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UVerWG 2008-01 Grimm, Konrad ./. Unionsregierung |
| Zitat: |
DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgerichtgericht I. Instanz -
Feststellungsurteil
Im Namen des Volkes
In der Verwaltungssache
des Herrn Konrad Grimm, MdUP - Kläger
wohnhaft in Freistein
gegen
die Unionsregierung der Demokratischen Union - Beklagte
vertreten durch den Unionskanzler Sean William Connor
auf gerichtliche Feststellung, dass der Beklagte in seinem verfassungsmäßigen Kontrollrecht nach Art. 28 I UV, § 7 I GOUP durch die Beklagte gehindert wurde
hat das Unionsverwaltungsgericht in I.Instanz durch den Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft für Recht erkannt:
1. Der Kläger wurde durch die Beklagte in seinem verfassungsmäßigen Kontrollrecht nach Art. 28 I Uionsverfassung sowie § 7 I GOUP behindert.
2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Klägers trägt nach § 3b GKV II die Staatskasse.
Gründe:
I. Der Kläger machte am 17.12.2007 durch öffentliche Mitteilung im Antragsbuch (Antrags-Thread) des Unionsparlaments von seinem Anfragerecht an die Unionsregierung gebrauch. Der Unionsparlamentspräsident setzte daraufhin die Anfrage am 23.12.2007 auf die Tagesordnung des Unionsparlaments. Am 02.01.2008 wurde die Anfrage des Klägers durch die Beklagte im Unionsparlament beantwortet.
II. Der Kläger machte am 17.12.2007 von seinem Anfragerecht gebrauch in dem er seine Anfrage an die Unionsregierung im dafür vorgesehenen Antragsbuch (Antrags-Thread) des Unionsparlament stellte. Durch die Mitteilung im Antragsbuch wurde der Antrag seitens des Klägers gestellt und die Frist nach § 7 I GOUP wurde in Gang gesetzt. Dem Unionsparlamentspräsidenten steht nach § 4 VI GOUP lediglich das Recht auf Zurückweisung eines Antrags zu, sofern dieser die Voraussetzungen des § 4 VI erfüllt. Im Wege der Auslegung war hier zu klären wann ein Antrag gestellt ist, und somit die Frist des § 7 I in Gang setzt. Die Auslegung ergab hier, dass der Antrag bereits zum Zeitpunkt der Mitteilung im Antragsbuch oder der schriftlichen Nachricht an das Unionsparlamentspräsidium gestellt ist, da der Unionsparlamentspräsident nur über einen bereits gestellten Antrag entscheiden kann. Der ANtrag des Klägers war somit am 17.12.2007 durch dessen Mitteilung im Antragsbuch des Unionsparlaments gestellt und die Frist des § 7 I GOUP wurde in Gang gesetzt.
III. Die Anfrage des Klägers wurde seitens der Beklagten am 02.01.2008 beantwortet. Zum Zeitpunkt der Beantwortung durch den Unionskanzler waren bereits 10 Tage vergangen. § 7 I GOUP sieht jedoch die Beantwortung innerhalb von sieben Tagen vor. Damit wurde die Frist seitens der Beklagten um drei Tage überschritten. Das von der Beklagten vorgebrachte Argument, der 25.12., der 26.2. sowie der 01.01. wären Feiertage kann nicht überzeugen. Zwar sehen einige Landesgesetze entsprechende Feiertagsregelungen vor, jedoch gibt es hierfür kein entsprechendes Unionsgesetz. Zudem geht aus den Sitzungsprotokollen des Unionsparlaments hervor, dass sowohl am 25.12. als auch am 26.12. und am 01.01. Wortmeldungen zu verschiedenen Tagesordnungspunkten getätigt wurden was darauf schließen lässt das das Unionsparlament auch an diesen Tagen tagte. Die Weihnachtstage sowie der Neujahrstag sind somit nicht als sitzungsfreie Tage des Unionsparlaments anzusehen und müssen somit auch in die Fristberechnung mit einbezogen werden.
IV. Die Beklagte beantwortete daher die Anfrage des Klägers nach § 7 I GOUP nicht fristgemäß und verletzte diesen somit in seinem verfassungsmäßigen Kontrollrecht als Abgeordneter des Unionsparlaments.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 3 b der Gerichtskostenverordnung II vom 12.04.2005 sind die Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen.
Es werde nach § 2 a GKV II keine Gerichtskosten erhoben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.
Das Unionsverwaltunsggericht in I. Instanz am 13. Januar 2008
durch den Unionsrichter am Unionsgericht
Prof. Dr. Dr. Ashcraft |
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 16.01.2008 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Das Gericht wird die Berufungsschrift sowie das Urteil und das Gerichtsprotokoll dem Obersten Unionsgericht als Berufungsinstanz zuleiten.
Die Sitzung ist damit geschlossen.
16.01.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
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