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Sehr geehrte Frau Unionsratspräsidentin,
folgender Grundlagenvertrag wurde im Unionsparlament beschlossen: GRUNDLAGENVERTRAG Die hohen vertragschließenden Parteien, namentlich die Demokratische Union Ratelon und das Medianische Imperium, eingedenk ihrer Verantwortung für die Erhaltung des Friedens, in dem Bestreben, einen Beitrag zur Entspannung und Sicherheit in Antica zu leisten, in dem Bewußtsein, daß die Unverletzlichkeit der Grenzen und die Achtung der territorialen Integrität und der Souveränität aller Staaten in Antica in ihren gegenwärtigen Grenzen eine grundlegende Bedingung für den Frieden sind, in der Erkenntnis, daß sich der umfassende Frieden und Wohlstand nur durch eine aktive und respektierende Politik festigen lässt, geleitet von dem Wunsch, zum Wohle der Menschen in Antica feste und dauerhafte Strukturen der Zusammenarbeit zu etablieren und damit eine hochwertige kontinentale Kooperation zu schaffen, sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 - Anerkennung und Gebietsfragen (1) Beide Parteien erkennen einander als legitime und souveräne Völkerrechtssubjekte an, und treten zueinander in diplomatische Beziehungen. Sie anerkennen den jeweils anderen als eigenständig in seinen inneren und äußeren Belangen und nehmen von unangemessenen Einmischungen in diese Belange Abstand. (2) Beide Parteien erkennen das Staats- und Hoheitsgebiet des jeweils anderen als legitim und unantastbar. Keine der Parteien wird Schritte unternehmen, welche direkt oder mittelbar die Abtrennung von Teilen des Staatsgebietes oder sonstiger territorialer Besitzungen gegen den Willen der jeweils anderen Partei zum Ziel haben oder bewirken, noch werden beide Parteien derartige Bestrebungen auf welche Weise auch immer unterstützen oder anerkennen. (3) Beide Parteien nehmen Abstand davon, einander durch militärische Mittel zu bedrohen, in gegenseitige militärische Auseinandersetzungen einzutreten oder sich auf welche Weise auch immer an solchen kriegerischen Akten zu beteiligen, welche sich gegen die jeweils andere Partei richten, von wem auch immer sie ausgehen mögen. Artikel 2 - Schlichtung von Streitigkeiten (1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche Meinungsverschiedenheiten, welche zwischen Ihnen aufkommen mögen, auf friedlichem und diplomatischem Wege zu schlichten. (2) In gravierenden Fällen, in denen die Beilegung einer wichtigen Streitfrage nicht durch bilaterale Konsultationen beider Parteien untereinander gelöst werden können, können beide Parteien im Einvernehmen eine internationale Organisation oder eine anderweitige dritte Partei als vermittelnde Instanz hinzuziehen. Artikel 3 - Austausch von Botschaftern (1) Beide Parteien einigen sich zum Zwecke der besseren Verständigung darauf, erneut Botschafter auszutauschen. Jede der beiden Parteien gewährt der jeweils anderen die Einrichtung einer ständigen Botschaft am Sitz der jeweils anderen Regierung. Das Botschaftsgelände, ob genutzt oder nicht, ist exterritoriales Gebiet und untersteht der Polizeigewalt und den Gesetzen derjenigen Partei, der es zugesprochen wurde. (2) Botschafter genießen diplomatische Immunität. Sie sind gemäß den Bestimmungen des Gastlandes zu akkreditieren. Im Falle gravierender Streitigkeiten zwischen beiden Parteien kann jede Partei den Botschafter der jeweils anderen unter Angabe von Gründen ausweisen. Artikel 4 - Kooperation im Sicherheitsbereich (1) Beide Parteien bekunden ihren Willen, ihre sicherheitspolitische Zusammenarbeit insbesondere im Bereich Anticas auszuweiten, um aktuellen wie möglichen Bedrohungslagen entgegenzukommen. Die konkreten Formen dieser Zusammenarbeit sind Gegenstand gesonderter Übereinkunft. (2) Die vertragsschliessenden Parteien verpflichten sich, die in ihrem Staatsgebiet befindlichen Staatsbürger des jeweils anderen Vertragspartners, welche von diesem strafrechtlich verfolgt werden, auf Ersuchen der zuständigen Behörde, an diesen auszuliefern, sofern die Tat, für die sie strafrechtlich verfolgt werden, auch im jeweiligen Gastland gesetzlich strafbar ist. Artikel 5 - Historische Übereinkommen (1) Die Parteien erklären die Streitigkeiten und militärischen Auseinandersetzungen im Zuge des Barnstorvisch-Unionistischen Krieges von 2007 für endgültig beendet und schließen einen dauerhaften und bedingungslosen Frieden. (2) Die Parteien richten einen Entschädigungsfond in einer Höhe von 1.000.000,00 Astor-Dollar ein, der zu gleichen Teilen von ihnen bestückt wird. Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus diesem Fond haben alle, die im Zuge der unionistisch-novarischen Kriegshandlungen gegeneinander, gleich auf welcher Seite, einen nachweisbaren Schaden erlitten haben. Nicht abgerufene Mittel sollen für kulturelle Aktivitäten zum Völkerverständnis verwendet werden. (3) Beide Nationen bedauern die Verstimmungen zwischen den Völkern der Demokratischen Union und des Medianischen Imperiums, und wie sie während des Barnstorvisch-Unionistischen Krieges von 2007 entstanden sind. (4) Das Medianische Imperium nimmt als Rechtsnachfolger des Regno di Gran Novara von allen Äußerungen des Regno endgültig Abstand, die für den unionistischen Landesteil Heroth einen novarischen Anspruch konstruierten. Artikel 6 - Ratifikation, Laufzeit und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt nach seiner Unterzeichnung und Ratifikation durch die beiden Vertragspartner in Kraft. Er ist in seiner Gültigkeit zeitlich unbeschränkt. (2) Eine Kündigung ist durch jede der beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 21 Tagen möglich. Die Kündigung ist der jeweils anderer Partei in schriftlicher Form zu notifizieren, um Gültigkeit zu erlangen. Mit freundlichen Grüßen, Hans Truschke Parlamentspräsident VORSTAND - SLVP Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hans Truschke: 11.07.2015 13:30.
