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Zum Ende der Seite springen Ehrungsgesetz für die Republik Imperia
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Imperialarchiv
Jungspund
09.06.2012 20:26 RE: Ehrungsgesetz für die Republik Imperia
Ehrungsgesetz


§1
Orden

Der Verdienstorden des Kaiserreichs heißt „Imperialer Ehrenadler“. Seine Gestaltung wird in Anlage 1 verbindlich dargestellt.


§2
Bedingungen

(1) Der Orden wird verliehen für besondere Verdienste um das Kaiserreich oder für Leistungen und Verdienste in Politik, Wirtschaft, Sozialleben, Kultur und Sport.
(2) Die Erfüllung beruflicher Pflichten oder das Wirken nur für das eigene Unternehmen oder die eigene Person rechtfertigen nicht die Verleihung nicht. Gleiches gilt für Anlässe wie Iubiläen oder Geburtstage, wenn nur dieser äußere Anlass einer Verleihung zugrunde liegen soll.


§3
Verleihung

(1) Der Kaiser entscheidet über Vergabe und Entzug des Ordens. Der Kaiser ist angehalten, eine Verleihung mit dem Imperialkanzler abzustimmen.
(2) Alle Imperianer können an den Kaiser begründete Vorschläge für eine Ordensvergabe richten.
(3) Der Orden wird im Namen des Kaiserreichs Imperia durch den Kaiser im feierlichen Rahmen verliehen.


§4
Missbrauch

(1) Orden dürfen nur von den in der Ordensrolle verzeichneten Trägern geführt und getragen werden. Unberechtigtes Tragen kann mit Bußgeld von bis zu eintausend Bramern bestraft werden.
(2) Erweist sich ein Ordensträger als unwürdig, so kann ihm der Orden aberkannt werden. Der Orden ist zurückzugeben.
(3) Der Kaiser führt die Ordensrolle als Verzeichnis der Ordensträger.


§5
Schlussbestimmungen

(1) Der Orden ist unveräußerlich. Nach dem Tod des Ordensträgers verbleibt der Orden bei den Hinterbliebenen. Diese dürfen den Orden veräußern, ihn aber nicht tragen.
(2) Das Gesetz hebt das „Imperianische Ehrungsgesetz (EhrG)“ auf und tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses und Verkündung durch den Ministerpräsidenten am 16.11.2005. Geändert durch das Gesetz zur Anpassung der Imperialgesetze an die Verfassungsurkunde vom 8.06.2012.

Aktenzeichen: 2005/20




Imperialarchiv
Leitung: Dr. Volker Bernhardt

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Imperialarchiv: 09.06.2012 20:27.

Marenus Luther
Imperianer aus Leidenschaft
18.06.2009 01:16 Anlage Ehrungsgesetz für die Republik Imperia
Zitat:
Anlage 1





Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Marenus Luther: 18.06.2009 01:17.

Richard Heyl zu Wintersberg
Imperialverweser
29.03.2007 21:20 Ehrungsgesetz für die Republik Imperia
Zitat:
Ehrungsgesetz für die Republik Imperia


§1
Orden

Der Verdienstorden der Republik heißt „Imperialer Ehrenadler“. Seine Gestaltung wird in Anlage 1 verbindlich dargestellt.


§2
Bedingungen

(1) Der Orden wird verliehen für besondere Verdienste um die Republik oder für Leistungen und Verdienste in Politik, Wirtschaft, Sozialleben, Kultur und Sport.
(2) Die Erfüllung beruflicher Pflichten oder das Wirken nur für das eigene Unternehmen oder die eigene Person rechtfertigen nicht die Verleihung nicht. Gleiches gilt für Anlässe wie Iubiläen oder Geburtstage, wenn nur dieser äußere Anlass einer Verleihung zugrunde liegen soll.


§3
Verleihung

(1) Der Imperialverweser entscheidet über Vergabe und Entzug des Ordens. Der Imperialverweser ist angehalten, eine Verleihung mit dem Imperialkanzler abzustimmen.
(2) Alle Imperianer können an den Imperialverweser begründete Vorschläge für eine Ordensvergabe richten.
(3) Der Orden wird im Namen der Republik Imperia durch den Imperialverweser im feierlichen Rahmen verliehen.


§4
Missbrauch

(1) Orden dürfen nur von den in der Ordensrolle verzeichneten Trägern geführt und getragen werden. Unberechtigtes Tragen kann mit Bußgeld von bis zu eintausend Bramern bestraft werden.
(2) Erweist sich ein Ordensträger als unwürdig, so kann ihm der Orden aberkannt werden. Der Orden ist zurückzugeben.
(3) Der Imperialverweser führt die Ordensrolle als Verzeichnis der Ordensträger.


§5
Schlussbestimmungen

(1) Der Orden ist unveräußerlich. Nach dem Tod des Ordensträgers verbleibt der Orden bei den Hinterbliebenen. Diese dürfen den Orden veräußern, ihn aber nicht tragen.
(2) Das Gesetz hebt das „Imperianische Ehrungsgesetz (EhrG)“ auf und tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses und Verkündung durch den Ministerpräsidenten am 16.11.2005.

Aktenzeichen: 2005/20





Richard Heyl zu Wintersberg
Imperialverweser
29.03.2007 21:16 Ehrungsgesetz für die Republik Imperia
Alte Version:

Zitat:
Imperianisches Ehrungsgesetz (EhrG)


§1
Der Orden

(1) Der Verdienstorden wird für besondere politische, wirtschaftliche, künstlerische, soziale und sportliche Verdienste verliehen.
(2) Der Verdienstorden der Unionsrepublik Imperia heißt "Imperianischer Ehrenadler".
(3) Das Aussehen des Ordens wird in der Anlage 1 verbindlich dargestellt.


§2
Die Ordenskommission

(1) Über die Ordensvergabe und den Entzug entscheidet die Ordenskommission.
(2) Der Ordenskommission gehören der Ministerpräsident und der Vorsitzende der Volksversammlung an.
(3) Die Ordenskommission kann nur einstimmige Entscheidungen treffen.
(4) Jeder Bewohner Imperias kann an die Ordenskommission zu begründende Vorschläge für eine Ordensverleihung richten. Vorschläge der eigenen Person werden nicht berücksichtigt.
(5) Es besteht kein Anspruch auf einen Orden.


§3
Verleihung

(1) Der Verdienstorden wird im Namen der Unionsrepublik Imperia durch den Ministerpräsidenten in einem feierlichen Rahmen verliehen.
(2) Der Ministerpräsident kann den Verleihungsakt delegieren.
(3) Der Ministerpräsident führt die Ordensrolle als Verzeichnis der Ordensträger. Nur darin verzeichnete Personen sind berechtigt, diesen Orden auch öffentlich zu tragen.


§4
Missbrauch

(1) Orden dürfen nur von den in der Ordensrolle verzeichneten Trägern geführt und öffentlich getragen werden. Unberechtigtes Tragen ist strafbar.
(2) Erweist sich ein Ordensträger als unwürdig, so kann der Orden von der Ordenskommission auf einstimmigen Beschluß wieder aberkannt und eingezogen werden.


§5
Schlussbestimmungen

(1) Der Orden verbleibt nach dem Ableben des Ordensträgers bei den Erben. Die Veräußerung oder das öffentliche Tragens des Ordens durch die Erben ist nicht gestattet.
(3) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses und Verkündung durch den Ministerpräsidenten.

Ersetzt durch das "Ehrungsgesetz für die Republik Imperia" am 16.11.2005





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