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Freistein
Roland Kuntz
Roland Kuntz Roland Kuntz
Routinier
23.12.2011 16:16
Sehr geehrte Damen und Herren, ich lege Ihnen hiermit den folgenden Etatentwurf zur Debatte und Beschlussfassung vor:

Zitat:

Haushaltsplan des Freistaates Freistein für das 1. Quartal 2012 (Januar-März 2012)

I. Einnahmen
1000 Entnahme aus Rücklagen: 6.000,00 Bramer

II. Ausgaben
II.1. Personalkosten: 6.000,00 Bramer
1000 Vergütung Ministerpräsident: 3.600,00 Bramer
1010 Vergütung Minister für Wirtschaft und Finanzen: 2.400,00 Bramer




Roland Kuntz
Stellv. Ministerpräsident und Staatsminister d. Wirtschaft/Finanzen im Freistaat Freistein
Oberbürgermeister von Lüderitz
Vorsitzender des Hotel- und Gaststättenverbandes Freistein

Gerhard Cheman
Grünschnabel
07.01.2012 02:25
Ich beantrage die Aussprache und Abstimmung über den folgenden Staatsvertrag:

Staatsvertrag der Demokratischen Union und ihrer Länder über die Festlegung von Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen
Kommunikationstaatsvertrag (KommStV)

Die Demokratische Union, der Freistaat Freistein, die Unionsrepublik Heroth, das Kaiserreich Imperia, das Land Salbor-Katista, die Republik Roldem und die Westlichen Inseln schließen den folgenden Vertrag.

Kapitel I - Grundlegendes

Artikel 1 - Wesen
(1) Dieser Staatsvertrag bezweckt die Vereinheitlichung der Regelungen zu Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen innerhalb der Demokratischen Union.
(2) Es sollen die Union alle Länder der Demokratischen Union diesem Vertrag zustimmen.
(3) Die Union und die unterzeichnenden Länder stimmen diesem Vertrag überein und verpflichten sich über seine Ausführung.
(4) Alle weiteren, in diesem Vertrag nicht geregelten Bestimmungen können durch die Länder erfolgen.
(5) Gerichtsstand ist Port Victoria.

Artikel 2 - Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt mit der Ratifizierung wenigstens zweier Unionsländer in Kraft.
(2) Die Ratifizierung erfolgt durch Beurkundung durch den rechtlichen Vertreters des Landes nach dem Erfolg der durch die jeweilige Landesverfassung vorgegebene Gesetzgebung. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Regierung der Republik Roldem zu hinterlegen.
(3) Der Staatsvertrag gilt unbefristet und verliert seine Wirkung, wenn dieser für weniger als zwei Unionsländer fortgilt.
(4) Die Neuratifizierung ist jederzeit möglich.

Artikel 3 - Außerkrafttreten alter Bestimmungen
Die Bestimmungen der Länder zu Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen treten soweit sie den hier gefassten Regelungen widersprechen mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages außer Kraft.

Kapitel II - Postleitzahlen

Artikel 4 - Wesen
(1) Postleitzahlen (PLZ) dienen der vereinfachten Zuteilung des Post- und Paketverkehres nach den Leitregionen in der Demokratischen Union.
(2) Die Postleitzahlen sind für die in den unterzeichnenden Ländern versendenden Postunternehmen bindend.
(3) Für den internationalen Post- und Paketverkehr sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten.

Artikel 5 - Aufbau
(1) Postleitzahlen bestehen aus genau fünf Ziffern und werden für den Zielort angegeben.
(2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland.
(3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Postleitbezirke):
a) 1 (eins): Freistaat Freistein,
b) 2 (zwei): Unionsrepublik Heroth,
c) 3 (drei): Kaiserreich Imperia,
d) 4 (vier): Land Salbor-Katista,
e) 5 (fünf): Republik Roldem,
f) 6 (sechs): Westliche Inseln.
(4) Die fehlenden führenden Ziffern dürfen bis zu einer Änderung dieses Vertrages mit jenem Inhalt nicht verwendet werden.
(5) Ein Land kann mit einem gesonderten Vertag die Überlassung von Postleitzahlen an ein anderes festlegen. Der Vertrag ist unverzüglich den Regierungen der anderen Länder zuzuleiten und diesem Vertrag als Anhang zu ergänzen.