Sehr geehrter Unionsrat,
ich danke für Ihren Beschluss der Unionsexekution. Dadurch können Sie und die Union nun das nötige tun, wie die Wahl des Inselpräsidenten einleiten. Die Westlichen Inseln sind nun zum zweiten mal Bestand einer Exekution und ich sehe für die Republik keine Legitimation für das weitere Bestehen. Deshalb sind die Frau Unionsratspräsidentin und Premierministerin von Roldem und ich bereits in Gespräche zusammengetreten, in denen über eine mögliche Fusion der Länder diskutiert wird. Bail Organa "Demokrat, der Freiheit, Gerechtigkeit und Zukunft, denn was keine Zukunft hat, wird nicht über die Vergangenheit hinaus kommen./ Inselaner. UnionskanzleramtUnionskanzleramt Unionsstraße 1 Manuri An den Unionsrat z. Hd. Frau Unionsratspräsidentin A. Gatineau Manuri Manuri, den 29.07.2015 Sehr geehrte Frau Unionsratspräsidentin, ich informiere Sie hiermit gemäß § 2 Absatz 6 Satz 2 Unionsstaatsfeiertagsgesetz über die vom Unionskanbinett besprochene Planung zum Staatsfeiertag der Demokratischen Union am 18. August 2015 mit der Bitte um zeitnahe Stellungnahme: 01. großer Staatsakt im Plenarsaal des Uninosparlaments mit Reden der Unionspräsidentin, der Unionskanzlerin und der Präsidenten von Unionsrat und Unionsparlament; 02. Großes Festkonzert mit anschließender Gala im Unionspräsidialamt; 03. Parallel zu 1. und 2. Volksfest "auf der Straße" mit Riesenkarussel usw.; 04. Parallel zum Volksfest: Messe der Unionsländer; 05. Öffentlicher militärischer Zapfenstreich auf dem Platz vor dem Unionskanzleramt zum Abschluss des Staatsfeiertages. Hochachtungsvoll, ![]() Unionskanzlerin Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]()
Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]() Wahlvorschlag
Präsidentin des Unionsrats Die Republik Roldem schlägt die Wahl von Dr. Annelie Gatineau zur Präsidentin des Unionsrats vor.Dr. Annelie Gatineau Präsidentin der Republik
Sehr geehrte Frau Unionsratspräsidentin,
als Präsident des Abgeordnetenhauses der Unionsrepublik Heroth übernehme ich in Stellvertretung des Primo Ministro ab sofort die Vertretung der Unionsrepublik Heroth im Unionsrat. Rechtsgrundlage sind Artikel 18 der Landesverfassung sowie das Gesetz zur Vertretung der Unionsrepublik Heroth im Unionsrat. Bernardo G. Macaluso Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth ![]() Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt UnionskanzleramtUnionskanzleramt Unionsstraße 1 Manuri An das Präsidium des Unionsrates Manuri Manuri, den 13.08.2015 Sehr geehrte Frau Unionsratspräsidentin, anbei übersende ich Ihnen gemäß Art. 49 II Unionsverfassung den Gesetzentwurf der Unionsregierung zum Erstes Änderungsgesetz zum Diplomatiegesetz. Hochachtungsvoll, ![]() Unionskanzlerin Erstes Änderungsgesetz zum Diplomatiegesetz § 1 Das Diplomatiegesetz wird wir folgt ergänzt: "§2a Konsulate (1) Zur Unterstützung der Arbeit der Botschaften kann die Unionsregierung im Ausland Konsulate, Generalkonsulate, Honorarkonsulate oder Konsularagenturen einrichten. (2) Zu ihren Aufgaben gehören: 1. die Entwicklung der außenwirtschaftlichen, verkehrstechnischen, juristischen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen der Demokratischen Union und dem Gastgeberland; 2.die Ausgabe von Reisepässen, Personalausweisen und anderen Dokumenten an im Ausland lebende Staatsbürger der Demokratischen Union; 3. die Erteilung von Visa und Urkunden; 4. die Beglaubigung von Urkunden; 5. die Gewährleistung von Rechtsschutz oder die Hilfe aus Notlagen an Staatsbürger der Demokratischen Union, einschließlich die Gefangenenbetreuung; 6. die Übermittlung gerichtlicher und anderer nicht-gerichtlicher Urkunden; 7. die Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen auf Ersuchen von Gerichten und Strafverfolgungsbehörden der Demokratischen Union; 8. die Beurkundung von Willenserklärungen, Testamenten, Erbverträgen, eidesstaatlichen Versicherungen einschließlich Entgegennahme von Auflassungen und Annahme des Nachlasses verstorbener Staatsbürger der Demokratischen Union, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind; 9. die Legalisation ausländischer Urkunden und Dokumente; 10. die Erfüllung der Aufgaben freiwilliger Gerichtsbarkeit; 11. die Aufnahme von Niederschriften und Vermerken über Tatsachen und Vorgänge einschließlich die Entgegennahme von Verklarungen (Seeprotesten); (3) Jede Botschaft der Demokratischen Union führt eine Konsularabteilung. § 2b (1) Konsulate, sofern sie keine botschaftsinterne Konsularabteilung sind, General- und Honorarkonsulate sind von einer Botschaft, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenzuweisung unabhängig agierende Behörden. (2) Konsularagenturen unterstehen der Weisungsbefugnis der jeweiligen Botschaft der Demokratischen Union im jeweiligen Gastland." Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]()
Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]()
fp
Agostino Fabio Riccati Dezernent für Agrarfragen im Landkreis Watoran Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Agostino Riccati: 17.08.2015 12:28.
Haben Sie vielen Dank. Nur eine kleine Korrektur: Durch die Rotationsregelung im Abgeordnetenhaus bin ich zum 13.8. nicht nur kommissarischer sondern amtierender Präsident des Abgeordnetenhauses gewesen. Darüber hinaus wurde ich gestern ins Amt des Landespräsidenten gewählt.
