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Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
28.08.2007 14:25 Geschäftsordnung
Geschäftsordnung beschlossen am: 28. August 2007 AD

i.d.F. vom 28.August 2007
Geschäftsordnung des Landtages

§ 1 - Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Landtag tagt permanent.
(2) Abgeordnete des Landtages sind die nach den Bestimmungen des Wahlgesetzes gewählten Wahlmänner.

§ 2 - Vorsitz
(1) Der Landtagspräsident wird für die Dauer einer Legislaturperiode durch die Abgeordneten gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Der Landtag wählt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Stellvertreter des Landtagspräsidenten für die Dauer der Legislaturperiode.
(4) Dem Landtagspräsidenten stehen das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Landtages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
(5) Der Landtagspräsident leitet die Aussprachen, führt die Abstimmungen durch und ist für die Funktionsfähigkeit des Parlaments verantwortlich.

§ 3 - Rederecht
(1) In Aussprachen im Landtag genießen allein Abgeordnete Rederecht.
(2) In Abstimmungen besteht kein Rederecht.
(3) Der Landtagspräsident ist befugt weiteren Personen das Rederecht zu erteilen.
(4) Der Landtagspräsident ist befugt, Redebeiträge, welche nach dieser Geschäftsordnung unzulässig sind, zu editieren.

§ 4 - Ordnungsmaßnahmen
(1) Ein Abgeordneter des Landtages, welcher in einem Redebeitrag vom Thema der Debatte aubweicht, ist vom Landtagspräsidenten darauf hinzuweisen und dazu aufzufordern, sich fortan an den Gegenstand der Aussprache zu halten. Kommt der Abgeordnete der Aufforderung nicht nach, so kann der Landtagspräsident seine betreffenden Beiträge ganz oder teilweise editieren, um themenfremde Äußerungen zu entfernen.
(2) Ein Abgeordneter, welcher in einer Aussprache eine beleidigende oder ehrverletztende Äußerung tätigt, ist durch den Landtagspräsidenten zu rügen. Im Wiederholungsfalle kann ein Ordnungsgeld von bis zu 1000 Bramern verhängt und der Abgeordnete von der weiteren Debatte ausgeschlossen werden.
(3) Ein Nichtmitglied des Landtages, oder ein nach Absatz 2 von einer Debatte ausgeschlossenes Mitglied des Landtages, welches ohne Erteilung des Rederechtes durch den Landtagspräsidenten das Wort ergreift, ist durch diesen zur Ordnung zu rufen. Der Landtagspräsident hat zusätzlich ein Ordnungsgeld von bis zu 1000 Bramern zu verhängen.

§ 5 - Abstimmungen
(1) Der Landtag entscheidet, sofern dies durch die Verfassung oder ein Gesetz nicht anderweitig vorgesehen ist, durch die Mehrheit der auf Ja und Nein lautenden Stimmen.
(2) Bei Abstimmungen ist die Frage so zu stellen das sie eindeutig mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Aktive Enthaltungen sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Sie werden vom Präsidenten des Landtages eröffnet und geschlossen und dauern mindestens 120 Stunden. Sie können vorzeitig beendet werden wenn eine unumstößliche Mehrheit feststeht.
(4) Editierte Stimmabgaben sind als ungültige Stimmen zu werten.

§ 6 - Gesetzesinitiative
(1) Gesetzesanträge können von jedem Abgeordneten des Landtages eingebracht werden, indem dieses einen Thread zur Aussprache eröffnet.
(2) Eine Aussprache dauert 72 Stunden, auf Aufforderung wird diese verlängert. Eine Abstimmung findet im Anschluss an die Aussprache statt.

§ 7 - Kontrolle der Landessregierung
(1) In Anfragen kann von der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern derselben Auskunft über die Führung ihrer Geschäfte oder andere Themengebiete verlangt werden.
(2) Anfragen sind vom Befragten innerhalb von vier Tagen zu beantworten.

§ 8 - Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt in Kraft, sobald sie mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen vom Landtag angenommen wurde.




Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
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