Artikel 6 - Verteilung
(1) Über die Einteilung in Postleitkreise (PLK) unter einem Postleitbezirk (PLB) entscheiden die Länder.
(2) Die Vergabe von Sonderpostleitzahlen im Rahmen der zugeordneten führenden Ziffern an Großempfänger ist möglich. Diese sind an die Postleitbezirke gebunden.

Kapitel III - Telefonortsnetzausscheidungszahlen

Artikel 7 - Wesen
(1) Telefonortsnetzausscheidungszahlen (TONAZ) dienen der Zuordnung des Ortsnetzes (ON) einer Telefonnummer.
(2) Telefonortsnetzausscheidungszahlen sind für die in den unterzeichnenden Ländern agierenden Telekommunikationsunternehmen bindend.
(3) Für die internationale Telekommunikation sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten.

Artikel 8 - Aufbau
(1) Telefonortsnetzausscheidungszahlen bestehen aus zwei bis fünf Ziffern. Ihnen werden eine Ziffer Null (0) vorangestellt, die bei Anrufen aus dem Ausland anstatt der internationalen Vorwahl wegfällt.
(2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland.
(3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Netzbezirke):
a) 1 (eins): Freistaat Freistein,
b) 2 (zwei): Unionsrepublik Heroth,
c) 3 (drei): Kaiserreich Imperia,
d) 4 (vier): Land Salbor-Katista,
e) 5 (fünf): Republik Roldem,
f) 6 (sechs): Westliche Inseln.

Artikel 9 - Verteilung
Über die Einteilung in Ortsnetze entscheiden die Länder.

Artikel 10 - Koordinierung
Die Länder verwalten die Ortsnetze und Rufnummern in ihrem Verantwortungsbereich. Sie stellen die Kommunikation in andere Netzbezirke sicher.

Kapitel IV - Sonderrufnummern

Artikel 11 - Wesen
(1) Sonderrufnummern (SRN) sind von den Ortsnetzen unabhängige Rufnummern.
(2) Sonderrufnummern sind für die in den unterzeichnenden Ländern agierenden Telekommunikationsunternehmen bindend.

Artikel 12 - Aufbau
(1) Es werden die folgenden Sonderrufnummern als Vorwahlen bereitgestellt:
a) 0700 bis 0799: Mobilfunkanbieter,
b) 0800: Kostenlosdienstanbieter,
c) 088: persönliche Rufnummern,
d) 0900 bis 0909: Mehrwertdienste,
e) 0910 bis 0919: Shared-Cost-Dienste.
(2) Die Sonderrufnummern 90000 bis 99999 werden ohne Vorwahl für Auskunftsdienste bereitgestellt.

Artikel 13 - Koordinierung
Die Republik Roldem verwaltet die Sonderrufnummern und stellt die Kommunikation sicher.

Kapitel V - Notrufnummern

Artikel 14 - Wesen
(1) Notrufnummern (NRN) sind Sonderrufnummern und dienen der schnellen Sprachverbindung zu einer nächstgelegenen Notfallleitstelle von jedem Ort über das Telefonnetz.
(2) Sie sind in jedem Fall entgeltfrei nutzbar zu machen.
(3) Die missbräuchliche Nutzung soll unter Strafe gestellt werden.

Artikel 15 - Aufbau
(1) Leitstellen der Polizei sind unter den Kurzwahlen 110 und 911 erreichbar zu machen.
(2) Leitstellen der Feuerwehr und weiterer Rettungsdienste sind unter den Kurzwahlen 112 und 911 erreichbar zu machen.