Bernardo G. Macaluso Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth ![]() Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt
Dann müssen Sie sich auch mit dem Amt anmelden, welches Sie innehaben, andernfalls muss die Unionsratsverwaltung anhand der ihr vorliegenden Informationen recherchieren, was in Ihrem Fall geschehen ist. Die Drucksache wird entsprechend angepasst. Ansonsten bitte ich Sie um derartige Mitteilungen im Büro der Präsidentin statt im Drucksachenverzeichnis... StS’in Lilli de Gucht (bio) Direktorin des Unionsrats (info) UnionskanzleramtUnionskanzleramt Unionsstraße 1 Manuri An das Präsidium des Unionsrates Manuri Manuri, den 24.08.2015 Sehr geehrte Frau Unionsratspräsidentin, anbei übersende ich Ihnen gemäß Art. 49 II Unionsverfassung den Entwurf der Unionsregierung zum Gesetz zur Einführung des Straftatbestands der unterlassenen Hilfeleistung. Hochachtungsvoll, ![]() Unionskanzlerin Gesetz zur Einführung des Straftatbestands der unterlassenen Hilfeleistung § 1 Das Strafgesetzbuch (StGB) wird wie folgt ergänzt: "§ 96a Unterlassene Hilfeleistung Wer in Unglücksfällen, in denen einer oder mehreren Personen Gefahr an Leib und Leben droht nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und den Umständen nach zuzumuten wäre, insbesondere ohne erhebliche Gefährdung der eigenen Unversehrtheit oder wichtiger Pflichten und Rechtsgüter, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft." § 2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft. Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]() Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Helen Bont: 24.08.2015 21:12. UnionskanzleramtUnionskanzleramt Unionsstraße 1 Manuri An das Präsidium des Unionsrates Manuri Manuri, den 28.08.2015 Sehr geehrte Frau Unionsratspräsidentin, anbei übersende ich Ihnen gemäß Art. 49 II Unionsverfassung den Entwurf der Unionsregierung zum Gesetz zur Einführung des Kontrahierungszwangs und des Diskriminierungsverbots. Hochachtungsvoll, ![]() Unionskanzlerin Gesetz zur Einführung des Kontrahierungszwangs und des Diskriminierungsverbots § 1 Buch III des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt: "§ 2 Kontrahierungszwang (1) Unternehmer, die als Monopolisten oder Oligopolisten, Waren und Dienstleistungen öffentlich anbieten, sind zum Vertragsschluss verpflichtet. (2) Monopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der eine Ware oder Dienstleistung allein anbietet oder wenn der Verbraucher nur in unzumutbarer Weise auf alternative Unternehmer ausweichen kann. (3) Verbraucher im Sinne von Absatz 2 dieses Paragraphen sind auch Unternehmer, die auf die angebotene Ware oder Dienstleistung angewiesen sind. (4) Oligopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der mindestens 30% des Marktes bezüglich der von ihm angebotenen Ware oder Dienstleistung beherrscht. (5) Unabhängig von § 2 sind Konrahierungspflichtig alle: a.) Verkehrsbetriebe (Nahverkehr, Bahn, Bus, Taxi), sofern vom potentiellen Fahrgast keine Gefahren für Leib, Leben und Eigentum von Fahrer, sonstigen Angestellten, Fahrgästen oder Eigentum des Verkehrsbetriebs zu befürchten sind; b.) Apotheken, Arztpraxen, Kliniken; c.) Postdienstleister; d.) Telekommunikationsunternehmen bezüglich Telekommunikationsdienstverträge auf Guthabenbasis; e.) Banken und Sparkassen bezüglich der Eröffnung eines Guthaben-Giro-Kontos; f.) Versicherungsunternehmen bezüglich des Abschlusses von allgemeinen und besonderen Haftpflichtversicherungen; g.) staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Krankenversicherungen; h.) Wasser- Gas- und Elektrizitätsanbieter sowie Netzbetreiber; i.) Pressegrossisten. (6) Gerät ein Schuldner mit der Zahlungspflicht in Verzug, so kann der Gläubiger die ihm obliegende Pflichterfüllung solange aussetzen, bis der Schuldner seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist, es sei denn, der Schuldner wird durch die Aussetzung an Leben, Gesundheit und Eigentum verletzt. § 3 Diskriminierungsverbot (1) Anbietern von öffentlichen Waren und Dienstleistungen ist es verboten, Verbraucher aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität wegen zu benachteiligen. Das Selbe gilt für Arbeitgeber in Bezug auf Bewerber und Beschäftigte. (2) Vermieter, die mehr als 30 Wohnungen vermieten, sind Anbieter von öffentlichen Waren. (3) Gegen Benachteiligungen aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen haben Betroffene ein Unterlassungsanspruch. Diesen können sie gerichtlich geltend machen, wenn eine Fortsetzung der Benachteiligung zu befürchten ist. (4) Betroffene, die aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen, benachteiligt wurden, haben gegenüber dem Diskriminierer Anspruch auf Schadensersatz und Wiedergutmachung für immaterielle Schäden." § 2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft. Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]() Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Helen Bont: 28.08.2015 22:04. UnionskanzleramtUnionskanzleramt Unionsstraße 1 Manuri An das Präsidium des Unionsrates Manuri Manuri, den 07.09.2015 Sehr geehrte Frau Unionsratspräsidentin, ich erlaube mir Sie darüber zu informieren, dass das Unionsparlament das nachfolgende Gesetz einstimmig beschlossen hat. Hochachtungsvoll, ![]() Unionskanzlerin Erstes Änderungsgesetz zum Diplomatiegesetz § 1 Das Diplomatiegesetz wird wir folgt ergänzt: "§2a Konsulate (1) Zur Unterstützung der Arbeit der Botschaften kann die Unionsregierung im Ausland Konsulate, Generalkonsulate, Honorarkonsulate oder Konsularagenturen einrichten. (2) Zu ihren Aufgaben gehören: 1. die Entwicklung der außenwirtschaftlichen, verkehrstechnischen, juristischen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen der Demokratischen Union und dem Gastgeberland; 2.die Ausgabe von Reisepässen, Personalausweisen und anderen Dokumenten an im Ausland lebende Staatsbürger der Demokratischen Union; 3. die Erteilung von Visa und Urkunden; 4. die Beglaubigung von Urkunden; 5. die Gewährleistung von Rechtsschutz oder die Hilfe aus Notlagen an Staatsbürger der Demokratischen Union, einschließlich die Gefangenenbetreuung; 6. die Übermittlung gerichtlicher und anderer nicht-gerichtlicher Urkunden; 7. die Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen auf Ersuchen von Gerichten und Strafverfolgungsbehörden der Demokratischen Union; 8. die Beurkundung von Willenserklärungen, Testamenten, Erbverträgen, eidesstaatlichen Versicherungen einschließlich Entgegennahme von Auflassungen und Annahme des Nachlasses verstorbener Staatsbürger der Demokratischen Union, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind; 9. die Legalisation ausländischer Urkunden und Dokumente; 10. die Erfüllung der Aufgaben freiwilliger Gerichtsbarkeit; 11. die Aufnahme von Niederschriften und Vermerken über Tatsachen und Vorgänge einschließlich die Entgegennahme von Verklarungen (Seeprotesten); (3) Jede Botschaft der Demokratischen Union führt eine Konsularabteilung. § 2b (1) Konsulate, sofern sie keine botschaftsinterne Konsularabteilung sind, General- und Honorarkonsulate sind von einer Botschaft, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenzuweisung unabhängig agierende Behörden. (2) Konsularagenturen unterstehen der Weisungsbefugnis der jeweiligen Botschaft der Demokratischen Union im jeweiligen Gastland." Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]()
Ich beantrage eine Aussprache zum Thema "Verkündung des Gesetzes zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Unionsparlaments".
