Demokratische Union » Unionsländer » Freistaat Freistein » Information für alle Bürgerinnen und Bürger - Staatsversicherung des Freistaates Freistein - » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Seiten (2): « vorherige 1 [2]
Zum Ende der Seite springen Information für alle Bürgerinnen und Bürger - Staatsversicherung des Freistaates Freistein -
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
Gerhard Cheman
Grünschnabel
10.02.2011 00:09
Im Landtag hat die Staatsregierung nun aus aktuellem Anlaß eine Verordnung vorgeschlagen, die die Berechnung und das Einziehen der Beiträge bei den Bürgerinnen und Bürgern vereinfachen soll. Wir denken, dass dies ein guter und eigenverantwortlicher Kompromiss für die Zukunft ist.



Gerhard Cheman
Grünschnabel
23.02.2011 22:58
Der Landtag hat auf Antrag der Staatsregierung zur Vereinfachung des Staatsversicherunsgesetzes folgende Verordnung beschlossen, sie ist ab sofort gültig:


Zitat:
Verordnung der Staatsregierung zum Staatsversicherungsgesetz des Freistaates Freistein (Staatsversicherungsges.)

§1
(1) Die Staatsregierung erlässt hiermit die Verordnung, dass die Meldung des Bruttoeinkommens durch die Bürgerinnen und Bürger nach §7 (2) Staatsversicherungsges. ab sofort in eigentverantwortlicher Weise durch die Bürgerinnen und Bürger erfolgt, das bedeutet, dass
(2) die Bürgerinnen und Bürger des Freistaates Freistein die Meldung des Bruttoeinkommens für den abgelaufenen Monat nach §7 (2) Staatsversicherungsges. nur dann melden müssen, wenn im abgelaufenen Monat ein tatsächliches Einkommen vorhanden war.

§2
(1) Durch §1 der Verordnung der Staatsregierung zum Staatsversicherungsges. besteht die Verpflichtung des Freistaates Freistein ab sofort Stichproben und Kontrollen der eigentverantwortlichen Meldung nach dem Zufallsprinzip durchzuführen.
(2) Die Bürgerinnen und Bürger müssen dann nach Aufforderung eine Meldung nach §7 (2) Staatsversicherungsges. abgeben.

§3
(1) Alle weiteren Merkmale und Inhalte des Staatsversicherungsges. bleiben durch diese Veordnung unberührt.

§4
Diese Verordnung tritt nach ihrer Verkünung in Kraft.




Gerhard Cheman
Grünschnabel
06.10.2011 02:19
Der Landtag hat ebenfalls einem Änderungsgesetz zugestimmt, auch dieses ist ab sofort gültig:

Zitat:
Änderungsgesetz des Staatsversicherungsgesetzes des Freistaates Freistein


§1

1) §10 des bestehenden Gesetzes wird ersetzt durch

2)§10 [Ausführung]
(1) Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird die Staatsregierung bzw. das Staatsministerium der Wirtschaft und der Finanzen betraut.
(2) Die Staatsregierung betraut das Staatsministerium der Wirtschaft und der Finanzen mit der Durchführung des Gesetzes und der Bearbeitung, Beantwortung und Auszahlung der Versicherungszahlungen.
(3) Das Konto der Staatsversicherung Freistein sorgt ab dem 01.10.2011 für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Staatsversicherung des Freistaates Freistein. Sämtliche Beiträge sind auf das Konto der Staatsversicherung Freistein einzuzahlen. Versicherungszahlungen erfolgen ebenfalls über das Konto der Staatsversicherung Freistein
(4) Für Leistungen der Staatsversicherung des Freistaates Freistein erhält das Konto der Staatsversicherung Freistein eine einmalige Pauschalsumme von 10 000 Bramer durch den Freistaat Freistein.
(5) Weitere Zahlungen durch den Freistaat Freistein auf das Konto der Staatsversicherung Freistein werden bei Bedarf durch den Haushaltsplan des Freistaates Freistein genehmigt.

3) Die erlassene Verordnung der Staatsregierung zum Staatsversicherungsgesetz des Freistaates Freistein bleibt durch diese Änderung unberührt und hat weiter Bestand.




Seiten (2): « vorherige 1 [2] Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Demokratische Union » Unionsländer » Freistaat Freistein » Information für alle Bürgerinnen und Bürger - Staatsversicherung des Freistaates Freistein -