Kapitel VI - Kraftfahrzeugkennzeichen

Artikel 16 - Wesen
(1) Kraftfahrzeugkennzeichen (KfzKz) dienen der eindeutigen Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu ihren Eigentümern.
(2) Die vertragschließenden Parteien anerkennen alle in diesem Vertrag beschriebenen Kraftfahrzeugkennzeichen gegenseitig an.

Artikel 17 - Arten von Kennzeichen
(1) Die Zulassungsbehörden der Länder geben folgende Kraftfahrzeugkennzeichen aus:
a) Standardkennzeichen, die ausgegeben werden soweit kein Fall der Buchstaben b bis e vorliegt,
b) Saisonkennzeichen, die für Fahrzeuge ausgegeben werden, die nicht das gesamte Jahr betrieben werden sollen,
c) Kurzzeitkennzeichen, die Fahrzeuge ausgegeben werden, die bis zu einem Monat betrieben werden sollen,
d) Händlerkennzeichen, die nicht an eindeutig einem Fahrzeug zugewiesen werden,
e) und weitere Sonderkennzeichen, deren Verwendung durch die Länder bestimmt wird.
(2) Die Zulassungsbehörden der Union geben folgende Kraftfahrzeugkennzeichen aus:
a) Diplomatenkennzeichen, die für Fahrzeuge ausgegeben, die dem Diplomatischen oder Konsularischen Corps zugeordnet werden,
b) Militärkennzeichen, die für Fahrzeuge der Streitkräfte ausgegeben werden.

Artikel 18 - Aufbau
(1) Kraftfahrzeugkennzeichen bestehen aus einer weißen Grundplatte. Sie sind ein- oder zweizeilig. Sie dürfen in ihrer Zeichenfolge zur gleichen Zeit unabhängig vom Kennzeichentyp nur genau einmal für ein Fahrzeug ausgegeben werden. Im Falle von Kennzeichen gemäß Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe d erfolgt die Ausgabe für einen Eigentümer. Es gilt für die Neuausgabe eines Kennzeichens eine Sperrfrist von sechs Monaten nach der letzten Abmeldung.
(2) Mit Ausnahme von Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b sind die reflektierend und es ist auf ihnen am linken Rand ein blauer Streifen mit dem Schriftzug in weiß "DU" abgebildet. Darunter werden die folgenden Buchstabenfolgen als Zulassungsbezirke den ausgebenden Ländern oder obersten Unionsbehörden zugeordnet:
a) FR: Freistaat Freistein,
b) HE: Unionsrepublik Heroth,
c) IM: Kaiserreich Imperia,
d) RO: Republik Roldem,
e) SK: Land Salbor-Katista,
f) WI: Westliche Inseln,
g) CD und CC: Unionsministerium des Auswärtigen.
Auf dem verbleibenden weißen Feld wird der Zulassungskreise bei Kennzeichen gemäß Satz 2 Buchstabe g mit zwei, ansonsten mit ein bis drei Buchstaben abgebildet. Es folgt oben eine Plakette mit dem Wappen, Flagge oder Signet des Zulassungsbezirks und unten eine Plakette mit dem zweiziffrig Erstzulassungsjahr schwarz auf blassorange, seitlich hiervon orthogonal von oben nach unten dasselbe vierziffrig weiß auf blau. Dahinter sind die Ausscheidungszeichen mit wenigstens jeweils einem Buchstaben und einer Ziffer dergestalt abgebildet, dass das Kennzeichen gemeinsam mit dem Zulassungsbezirk und Zulassungskreise neun Zeichen beträgt. Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c bestehen aus acht Zeichen. Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a dürfen für das Ausscheidungskennzeichen nur Ziffern verwendet werden.
(3) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b werden auf der rechten Seite durch einen grünen Streifen unter zweiziffriger Angabe der einschließenden Monate oben nach unten, getrennt durch einen Querstrich in weiß ergänzt. Dieser ist bei zweizeiligen Kennzeichen auf die untere Zeile zu beschränken.
(4) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c werden auf der rechten Seite durch einen roten Streifen unter jeweils zweiziffriger Angabe des Tages, Monats und Jahres des Ablaufs der Gültigkeit ergänzt. Im Weiteren gilt Absatz 4.
(5) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e sind wie in Absatz 1 aufgebaut, können jedoch für die Darstellung von Zulassungskreis und Ausscheidungskennzeichen in den Farben blau, grün oder rot gehalten sein. Sie sind außerhalb ihres Zulassungsbezirks wie Fahrzeuge mit Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe zu behandeln.
(6) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b führen auf der linken Seite auf weiß die Unionsflagge, darunter in schwarz den Schriftzug "DU". Sie werden durch das Unionsministerium der Verteidigung ausschließlich für militärische Fahrzeuge ausgegeben und erhalten eine bis zu achtstellige Ziffernkombination als Ausscheidungskennzeichen.
(7) Zulassungsbezirk, Zulassungkreis, Ausscheidungskennzeichen und Erstzulassungsplakette sind in FE-Schrift zu halten, alle weiteren Elemente in Arial.
(8) Als Buchstaben gelten für die Ausscheidungskennzeichen alle Majuskeln des modernen terreanischen Alphabets von A bis Z, für die Zulassungsbezirke zusätzlich die Majuskeln Ä, Ö und Ü. Als Ziffern gelten die harnarische Ziffern von 0 (null) bis 9 (neun).