Bernardo G. Macaluso Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth ![]() Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt UnionskanzleramtUnionskanzleramt Unionsstraße 1 Manuri An das Präsidium des Unionsrates Manuri Manuri, den 11.10.2015 Sehr geehrte Frau Unionsratspräsidentin, ich erlaube mir Sie darüber zu informieren, dass das Unionsparlament das nachfolgende Gesetz einstimmig beschlossen hat. Hochachtungsvoll, ![]() Unionskanzlerin Gesetz zur Einführung des Straftatbestands der unterlassenen Hilfeleistung
§ 1 Das Strafgesetzbuch (StGB) wird wie folgt ergänzt: "§ 96a Unterlassene Hilfeleistung Wer in Unglücksfällen, in denen einer oder mehreren Personen Gefahr an Leib und Leben droht nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und den Umständen nach zuzumuten wäre, insbesondere ohne erhebliche Gefährdung der eigenen Unversehrtheit oder wichtiger Pflichten und Rechtsgüter, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft." § 2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft. Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]() UnionskanzleramtUnionskanzleramt Unionsstraße 1 Manuri An das Präsidium des Unionsrates Manuri Manuri, den 27.11.2015 Sehr geehrte Frau Unionsratspräsidentin, auch wenn gemäß § 24 Absatz 1 Punkt b Wahlgesetz die Beschlussfassung des Unionsparlaments ausreichend ist, um einen Volksentscheid über eine neue Unionsverfassung zu initiieren, erlaube mir ihnen, zwecks Stellungnahme, den Entwurf für eine neue Unionsverfassung zu übermitteln. Hochachtungsvoll, ![]() Unionskanzlerin Verfassung der Demokratischen Union (Unionsverfassung) Präambel Das Volk der Demokratischen Union in den Ländern Freistein, Heroth, Imperia, Roldem, Salbor-Katista und Westliche Inseln, entschlossen, sich eine freie, demokratische und solidarische Grundordnung zu geben, in der die Würde des Menschen und seine Freiheit gesichert und Recht und Gerechtigkeit gewährleistet werden, vom Willen beseelt, dem Frieden der Welt zu dienen, Freiheit und Wohlstand zu fördern, und alles gleichberechtigtes Mitglied seinen Platz in der Völkerfamilie einzunehmen, hat sich diese Verfassung in freier Selbstbestimmung gegeben. I. Abschnitt - Die Grundrechte Artikel 1 - Garantie der Grundrechte (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist oberste Pflicht des Staates. (2) Die unveräußerlichen Menschenrechte und die Freiheit des Einzelnen wird gewährleistet. (3) Alle Menschen sind einander gleichgestellt. Niemand darf wegen seiner Rasse, Abstammung, Nationalität, Sprache, seines Geschlechts, seiner sexuellen Orientierung, seiner sozialen Stellung, seines Alters, seiner Behinderung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung diskriminiert werden. (3) Diese Verfassung und die Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Artikel 3 - Unverletzlichkeit der Person (1) Das Recht auf Leben wird garantiert. (2) Die Todesstrafe ist abgeschafft. (3) Das Recht auf körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit wird garantiert. (4) Niemand darf erniedrigt oder gedemütigt werden. (5) Die Zuchthausstrafe ist abgeschafft. Artikel 4 - Freiheit der Person (1) Jeder hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit seiner Person, Freiheitsbeschränkungen dürfen nur insoweit erfolgen, als sie gesetzlich vorgesehen und unumgänglich sind. (2) Jeder, dessen Freiheit eingeschränkt wird, muß unverzüglich über die Gründe der Freiheitsbeschränkung unterrichtet werden. Personen, denen die Freiheit entzogen wird, müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden, einem Richter vorgeführt werden. Der Richter entscheidet über die durch Gesetz zugelassene Freiheitsentziehung in einer mit Gründen versehenen schriftlichen Form oder ordnet die Freilassung an. Der Betroffene kann in angemessenen Abständen eine richterliche Überprüfung der Fortdauer der Freiheitsentziehung verlangen. Über eine Freiheitsentziehung und vor jeder richterlichen Entscheidung über deren Anordnung oder Fortdauer ist eine Person des Vertrauens des Betroffenen, bei Jugendlichen auch der Erziehungsberechtigte, zu benachrichtigen. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen. (4) Freiheitsstrafe und Strafvollzug sollen vornehmlich der gesellschaftlichen Wiedereingliederung dienen. Im Strafvollzug ist die Auferlegung von Arbeitspflichten zulässig. (5) Jede Person, deren Freiheit unrechtmäßig eingeschränkt worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz. Artikel 5 - Recht auf Selbstverwirklichung Ein jeder genießt, im Rahmen der allgemeinen Gesetze, das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, solange er dadurch nicht seine Mitmenschen in ihrer freien Entfaltung einschränkt oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. Artikel 6 - Freiheit der Ansichten (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. (2) Eine Zensur findet nicht statt. (3) Die Religionsausübung ist frei. (4) Die Freiheit von Forschung und Lehre wird gewährleistet. (5) Die in Artikel 6 genannten Rechte finden ihre Schranken in der Treue zur Verfassung, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht auf Schutz der persönlichen Ehre. Artikel 7 - Gewissenfreiheit (1) Die Freiheit des Gewissens wird gewährleistet. (2) Widerstreitet das Gewissen staatsbürgerlichen oder bürgerlichen Pflichten, so muß der Bürger, wenn er diese Pflichten nicht erfüllen will, andere Leistungen anbieten und der Staat andere, gleichbelastende Pflichten eröffnen. Artikel 8 – Freizügigkeit Alle Bürger der Demokratischen Union genießen Freizügigkeit im gesamten Unionsgebiet und haben das Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen. Artikel 9 - Versammlungs- und Koalitionsfreiheit (1) Die Gründung von Vereinen, Gesellschaften und Körperschaften und der Zusammenschluss in Gewerkschaften ist frei. (2) Das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen wird gewährleistet. Die Ausübung des Demonstrationsrechtes erfordert die vorhergehende Mitteilung an die Behörden im Rahmen der Gesetze. (3) Versammlungen und Vereine, deren Zweck oder Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Strafgesetze richtet oder die öffentliche Sicherheit, Ordnung und Gesundheit behindert oder gefährdet, sind verboten. (4) Über ein Parteienverbot entscheidet das Unionsgericht auf Antrag der Unionsregierung oder mindestens der Hälfte der Abgeordneten des Unionsparlaments. Artikel 10 - Garantie der Privatsphäre (1) Das Kommunikationsgeheimnis, der Schutz der Persönlichkeit und der Privatheit werden gewährleistet. (2) Ein Eingriff in das Kommunikationsgeheimnis ist nur aufgrund eines allgemeinen Gesetzes, auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses und nur zum Zwecke der Bekämpfung schwerer, organisierter Kriminalität zulässig. (2) Jeder hat das Recht an seinen persönlichen Daten und auf Einsicht in ihn betreffende Akten und Dateien. Ohne freiwillige und ausdrückliche Zustimmung des Berechtigten dürfen persönliche Daten nicht erhoben, gespeichert, verwendet, verarbeitet oder weitergegeben werden. Beschränkungen dieses Rechts bedürfen des Gesetzes und müssen dem Berechtigten zur Kenntnis gebracht werden. Artikel 11 – Arbeitsrecht (1) Jeder hat das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. (2) Die Bildung von Betriebsräten und Gewerkschaften darf durch niemanden untersagt oder unter Strafandrohung gesetzt werden. Maßnahmen gegen Arbeitskämpfe sind unzulässig. (3) Staatlicher oder sonstiger Arbeitszwang ist unzulässig. Im Kriegszustand sind zeitlich begrenzte Ausnahmebeschlüsse zulässig. Artikel 12 - Eigentumsrecht (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Artikel 13 - Recht auf Asyl (1) Keinem Bürger darf die Staatsbürgerschaft entzogen, noch darf er ausgewiesen oder ausgeliefert werden. (2) Ausländer dürfen in kein Land ausgeliefert oder ausgewiesen werden, in dem ihnen die Beeinträchtigung ihrer Menschenwürde oder die Todesstrafe droht. (3) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. Artikel 14 – Petitionsrecht Jede Person genießt das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit Vorschlägen und Beschwerden an die zuständigen Stellen der staatlichen Verwaltung und der Volksvertretung zu wenden. Artikel 15 - Unverletzlichkeit der Wohnung (1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen können nur durch Gesetz zugelassen werden. Sie dürfen nur durch den Richter angeordnet werden. Das Gesetz kann vorsehen, daß sie beim Vorliegen einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr und im Falle einer Verfolgung auf frischer Tat auch von anderen Amtsträgern angeordnet und durchgeführt werden können; sie unterliegen richterlicher Bestätigung. (3) Das Betreten der Wohnung ohne die Einwilligung des Inhabers ist nur zum Zwecke der Abwehr einer unmittel drohenden allgemeinen Gefahr oder einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben einzelner Personen aufgrund Gesetzes zulässig. (4) Die Befugnis zum Betreten und zur Besichtigung von ausschließlich betrieblich und geschäftlich genutzten Räumlichkeiten zur Vornahme von Amtshandlungen ohne die Einwilligung des Inhabers bedarf einer Ermächtigung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes. Artikel 16 – Widerstandsrecht Gegen jeden, der es unternimmt, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen, haben alle Bürger das Recht und die Pflicht zum aktiven Widerstand, sofern keine andere Abhilfe möglich ist. Artikel 17 - Rechte zukünftiger Generationen (1) Die Demokratische Union schützt die Rechte und Interessen zukünftiger Generationen. Keine Generation darf auf Kosten ihrer Nachfolger übermäßige Verschwendung treiben. (2) Es wird gewährleistet, dass Gewässer, Böden und Atmosphäre nur soweit mit Schadstoffen belastet werden, wie sie durch die Regenerationsfähigkeit der Natur innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes wieder abgebaut werden können. (3) Es wird gewährleistet, dass regenerative Rohstoffe nicht stärker genutzt werden als sie sich erneuern. Nicht erneuerbare Ressourcen und Energiequellen müssen unter den Maßgaben eines langfristigen Ausstiegsplans genutzt werden, um zukünftige Energiekrisen zu verhindern. (4) Es wird gewährleistet, dass keine Gefahrenquellen aufgebaut werden, die zu Schäden führen können, die nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand beseitigt werden können. (5) Der Erhalt vielfältiger Arten von Tieren, Pflanzen und Ökosystemen wird gewährleistet. Artikel 18 - Entzug von Grundrechten (1) Wer die Freiheit der Meinungsäußerung zum Kampf gegen die verfassungsmäßige Ordnung missbraucht, verwirkt dieses Grundrecht. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Unionsgericht ausgesprochen. (3) Einschränkungen der Grundrechte durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes müssen allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Ein Grundrecht darf keinesfalls in seinem Wesensgehalt eingeschränkt werden. (4) Eine Handlung, die grundlegende Freiheiten verletzt, ist dann rechtmäßig, wenn jede andere mögliche Handlung oder die Unterlassung nachweislich den weiteren Bestand der Freiheiten gefährden würde. Solche Verletzungen müssen die Ausnahme bleiben und dazu dienen, den allgemeinen Bestand der Grundrechte auf schnellstem Wege wiederherzustellen. II. Abschnitt - Der Staat Artikel 19 - Grundsätze des Staates (1) Die Demokratische Union ist eine demokratische, soziale, rechtstaatliche und föderale Republik. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Hauptstadt der Demokratischen Union ist Manuri. Artikel 20 - Absage an einen Angriffskrieg (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. (2) Ausnahmen im Bezug auf Artikel 20 Abs. 1 bilden Missionen, die im Rahmen eines Einsatzes zur Friedenssicherung stattfinden. Ein solcher Einsatz muss vom Unionsparlament mit Zweidrittelmehrheit gebilligt werden. Artikel 21 - Die Streitkräfte (1) Die Union stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. (2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, sofern das Unionsparlament dem Einsatz mit der Mehrheit seiner Mitglieder zugestimmt hat. (3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen. Das Parlament muss den Einsatz mit 2/3-Mehrheit beschließen. (4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung der Union oder eines Landes kann die Unionsregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 48 a vorliegen und die Polizeikräfte nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn das Unionsparlament es verlangt. Artikel 22– Symbole von Nation und Union (1) Die Nationalfarben sind blau, rot und gelb. (2) Die National- und Unionsflagge ist gold-rot mit mittigem blauem Kreuz das von einem Kreis aus 8 Sternen umgeben wird. Die genaue Gestaltung der Unionssymbole regelt ein Unionsgesetz. (3) Eine Nationalhymne ist durch den freien Willen des Volkes in öffentlicher und allgemeiner Abstimmung zu bestimmen. (4) Sollten weitere National- oder Unionssymbole festgelegt werden, so sind diese in diesem Artikel der Verfassung aufzuführen. (5) Das Wappen der Demokratischen Union ist ein blau, gold, rot gestreiftes Schild umgeben von einem goldenen Kranz. Auf dem Schild befindet sich der Wal, das Wappentier der Demokratischen Union. (6) Die Nationalhymne der Demokratischen Union ist das Lied “Wehet, Fahnen, voller Stolz” in Text und Melodie. Näheres regelt ein Unionsgesetz. Artikel 23 - Bildung von politischen Parteien (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Demokratischen Union zu gefährden, sind verfassungswidrig. (3) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet allein das Unionsgericht. Das Verbot einer Partei wird beim Unionsgericht durch das Unionsparlament, den Unionsrat oder die Unionsregierung, im Falle einer nur landesweit tätigen Partei durch die Regierung oder das Parlament des entsprechenden Landes beantragt. Artikel 24 – Staatsbürgerliche Rechte und öffentlicher Dienst (1) Jeder Unionsbürger hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Unionsbürger hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis oder der Weltanschauung. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Vor- oder Nachteil erwachsen. (4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes haben bei ihrem Amtsantritt einen Treueeid auf die Verfassung zu leisten. Artikel 25 – Unionsbürgerschaft (1) Unionsbürger im Sinne dieser Verfassung ist, wer die Unionsbürgerschaft besitzt. (2) Die Unionsbürgerschaft darf nur aufgrund eines Gesetzes und durch das Urteil eines Gerichtes entzogen werden. (3) Kein Unionsbürger darf an das Ausland ausgeliefert werden. Von diesem Verbot unberührt bleiben Auslieferungen an eine internationale Gerichtsbarkeit, soweit die Demokratische Union ihr beigetreten ist und rechtsstaatliche und faire Verfahren garantiert werden. Artikel 26 – Die Union und die Länder (1) Die Demokratische Union gliedert sich in die Provinzen Freistein, Heroth, Imperia, Roldem, Salbor-Katista und Westliche Inseln. (2) Die Provinzen sind zuständig für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben auf ihrem Territorium gemäß den Bestimmungen der Unionsgesetze. Artikel 27 - Amtshilfe (1) Alle Behörden der Union und der Provinzen leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. (2) Die Unionsregierung ist gegenüber den Provinzverwaltungen und den Provinzbehörden weisungsbefugt. Artikel 28 - Verwaltung der Provinzen (1) An der Spitze der Provinzverwaltung steht ein Gouverneur, der von der Unionsregierung ernannt wird. Artikel 29 – Neugliederung des Unionsgebietes (1) Das Ausscheiden einer Provinz oder Teile einer Provinz aus der Demokratischen Union ist nicht möglich. (2) Die Aufnahme eines Territoriums in die Demokratische Union als Provinz erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der Einwohner dieses Gebietes, die in einer nach demokratischen Grundsätzen abzuhaltenden Volksabstimmung festzustellen ist. Desweiteren ist zur Neuaufnahme einer Provinz die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen Mitglieder des Unionsparlamentes notwendig. (3) Das Unionsgebiet kann neu gegliedert werden und Provinzen zusammengelegt, aufgeteilt oder neu gebildet werden. Die Entscheidung zur Neugliederung des Gebietes sowie zur Zusammenlegung, Teilung oder Neubildung von Provinzen ergeht durch die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen Mitglieder des Unionsparlaments. III. Abschnitt - Das Unionsparlament Artikel 30 – Aufgaben des Unionsparlamentes (1) Die Mitglieder des Unionsparlaments sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und allein ihrem Gewissen unterworfen. Sie werden von allen Unionsbürgern in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt. (2) Die Aufgaben des Unionsparlaments sind die Gesetzgebung der Union, die Wahl des Unionskanzlers, die Kontrolle der Aktivitäten der Unionsregierung, die Wahl der Mitglieder des Unionsgerichtes und der Beschluss eines Haushaltes für die Union. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt gemäß den Regelungen dieser Verfassung. (3) Die Wahl des Unionskanzlers muss binnen vierzehn Tagen nach dem ersten Zusammentritt eines neuen Unionsparlamentes erfolgen. Artikel 31 – Wahl und Zusammensetzung des Unionsparlamentes (1) Die Wahl des Unionsparlaments erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Näheres regelt ein Unionsgesetz. (2) Das Unionsparlament wird auf die Dauer von vier Monaten gewählt. Es tritt spätestens am zehnten Tage nach der Wahl zusammen. (3) Die Neuwahlen beginnen frühestens hundertzwanzig, spätestens hundertdreissig nach Beginn der Wahlperiode. Die Wahlperiode endet in jedem Fall mit dem Zusammentritt eines neuen Unionsparlaments. (4) Vorzeitige Neuwahlen, die vom Unionspräsidenten gemäß Artikel 41 Abs. 3 oder Artikel 43 Abs. 2 ausgeschrieben wurden, beginnen einundzwanzig Tage nach ihrer Ausschreibung. (5) Das Unionsparlament setzt sich regulär aus sieben bis 17 Mandaten zusammen. Es ist auch dann beschlussfähig, wenn nur noch ein Abgeordneter im Amt ist. Näheres regelt ein Unionsgesetz. (6) Die Stimmen der einzelnen Mandate können gemäß Wahlergebnis gewichtet werden. Das Nähere regelt ein Unionsgesetz. Artikel 32 – Verhandlungen des Unionsparlamentes (1) Das Unionsparlament wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, dem die Leitung der Sitzungen obliegt. Es gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Zu einem Beschlusse des Unionsparlaments ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt. (3) Das Unionsparlament verhandelt öffentlich. Auf Antrag von zehn Prozent seiner Mitglieder oder auf Antrag der Unionsregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. Artikel 33 - Stellungnahme des Unionspräsidenten und der Unionsregierung (1) Ein Mitglied des Unionsparlaments kann jederzeit die Stellungnahme des Unionspräsidenten und jedes Mitgliedes der Unionsregierung zu einer Anfrage verlangen. (2) Der Unionspräsident und die Mitglieder der Unionsregierung haben in allen Sitzungen des Unionsparlaments das Rederecht. Sie müssen jederzeit gehört werden. Artikel 34 - Untersuchungsausschüsse (1) Das Unionsparlament hat das Recht und auf Antrag von fünfundzwanzig Prozent seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. (2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post-, Mail- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. (3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. (4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei. Artikel 35 – Status des Abgeordneten (1) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig. (2) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Unionsparlament getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt und verurteilt werden. Dies gilt nicht für Verleumdungen oder Beleidigungen. (3)Wegen einer Straftat darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Unionsparlaments verurteilt werden. (4) Abgeordnete sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Die Beschlagnahme von Schriftstücken in diesem Zusammenhang ist unzulässig. (5) Jeder