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Ich möchte dann hiermit auch beantragen, das Verfahren langsam zum Abschluss zu bringen, soweit das Gericht keine Fragen mehr hat.
RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov Fachanwalt für Strafrecht
Darf darauf auch nochmals hinweisen.
RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov Fachanwalt für Strafrecht
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Das Gericht muss sich nur noch abstimmen.
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union ![]() DEMOKRATISCHE UNION - Oberstes Unionsgericht - Beschluss vom 19. Januar 2009 In dem Organstreitverfahren der Republik Imperia vertreten durch die Imperialkanzlei vertreten durch den Imperialadvokaten RA Prof. Jerkov - Antragsteller - gegen den Unionspräsidenten der Demokratische Union - Antragsgegner - wegen Feststellung, dass der Antragsgegner mit seiner Stimmabgabe für die Republik Imperia bei der Wahl des Unionsratspräsidenten am 8. Oktober 2008 (Unionsratsdrucksache 2008/52) verfassungswidrig gehandelt hat. wird der der Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi als Beisitzer hinzugezogen. ![]() Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Dr. Alexandra Hildebrand Unionsrichterin am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union ![]() DEMOKRATISCHE UNION - Das Oberste Unionsgericht - Urteil Im Namen des Volkes In dem Organstreitverfahren nach Art. 58 I Nr. 1 UVerf. der Republik Imperia - vertreten durch den Imperialkanzler - vertreten durch den Imperialadvokat Prof. Jerkov gegen den Unionspräsidenten der Demokratischen Union hat das Oberste Unionsgericht nach Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 2 UVerf, §§ 7 Abs. 4 Nr. 3, 11 UGerG durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft, den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi, und die Unionsrichterin Dr. Hildebrand für Recht erkannt: Die Stimmabgabe des Unionspräsidenten für die Republik Imperia bei der Wahl des Unionsratspräsidenten vom 8. bis zum 13. Oktober 2008 (Unionsratsdrucksache 2008/49) war verfassungswidrig. Gründe: I. Das Unionsland Imperia beantragte, vertreten durch den Imperialkanzler, dieser vertreten durch den Imperialadvokat Prof. Jerkov, am 03. Dezember 2008 die Durchführung des Organstreitverfahren nach Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 2 UVerf, §§ 7 Abs. 4 Nr. 3, 11 UGerG. Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts der Demokratischen Union ergibt sich aus §§ 7 Abs. 4 Nr. 3, 11 UGerG. II. Die Republik Imperia beantragt, festzustellen, dass die Stimmabgabe des Unionspräsidenten in seiner Eigenschaft als Unionskommissar bei der Wahl des Unionsratspräsidenten verfassungswidrig war. Die Antragstellerin trug vor, dass der Unionspräsident in Verkennung der Vertretungsregelungen der Republik Imperia, für diese an der Wahl des Unionsratspräsidenten teilgenommen hat. Dadurch überschritt der Unionspräsident seine Kompetenz als Unionskommissar. III. Nach Art. 13 der Landesverfassung der Republik Imperia vertritt der Imperialkanzler die Republik im Unionsrat. Art. 15 Abs. 1 der Landesverfassung der Republik Imperia bestimmt für die Abwesenheit des Imperialkanzlers, dass der Sekretär des Herrenhauses der Republik Imperia die Aufgaben des Imperialkanzlers wahrnimmt. Zum Zeitpunkt der Wahl des Unionsratspräsidenten war der Imperialkanzler an der Ausübung seines Amtes gehindert. Das Amt des Sekretärs des Herrenhauses war durch Herrn Vincent Bellagio besetzt, welcher gemäß der Landesverfassung die Aufgaben des Imperialkanzlers wahrnimmt. IV. Der hier vorliegende Sachverhalt warf unweigerlich die Frage nach den Kompetenzen des Unionsexekutors und dem damit unmittelbar bezweckten Ziel der Unionsexekution auf. Die Möglichkeit zur Unionsexekution ergibt sich aus Art. 23 der Unionsverfassung. Dort ist bestimmt, dass ein Land, welches „die ihm nach der Verfassung oder einem Unionsgesetz obliegenden Pflichten nicht [erfüllt]“, zur Erfüllung eben dieser Pflichten – und nur dazu - anzuhalten ist. Die Unionsexekution ist dabei als „ultima ratio“ anzusehen. Ihre besonders hervorgehobene Stellung wird bereits durch die mit ihr verbundenen Formalia deutlich. So sieht die Verfassung ihren eigenen obersten Hüter, das Staatsoberhaupt in Person des Unionspräsidenten, als alleinigen Entscheidungsträger für die Antragsstellung vor. Zusätzlich hängt letztendlich die Durchführung der Unionsexekution über ein Unionsland auch von der Zustimmung der restlichen Ländervertretungen im Unionsrats ab. Es wurden also bewusst hohe Hürden gesetzt, die einen ungewollten Gebrauch dieses stark in die Landesautonomie einschneidenden Staatsinstruments verhindern sollen. Hinzu kommt eine Protokollpflicht des Unionspräsidenten oder eines von ihm mit der Unionsexekution beauftragten Vertreters, den Unionsexekutor bzw. Unionskommissar, gegenüber dem Unionsrat. In erster Linie dient die Unionsexekution Unionsinteressen. Sie soll dabei helfen, die Funktionsfähigkeit des Staates, der auf die Mitwirkung der Länder angewiesen ist, aufrecht