Artikel 19 - Amtshilfe
Bei Ermittlungen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gegen Fahrzeughalter verpflichten sich die Zulassungsbehörden zur Amtshilfe.

Gegeben zu Port Victoria am XX. Monat 2012.

Unterschriften




Freistein
Roland Kuntz
Roland Kuntz Roland Kuntz
Routinier
19.03.2012 03:11
Sehr geehrte Damen und Herren, ich lege Ihnen hiermit den folgenden Etatentwurf zur Debatte und Beschlussfassung vor:

Zitat:

Haushaltsplan des Freistaates Freistein für das 2. Quartal 2012 (April-Juni 2012)

I. Einnahmen
1000 Entnahme aus Rücklagen: 6.000,00 Bramer

II. Ausgaben
II.1. Personalkosten: 6.000,00 Bramer
1000 Vergütung Ministerpräsident: 3.600,00 Bramer
1010 Vergütung Minister für Wirtschaft und Finanzen: 2.400,00 Bramer




Roland Kuntz
Stellv. Ministerpräsident und Staatsminister d. Wirtschaft/Finanzen im Freistaat Freistein
Oberbürgermeister von Lüderitz
Vorsitzender des Hotel- und Gaststättenverbandes Freistein

Gerhard Cheman
Grünschnabel
12.04.2012 11:11
Ich beantrage hiermit Aussprache und Abstimmung über folgendes Gesetz und folgende, zugehörige Verordnung:

Zitat:
Gesetz zum einheitlichen Brand-/Katastrophenschutz und des Rettungsdienstes (Brandschutzg.)

§1 Dieses Gesetz regelt den einheitlichen Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst im Freistaat Freistein

§2
(1) Für den einheitlichen Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst wird der Freistaaat Freistein in 4 Schutzsektoren eingeteilt
a) Schutzsektor NORD
b) Schutzsektor WEST
c) Schutzsektor OST
d) Schutzsektor SÜD
(2) Die Kommunen und Städte in den jeweiligen Schutzsektoren finanzieren und unterstützen den Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst in ihren Schutzsektoren
(3) Die Einteilung und Festlegung der genauen Schutzsektoren und Grenzen zum Nachbarsektor erfolgt durch das Staatsministerium des Innern und geht direkt als bindende Information an die betreffenden Kommunen und Städte.
(5) Jeder Schutzsektor hat eine Verwaltung mit dem Leiter des jeweiligen Schutzsektors. Unterstellt sind die Schutzsektoren direkt dem Staatsministerium des Innern