Abgeordnete hat zu jeder Zeit das Rederecht im Unionsparlament und allen seinen Ausschüssen. Er darf an seiner Amtsausübung nicht gehindert werden. IV. Abschnitt – Der Unionspräsident Artikel 36 - Stellung des Unionspräsidenten (1) Der Unionspräsident ist das Staatsoberhaupt der Demokratischen Union. Er ist der oberste Repräsentant der Union, ihrer Verfassung und ihrer Einheit. (2) Der Unionspräsident ist der oberste Hüter der Verfassung. Er überwacht ihren Bestand und ihre Umsetzung. (3) Der Unionspräsident wacht über die Einhaltung der Verfassung und der Gesetze durch die Staatsorgane der Union. (4) Er ist der Mittler zwischen den anderen Staatsorganen und den gesellschaftlichen Gruppen innerhalb des Staates. (5) Der Unionspräsident vertritt die Union völkerrechtlich. Er ist ihr oberster Vertreter im Ausland. (6) Der Unionspräsident genießt Immunität. Das Unionsparlament kann die Immunität des Unionspräsidenten auf Antrag eines Gerichtes mit Zweidrittelmehrheit aufheben. (7) Im Falle der vorübergehenden Abwesenheit des Unionspräsidenten übernimmt der Präsident des Unionsparlaments dessen Amtsgeschäfte als Stellvertreter. Im Falle der Abwesenheit des Unionspräsidenten und des Präsidenten des Unionsparlaments übernimmt der Unionskanzler deren Amtsgeschäfte. Artikel 37 - Aufgaben des Unionspräsidenten (1) Dem Unionspräsidenten obliegt die formelle Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Unionsregierung und der Unionsrichter. Er nimmt die Vereidigung der Mitglieder des Unionsparlamentes vor. (2) Der Unionspräsident ernennt sämtliche Beamte und Offiziere der Union. Diese Befugnis kann per Verordnung des Präsidenten an andere Behörden übertragen werden. (3) Der Unionspräsident fertigt die verfassungsgemäß beschlossenen Unionsgesetze aus und verkündet sie öffentlich im Unionsgesetzblatt. Bei der Ausfertigung soll der Unionspräsident prüfen, ob das Gesetz formell oder offensichtlich materiell gegen diese Verfassung verstößt und gegebenenfalls die Ausfertigung verweigern. (4) Der Unionspräsident führt gemäß Artikel 39 die Amtsaufsicht über die Unionsregierung. (5) Der Unionspräsident legt im Rahmen der Verfassung und der Gesetze die Zeitpunkte für die auf Unionsebene abzuhaltenden Wahlen und Abstimmungen fest. (6) Der Unionspräsident wendet sich in Reden und Ansprachen regelmäßig und zu besonderen Anlässen an das Volk und trägt damit zur Diskussion und zur Lösung von Konflikten innerhalb der Gesellschaft bei. (7) Der Unionspräsident schließt im Namen der Union die Verträge mit auswärtigen Staaten, die von der Unionsregierung ausgehandelt wurden. Diese brauchen zuvor die einfache Mehrheit der Abgeordneten des Unionsparlamentes. (8) Der Unionspräsident empfängt und beglaubigt die Gesandten der auswärtigen Staaten. Die Botschafter der Union in den auswärtigen Staaten werden von ihm auf Vorschlag der Unionsregierung entsandt. Artikel 38 – Wahl des Unionspräsidenten (1) Der Unionspräsident wird von allen Unionsbürgern in direkter Volkswahl gewählt. Wählbar ist jeder Unionsbürger. (2) Die Amtszeit des Unionspräsidenten beträgt sechs Monate. Die Neuwahl findet spätestens 190 Tage nach der vorhergehenden Wahl statt. Wiederwahl ist zulässig. (3) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. (4) Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, so findet binnen vierzehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Näheres regelt ein Unionsgesetz. Artikel 39 - Vorzeitige Abberufung des Unionspräsidenten und dessen Stellvertretung (1) Das Volk kann per Petition an das Unionsparlament, die von mindestens zwanzig Prozent der Bürger der Demokratischen Union unterstützt werden muss, die vorzeitige Abberufung des Unionspräsidenten verlangen. (2) Ist eine Petition nach Artikel 39 Abs. 1 beim Unionsparlament eingegangen, findet innerhalb von vierzehn Tagen eine Volksabstimmung über die Abberufung des Unionspräsidenten statt. In der Zwischenzeit ist der Unionspräsident an der Ausübung seines Amtes gehindert. (3) Entfällt eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen zugunsten einer Abberufung des Unionspräsidenten, so hat der amtierende Unionspräsident sein Amt niederzulegen. (4) Bei Rücktritt, Tod oder vorzeitiger Abberufung des Unionspräsidenten durch das Volk findet eine Neuwahl innerhalb von einundzwanzig Tagen statt. (5) Ist der Unionspräsident offensichtlich abwesend, übernimmt der Unionskanzler stellvertretend dessen Amtsgeschäfte. Artikel 40 - Amtsaufsicht über die Unionsregierung (1) Der Unionspräsident fordert alle ehemaligen und amtierenden Unionsminister einer Wahlperiode öffentlich dazu auf, schriftliche Berichte über Amtsführung und Tätigkeiten als Mitglieder der Unionsregierung während der Wahlperiode zu verfassen. Diese Berichte sind bis vierzehn Tage vor Ablauf der Wahlperiode beim Unionspräsidenten einzureichen und von diesem unverändert und unkommentiert für alle Bürger frei zugänglich zu veröffentlichen. (2) Der Unionspräsident hat sich einer politischen Bewertung der Maßnahmen der Unionsregierung zu enthalten. (3) Vernachlässigen die Unionsregierung oder einzelne ihrer Mitglieder die Erfüllung ihrer Amtspflichten, so hat der Unionspräsident das Recht, sie nicht-öffentlich oder öffentlich an die Erfüllung ihrer Amtspflichten zu gemahnen. (4) Bei fortgesetzter Vernachlässigung von Amtspflichten durch die Unionsregierung oder einzelne ihrer Mitglieder hat der Unionspräsident das Recht, die Unionsregierung oder ihre betreffenden Mitglieder zu einer Stellungnahme zu ihrem Verhalten aufzufordern. Die Stellungnahme hat binnen sieben Tagen öffentlich und in schriftlicher Form zu erfolgen. (5) Besteht der Verdacht eines vorsätzlichen Verfassungs- oder Gesetzesbruches durch die Unionsregierung oder einzelne ihrer Mitglieder, so hat der Unionspräsident die Pflicht, eine Stellungnahme gemäß Artikel 40 Abs. 4 zu fordern. (6) Wenn keine andere Abhilfe mehr möglich und alle Versuche einer Vermittlung gescheitert sind, so hat der Unionspräsident die Pflicht, den Unionskanzler in Vertretung der gesamten Unionsregierung oder einzelne ihrer Mitglieder vor dem Unionsgericht anzuklagen. (7) Der Klage ist stattzugeben bei fortgesetztem und vorsätzlichem Bruch der Verfassung oder eines Gesetzes oder fortgesetzter Vernachlässigung einer oder mehrerer Amtspflichten. Dies beinhaltet die Weigerung, einen Tätigkeitsbericht nach Artikel 39 Abs. 1 oder eine Stellungnahme nach Artikel 40 Abs. 4 oder 5 zu verfassen. (8) Das Unionsgericht entscheidet anhand der Schwere der Verfassungs-, Gesetzes- oder Amtspflichtverletzungen über die Amtsenthebung. (9) Im Falle der Amtsenthebung des Unionskanzlers wird eine Neuwahl des Unionskanzlers