeit aufnehmen
d) Städte mit >40 000 Einwohner eine Freiwillige Feuerwehr mit Hauptamtlicher Abteilung (inkl. Rettungsdienst) einrichten
e) Städte mit >70 000 Einwohner eine Berufsfeuerwehr (ink. Rettungsdienst) einrichten
d) Wirtschaftsunternehmen/Fabriken/Werke nach Begutachtung und Bestimmung der jeweiligen Verwaltung der Schutzsektoren eine Werksfeuerwehr einrichten
(2) Die Vorgaben nach §6 (1) a), b) und c) können in den jeweiligen Schutzsektoren, sofern §6 d) und e) nicht zutreffen, nach Auswahl der Verwaltung des jeweiligen Schutzsektors durch Freiwillige- und/oder Berufliche Kräfte erfolgen und umgesetzt werden.

§7
Die Lackierung/Kennzeichung und Gestaltung von Fahrzeugen, Uniformen und Gebäuden wird festgelegt vom Staatsministerium des Innern und bindend an die jeweiligen Schutzsektoren erlassen

§8 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft


Desweiteren folgende Verordnung:

Zitat:
Verordnung über die Leistellen zum Gesetz zum einheitlichen Brand-/Katastrophenschutz und des Rettungsdienstes (Brandschutzg.)

§1 Diese Verordnung regelt die Standorte der Leistellen im Freistaat Freistein nach §3 (4) des Gesetz zum einheitlichen Brand-/Katastrophenschutz und des Rettungsdienstes (Brandschutzg.)

§2 Die Schutzsektorleitstellen befinden sich für
(1) den Schutzsektor NORD in Freistadt
(2) den Schutzsektor WEST in Lüderitz
(3) den Schutzsektor OST in Narvena
(4) den Schutzsektor SÜD in Renshavn

§3 Desweiteren verfügt jede Berufsfeuerwehr im Freistaat Freistein über eine eigene Leistelle.

§4 Weitere zusätzliche Rettungsdienst - Leitstellen im Freistaat Freistein sind:
(1) Leitstelle Carnifol
(2) Leitstelle Rothenhausen
(3) Leitstelle Narvena
(4) Leitstelle Pinzgauer See
(5) Leitstelle Renshaven
(6) Leitstelle Lüderitz

§5 Diese Verordnung tritt gemeinsam mit dem Gesetz zum einheitlichen Brand-/Katastrophenschutz und des Rettungsdienstes (Brandschutzg.) in Kraft und ist mit dem Gesetz zum einheitlichen Brand-/Katastrophenschutz und des Rettungsdienstes (Brandschutzg.) gültig.


Gibt es weitere Vorschläge und Ideen?
Sollte noch etwas geändert werden?

Ansonsten könnten wir damit so langsam in den Landtag, oder?



Freistein
Roland Kuntz
Roland Kuntz Roland Kuntz
Routinier
05.03.2012 03:22
Von meiner Seite aus gibt es nichts mehr? Wie sieht dies unser kompetenter Gast?



Roland Kuntz
Stellv. Ministerpräsident und Staatsminister d. Wirtschaft/Finanzen im Freistaat Freistein
Oberbürgermeister von Lüderitz
Vorsitzender des Hotel- und Gaststättenverbandes Freistein

Gerhard Cheman
Grünschnabel
17.03.2012 14:23
Meine Herren, gibt es hier keine weiteren Einwände?



Freistein
Roland Kuntz
Roland Kuntz Roland Kuntz
Routinier
19.03.2012 03:10
Von meiner Seite aus gibt es nichts mehr, ich denke und hoffe das Gesetz, inkl. Verordnung, kann bald in den Landtag.



Roland Kuntz
Stellv. Ministerpräsident und Staatsminister d. Wirtschaft/Finanzen im Freistaat Freistein
Oberbürgermeister von Lüderitz
Vorsitzender des Hotel- und Gaststättenverbandes Freistein

Gerhard Cheman
Grünschnabel
04.04.2012 12:12
der eingeladene Experte wird mit viel Dank verabschiedet und eine Vorlage für den Landtag, anhand dieser Verhandlungen und Vorlagen, wird vorbereitet.



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