§3
(1) In den jeweiligen Schutzsektoren sind zur Herstellung des Brand- und Katastrophenschutz und des Rettungsdienstes folgende Kräfte einzurichten und sicherzustellen
a) Berufsfeuerwehren
b) Freiweillige Feuerwehren
c) Werksfeuerwehren
d) Verwaltung der Sektionsfeuerwehr (Brandschutzerziehung, Brandschutzgenehmigungen, usw.)
e) Katastrophenschutz
f) Rettungs- und Krankentransportdienst (Hauptamtlich und Freiwillig)
(2) In speziellen Fällen können die Kräfte nach §3 (1) auch durch private Anbieter und freiweillige Kräfte/Einrichtungen unterstützt/ersetzt werden. Die Genehmigungen hierfür erfolgen durch die jeweiligen Schutzsektoren, gemeinsam mit dem Staatsministerium des Innern.
(3) Die Arbeit dieser Organisationen wird durch Leitstellen geregelt, bei denen auch Notrufe eingehen und die von diesen weitergeleitet werden. Jeder Schutzsektor unterhält eine Leitstelle, weiterhin sollen Städte mit Berufsfeuerwehren über eigene Leitstellen verfügen.
(4) Weiteres zu Leistellen in zugehörender Verordnung über die Leitstellen.

§4
1) Aufgaben der Feuerwehren
(a) Die Feuerwehren sollen mit dem vorbeugenden Brandschutz sowie der Brandbekämpfung befasst sein.
(b) Technische Hilfeleistung nach Verkehrsunfällen, Unwettern und sonstigen Unglücksfällen sollen Aufgabe der Feuerwehren sein.
(c) Bei entsprechender Gefährdungslage - festzustellen durch den Schutzsektor - im Einsatzbereich sind Feuerwehren auch für den Abwehr atomarer, biologischer und chemischer Gefahren für Menschen verantwortlich.

2) Aufgaben des Rettungsdienstes und der Krankentransportorganisationen
(a) Aufgabe des Rettungsdienstes ist die notfallmedizinische Erstversorgung, die Stabilisierung und der schnellstmögliche Transport eines Akutpatienten in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus.
(b) Krankentransportkräfte sollen terminierte oder nicht priorisierte Aufträge übernehmen, bei denen der reine Transport Kranker und Verletzter im Vordergrund steht.
(c) Im Bedarfsfall sollen Einheiten des Rettungsdienstes auch Krankentransporte fahren. Krankentransportfahrzeuge dürfen nur bei entsprechender Beladung und ausreichend qualifiziertem Personal in der Notfallrettung eingesetzt werden.

3) Katastrophenfall und Katastrophenschutz
(a) Als Katastrophenfall gilt eine Gefahrenlage, bei der Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen oder auf einem großen Gebiet gefährdet sind und die Kräfte des Schutzsektors nicht genügen, um die Gefahr abzuwenden.
(b) Im Katastrophenfall soll ein vom Staatsministerium des Inneren gestellter Einsatzleiter die Gesamteinsatzleitung über alle Einsatzkräfte im Einsatzgebiet übernehmen.
(c) Katastrophenschutzeinheiten sind alle Feuerwehr- und Notfallrettungseinheiten sowie in jedem Schutzsektor mindestens Einheiten (Schnelle Eingreiftruppen) mit folgendem Schwerpunkt :
- SEG-Transport [Transportkontingent zur Unterstützung der Notfallrettung bei einem Massenanfall von Verletzten]
- SEG-Betreuung [Unterstützungseinheit zur psychischen Betreuung Betroffener]
- SEG-ABC [Spezialeinheit für ABC-Gefahren]
- SEG-ÖEL [Unterstützungseinheit für die Einsatzleitung]
- SEG-Bergung [Unterstützungseinheit für schwere technische Hilfe und Bergung]
- SEG-Wasser [Einheit für Wasserschäden und zur Löschwasserförderung]
(d) Die unter §4 (3) (c) genannten Einheiten sollen in jedem Schutzsektor einheitlich ausgestattet sein.
(e) Weitere Einheiten können von den Schutzsektoren einberufen werden.