zu erhalten. Es ist im Sinne der Union, dass die Unionsländer über Vertreter im Unionsrat verfügen, denn der Unionsrat wirkt als Unionsorgan bei der Legislative in wichtigem Maße mit. Ist ein Unionsland nicht in der Lage einen Vertreter in den Unionsrat zu entsenden, so gefährdet dies die Arbeitsfähigkeit der Legislative. Hier springt die Union, allerdings mit durchaus egoistischen Motiven, helfend ein. Üblicherweise ging bisher oft die fehlende Entsendung eines Unionsratsvertreters mit einer fehlenden Landesregierung einher. Erst Entwicklungen in einigen Unionsländern in den letzten Monaten und Jahren haben dazu beigetragen, dass der Unionsratsvertreter oftmals nicht mehr aus der Landesregierung entsandt wird, sondern ein eigenständig vom Volk gewählter Amtsträger. Dadurch ergibt sich für den Unionsexekutor mittlerweile eine neu definierte Aufgabe. Er hat vorwiegend nicht mehr für die Einsetzung einer Landesregierung zu sorgen, sondern muss alles dafür tun, dass schnellstmöglich der Vertreter für den Unionsrat von der Bevölkerung bestimmt wird. Die Unionsländer sind angehalten für ausreichende Regelungen zu sorgen, die ein Machtvakuum durch eine fehlende Landesregierung zukünftig verhinderen, wenn der Regierungschef des Landes nicht gleichzeitig Unionsratvertreter ist, da dies vornehmlich nicht die Aufgabe der Unionsexekution ist. Diese beschränkt sich ausschließlich auf verfassungsrechtliche oder unionsgesetzliche Pflichtverletzungen durch die Unionsländer. Für die Beseitigung der Pflichtverletzung ist der Unionsexekutor mit einem Weisungsrecht ausgestattet. Nach dem Wortlaut des Verfassungsartikels erstreckt und begrenzt sich zugleich dieses auf die Landesbehörden. Daraus lässt sich ein klar administrativer Charakter der Unionsexekution ableiten. Der Unionsexekutor wirkt anweisend, bringt notwendige Wahlen auf den Weg und wacht schließlich über diese, sodass die vorliegenden Pflichtverletzungen schnellstmöglich beseitigt werden. Landesparlamente haben eine besonders hervorgehobene Stellung im Staatsmodell, die Mitglieder eine unmittelbare demokratische Rückbindung an das Volk, wenn nicht sogar ein basisdemokratisches System verwendet wird. Ein solches durch das Volk eingesetzte und das Volk vertretende Organ kann nicht den Verwaltungsbehörden gleichgestellt und damit unter die Weisungsbefugnis eines einzelnen Unionsexekutors gestellt werden. Auch hier liegt es wieder an den Ländern Regelungen zu finden, die zu jederzeit eine Bestimmung eines Sitzungsleiters und damit die Arbeitsfähigkeit der Landeslegislative garantieren. Der Unionsexekutor kann auf keinen Fall Interessen in legislativen Kammern stellvertretend wahrnehmen. Es widerspricht den Grundgedanken unseres Staatsmodells und somit der Unionsverfassung an sich, dass ein nicht durch das Landesvolk legitimierter Vertreter, eine Vertretung eben dieser Landesbürger samt Stimmrecht wahrnimmt. Dieser Grundgedanke ist explizit in Artikel 32 I UVerf festgehalten, in dem die demokratische Legimitation als Vorraussetzung für die Mitgliedschaft im Unionsrates festgelegt ist. An der Tatsache, dass das Unionsratsmitglied auch nur durch „sein“ Landesvolk legitimiert werden kann, bestehen keine Zweifel. Hier verwirklicht sich der Rückbindungsgedanke an das Volk. V. Durch die vom Unionsrat verhängte Unionsexekution über die Republik Imperia wurde der Unionspräsident Dr. Sean William Connor zum Unionskommissar bestimmt. Die Befugnisse und Aufgaben der Unionskommissare sind in Art. 23 Abs. 1 UVerf. normiert. Demnach hat dieser das Unionsland zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Unionspräsident bzw. der bestellte Unionskommissar den Landesbehörden Weisungen erteilt. Der Unionspräsident nahm jedoch selbst für das Unionsland Imperia dessen Stimmrecht im Unionsrat wahr. Hierbei handelt es sich nicht um eine Weisung i.S.d. Art. 23 Abs. 2 UVerf. und ist somit nicht von den verfassungsmäßigen Befugnissen des Unionspräsidenten gedeckt. Auch in dem Fall, in denen es an einer landeseigenen Vertretungsregelung fehlt, ist der Unionspräsident oder ein von ihm bestellter Unionskommissar nicht zur eigenen Vertretung des Unionslandes befugt. Statt dessen hat er daraufhin zu wirken, dass das jeweilige Landesparlament einen Vertreter in den Unionsrat entsendet, der das Stimmrecht für das Unionsland wahrnimmt. Der Unionspräsident handelte somit in Verkennung der Vertreungsregelungen der Republik Imperia und überschritt die ihm durch die Unionsverfassung eingeräumten Befugnisse in verfassungswidriger Weise. Kostenentscheidung: In analoger Anwendung des § 19 Abs. 1 S. 2 UGerG ist das abstrakte Normenkontrollverfahren vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen Union gerichtskostenfrei. Das Oberste Unionsgericht am 18. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft, den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi, und die Unionsrichterin Dr. Hildebrand. Prof. Dr. Dr. Ashcraft Prof. Dr. Schrobi Dr. Hildebrand Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
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