§5 Die jeweiligen Schutzsektoren werden durch ihre zugehörigen Kommunen und Städte finanziert und unterstützt nach §2 (2) und statten alle Kräfte nach $3 (1), angemessen mit Fahrzeugen, Gebäuden, technischen Einrichtungen, Personal, usw. aus

§6
(1)In den jeweiligen Schutzsektoren müssen
a) die Feuerwehren bei Alarmierung innerhalb von 8 Minuten am Einsatzort eintreffen
b) der Rettungsdienst bei Alarmierung innerhalb von 7 Minuten am Einsatzort eintreffen
c) der Katastrophenschutz bei Alarmierung innerhalb von 15 Minuten seine Einsatzarbeit aufnehmen
d) Städte mit >40 000 Einwohner eine Freiwillige Feuerwehr mit Hauptamtlicher Abteilung (inkl. Rettungsdienst) einrichten
e) Städte mit >70 000 Einwohner eine Berufsfeuerwehr (ink. Rettungsdienst) einrichten
d) Wirtschaftsunternehmen/Fabriken/Werke nach Begutachtung und Bestimmung der jeweiligen Verwaltung der Schutzsektoren eine Werksfeuerwehr einrichten
(2) Die Vorgaben nach §6 (1) a), b) und c) können in den jeweiligen Schutzsektoren, sofern §6 d) und e) nicht zutreffen, nach Auswahl der Verwaltung des jeweiligen Schutzsektors durch Freiwillige- und/oder Berufliche Kräfte erfolgen und umgesetzt werden.

§7
Die Lackierung/Kennzeichung und Gestaltung von Fahrzeugen, Uniformen und Gebäuden wird festgelegt vom Staatsministerium des Innern und bindend an die jeweiligen Schutzsektoren erlassen

§8 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft


Zitat:
Verordnung über die Leistellen zum Gesetz zum einheitlichen Brand-/Katastrophenschutz und des Rettungsdienstes (Brandschutzg.)

§1 Diese Verordnung regelt die Standorte der Leistellen im Freistaat Freistein nach §3 (4) des Gesetz zum einheitlichen Brand-/Katastrophenschutz und des Rettungsdienstes (Brandschutzg.)

§2 Die Schutzsektorleitstellen befinden sich für
(1) den Schutzsektor NORD in Freistadt
(2) den Schutzsektor WEST in Lüderitz
(3) den Schutzsektor OST in Narvena
(4) den Schutzsektor SÜD in Renshavn

§3 Desweiteren verfügt jede Berufsfeuerwehr im Freistaat Freistein über eine eigene Leistelle.

§4 Weitere zusätzliche Rettungsdienst - Leitstellen im Freistaat Freistein sind:
(1) Leitstelle Carnifol
(2) Leitstelle Rothenhausen
(3) Leitstelle Narvena
(4) Leitstelle Pinzgauer See
(5) Leitstelle Renshaven
(6) Leitstelle Lüderitz

§5 Diese Verordnung tritt gemeinsam mit dem Gesetz zum einheitlichen Brand-/Katastrophenschutz und des Rettungsdienstes (Brandschutzg.) in Kraft und ist mit dem Gesetz zum einheitlichen Brand-/Katastrophenschutz und des Rettungsdienstes (Brandschutzg.) gültig.




Wilhelm Land
Tripel-As
26.08.2012 22:27
Ich künfige hiermit an, demnächst eine Regierungserklärung vor dem Landtag abzugeben.



Wilhelm Land
Ministerpräsident des Freistaates Freistein
Unionsvorsitzender der

Wilhelm Land
Tripel-As
25.11.2012 00:51
Die Staatsregierung legt folgende Neufassung des Gesetzes zur Wirtschaftsörderung vor:

Zitat:


Gesetz zur Wirtschaftsförderung
§1. Förderung
(1) Unternehmen mit Hauptsitz im Freistaat Freistein haben das Recht, einmalig eine staatliche Wirtschaftsförderung zu beantragen.
(2) Die maximale Fördersumme beträgt 2.000 Bramer.

§2. Antrag
(1) Der Antrag auf Wirtschaftsförderung ist beim Staatsministerium für Wirtschaft des Freistaat Freistein einzureichen.
(2) Der Antrag muss umfassen:

- Eine Angabe über die Höhe der beantragten Fördersumme
- Ein Konzept zur Verwendung der Fördermittel

§3. Bewilligung
(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft entscheidet mit einem Gutachten über die Vergabe der Fördermittel an den Antragsteller.
(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft kann bei Begründung im Gutachten von der beantragten Summe abweichen.

§4. Voraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Bewilligung der Fördersumme ist die Schaffung von mindestens fünf langfristigen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen im Freistaat Freistein.
(2) Unternehmen, die eine staatliche Förderung im Sinne dieses Gesetzes erhalten haben, verpflichten sich dazu, ihren Unternehmenssitz mindestens 9 Monate im Freistaat Freistein beizubehalten. Bei Nichteinhaltung ist das Unternehmen dazu verpflichtet, die Fördersumme, sowie zuzüglich den zehnten Teil der Fördersumme, zu erstatten.

§5. Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten tritt das geltende Gesetz zur Wirtschaftsförderung ausser Kraft.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung, sobald der Freistaat Freistein an einer Wirtschaftssimulation teilnimmt, die es gestattet, Beträge zu überweisen und Steuern und Sozialabgaben einzuziehen.





Wilhelm Land
Ministerpräsident des Freistaates Freistein
Unionsvorsitzender der

Franz Sperling
Kaiser
07.06.2014 12:53
Ich bitte um Beratung und Abstimmung über das folgende Gesetz:

Zitat:


I. Bereinigungsgesetz

§ 1
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Gesetze ausser Kraft gesetzt:

- Gesetz über die Staatsversicherung des Freistaates Freistein (Staatsversicherungsges.)

- Subventionsgesetz (SubG)

- Gesetz zur Wirtschaftsförderung

- Vergütungsgesetz (VGG).







Mitglied des Unionsparlaments
MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION

Franz Sperling
Kaiser
28.06.2014 11:47
Ich bitte um Beratung und Abstimmung über das folgende Gesetz:

Zitat:


Gesetz zur Demokratisierung des staatlichen Hochschulwesens


§ 1
§ 6 des Bildungsgesetzes wird wie folgt geändert:

§6 Verwaltung
(1) Jeder Hochschule steht ein Präsident vor. Dieser wird vom Senat auf Vorschlag des für Kultus zuständigen Ministerium gewählt.
(2)Der Präsident vertritt die Hochschule nach Innen und Außen und schließt im Namen der Hochschule mit Zustimmung des Senats Verträge ab..
(3) Der Präsident kann nur abgewählt werden, wenn zugleich ein neuer Präsident gewählt wurde. Ein Personalvorschlag des für Kultus zuständigen Ministeriums ist nicht notwendig.
(4) Die Forschungsgebiete einer Hochschule gliedern sich in Fakultäten. Die Fakultäten gliedern sich in Fachbereiche. Über die Einteilung einer Hochschule entscheidet der Senat.
(5) Jeder Fakultät steht ein Dekan vor. Dieser stammt aus den Reihen der Dozenten und wird vom Senat gewählt.


§ 2
Das Bildungsgesetz wird wie folgt ergänzt:
"§ 6a
(1) Der Senat besteht aus 21 Mitgliedern, davon 14 Professoren bzw. Dozenten, 4 sonstige Angestellte und 3 Studenten.
(2) Der Präsident leitet die Sitzung des Senats. Er übt kein Stimmrecht aus, sofern er nicht gewähltes Mitglied ist.
(3) Der Senat wird alle vier Monate neu gewählt. Die Wahl findet getrennt nach Statusgruppen statt.
(4) Der Senat entscheidet über die Verwendung des Etats der Hochschule und bestimmt die Dozenten sowie über sonstige Angestellten der Hochschule auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Vorschlag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Senats.


§ 3
Dieses Gesetz mit seiner Verkündung im Gesetzblatt des Freistaates Freistein in Kraft.








Mitglied des Unionsparlaments
MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Franz Sperling: 28.06.2014 11:48.

Johannes Kleven
Routinier
15.02.2015 01:04
Ich beantrage das Wort für die Abgabe einer Regierungserklärung und anschließender Aussprache.



Johannes Kleven
Ministerpräsident des Freistaates Freistein
KDU-Generalsekretär
Johannes Kleven
Routinier
26.05.2015 15:20
Die Staatsregierung bringt folgenden Gesetzentwurf ein:



Gesetz über die Justus-Hofgartner-Universität zu Lüderitz


§ 1 Allgemeines
(1) Die Justus-Hofgartner-Universität zu Lüderitz ist eine Landesuniversität des Freistaates Freistein.
(2) Sie untersteht der Amts-, Rechts- und Dienstaufsicht des für Bildungsfragen zuständigen Staatsministeriums des Freistaates Freistein und genießt Autonomie im Rahmen des Bildungsgesetzes.


§ 2
Abweichend von Teil IV § 6 Abs. 1 Bildungsgesetz kann, wenn an der Justus-Hofgartner-Universität kein Senat vorhanden ist, die Staatsregierung einen Präsidenten ernennen und abberufen.
Abweichend von Teil IV § 6 Abs. entscheidet der Präsident über die Gliederung der Justus-Hofgartner-Universität in Fakultäten, wenn kein Senat amtiert.

§ 3
(1) Die Justus-Hofgartner-Universität erhält vom Freistaat Freistein im Rahmen des Haushalts des Freistaats Freistein ein Budget zugewiesen, über den sie im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen frei verfügen kann. Über die Verwendung der Mittel wird gegenüber der Staatsregierung Rechenschaft abgelegt.
(2) Die Justus-Hofgartner-Universität ist ermächtigt Drittmittel einzuwerben und über die so gewonnenen Finanzmittel frei zu verfügen. Über Ein- und Ausgaben legt die Justus-Hofgartner-Universität gegenüber der Staatsregung Rechenschaft ab.


§ 4
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt des Freistaates Freistein in Kraft.







Johannes Kleven
Ministerpräsident des Freistaates Freistein
KDU-Generalsekretär

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Johannes Kleven: 26.05.2015 15:25.

Johannes Kleven
Routinier
26.05.2015 15:33
...fp...



Johannes Kleven
Ministerpräsident des Freistaates Freistein
KDU-Generalsekretär

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Johannes Kleven: 26.05.2015 15:50.

Reichsgraf von Montary beobachtet mit Erstaunen die Vorgänge in Freistein. So hat sich der Freistaat doch selbst um eine Kooperation mit der Montary University bemüht, die nun anscheinend ohne Rücksprache aufgekündigt werden soll.



Reichsgraf Perry II. von Montary
S. Mag. Lordrektor der Montary University
Erster Imperialkanzler des Kaiserreichs Imperia a.D.
Hauptmann der Kaiserlich-Imperianischen Luftwaffe a.D.
Professor für Geschäftsethik (MU Providence Business School)


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