gemäß Artikel 42 Abs. 1 binnen eines Tages eingeleitet. Ein des Amtes enthobenes Mitglied der Unionsregierung verliert für die Zeit von bis zu einem Jahr das Recht der Mitgliedschaft in der Unionsregierung. (10) Näheres zum Verfahren der Amtsenthebung regelt ein Unionsgesetz. V. Abschnitt – Die Unionsregierung Artikel 41 – Zusammensetzung und Aufgabe der Unionsregierung (1) Die Unionsregierung besteht aus dem Unionskanzler und aus den Unionsministern. (2) Die Unionsregierung ist das oberste ausführende Staatsorgan der Union. Sie leitet die Politik des Staates nach den von den gesetzgebenden Staatsorganen verfassungsgemäß beschlossenen Gesetzen und setzt diese um. (3) Die Unionsminister sind gegenüber dem Unionskanzler weisungsgebunden. Artikel 42 – Wahl des Unionskanzlers (1)Der Unionskanzler wird auf Vorschlag des Unionspräsidenten vom Unionsparlament ohne Aussprache gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Parlamentes auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Unionspräsidenten zu ernennen. (2) Erreicht der Vorgeschlagene die nötige Mehrheit der Stimmen nicht, so kann das Unionsparlament binnen sieben Tagen in einem neuen Wahlgang mit mehr als der Hälfte der Stimmen seiner Mitglieder einen Unionskanzler wählen. Der Gewählte ist vom Unionspräsidenten zu ernennen. (3) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, findet sofort ein dritter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Mehrheit der Stimmen Mitglieder des Unionsparlamentes auf sich, so ist er vom Unionspräsidenten zu ernennen. (4) Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Unionspräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder Neuwahlen zum Unionsparlament auszuschreiben. Artikel 43 – Amtseid (1) Der Unionskanzler leistet bei seinem Amtsantritt folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes der Demokratischen Union widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Staates wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“ Der Eid kann durch eine beliebige religiöse Beteuerung erweitert werden. (2) Der Unionspräsident, die Mitglieder der Unionsregierung, die Unionsrichter sowie sämtliche andere Staatsdiener der Union leisten bei ihrem Amtsantritt diesen Eid. Die Mitglieder des Unionsparlamentes bekunden mit der Eidesleistung die Annahme ihres Mandates. (3) Der Unionspräsident und der Unionskanzler treten ihre Ämter spätestens sieben Tage nach ihrer Wahl an, die Unionsminister spätestens sieben Tage nach ihrer Ernennung. Artikel 44 – Misstrauensvotum, Vertrauensfrage (1) Das Unionsparlament kann dem Unionskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass es mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Der Unionspräsident muss den vorigen Unionskanzler entlassen und den Gewählten ernennen. (2) Findet ein Antrag des Unionskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Unionsparlamentes, so hat das Unionsparlament sieben Tage Zeit, mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen neuen Unionskanzler zu wählen. Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so hat der Unionspräsident Neuwahlen zum Unionsparlament auszuschreiben. Artikel 45 – Die Unionsminister (1) Die Unionsminister werden vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionskanzlers ernannt und entlassen. (2) Die Unionsministerien sind nach dem Ressortprinzip zu errichten. (3) Der Unionsminister für Verteidigung führt im Frieden den Oberbefehl über die Streitkräfte. Dieser geht im Kriegszustand an den Unionskanzler über. (4) Der Zuschnitt der Ministerien und deren Untereinheiten, die Besetzung und Entlassung dieser Positionen liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Unionskanzlers. Artikel 46 – Geschäftsordnung der Unionsregierung (1) Der Unionskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Unionsminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung. (2) Der Unionskanzler leitet die Geschäfte der Unionsregierung. Die Entscheidungen der Unionsregierung werden durch Mehrheitsbeschluss getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Unionskanzler. (3) Der Unionskanzler beruft aus den Reihen der Unionsminister einen Stellvertreter. Dieser leitet die Regierungsgeschäfte bei vorübergehender Abwesenheit des Unionskanzlers. (4) Das Amt des Unionskanzlers endet durch Tod, Rücktritt, Verlust der Staatsbürgerschaft oder Amtsenthebung durch das Unionsgericht. Es endet in jedem Fall mit der Wahl eines neuen Unionskanzlers. Die Ämter der Unionsminister enden mit jeder Erledigung des Amtes des Unionskanzlers. (5) Auf Ersuchen des Unionspräsidenten ist der Unionskanzler, auf Ersuchen des Unionspräsidenten oder des Unionskanzlers ein Unionsminister verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung seines Amtsnachfolgers weiterzuführen. (6) Ist der Unionskanzler dauerhaft an der Amtsführung verhindert, übernimmt sein Stellvertreter bis zur Ernennung eines neuen Unionskanzlers dessen Amtsgeschäfte. Ist auch der Stellvertreter dauerhaft verhindert, betraut der Unionspräsident einen der Unionsminister kommissarisch mit der Ausführung der Amtsgeschäfte des Unionskanzlers. VI. Abschnitt – Die Gesetzgebung Artikel 47 – Gesetzgebung (1) Die Gesetzgebung liegt bei der Union. (2) Die Union ist für die Ausführung der Unionsgesetze zuständig. Artikel 48 - Polizeikräfte im Staatsnotstand (1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung der Union oder einer Provinz kann die Unionsregierung die Polizeikräfte einsetzen, die erforderlich sind. (2) Im Falle der Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand einer Provinz, kann die Unionsregierung per Verordnung die Kommandogewalt auf die jeweilige Provinzverwaltung übertragen. Artikel 49 – Gesetzesinitiative (1) Gesetzesvorlagen werden beim Unionsparlament durch die Unionsregierung, aus der Mitte des Unionsparlamentes oder durch das Volk eingebracht. Für Gesetzesvorlagen, die durch das Volk eingebracht werden, gelten die Bestimmungen des Artikels 51. (2) Alle eingebrachten Gesetzesvorlagen sind der Unionsregierung zuzuleiten, um diesen eine Stellungnahme zu ermöglichen. Artikel 50 - Gesetzgebungsprozess (1) Die Unionsgesetze werden vom Unionsparlament mit einfacher Mehrheit beschlossen. Artikel 51 – Volksbegehren und Volksentscheid (1) Ein vom Volk eingebrachter Gesetzesentwurf muss behandelt werden, wenn das Volksbegehren von mindestens fünfzehn Prozent der Bürger der Demokratischen Union unterstützt wird. Die Abstimmung über den Gesetzesentwurf hat spätestens sieben Tage nach dem Eingang des Begehrens zu beginnen. (2) Gesetzesentwürfe mit verfassungsänderndem Charakter sind unzulässig. (3) Kommt das Gesetz dem Volksbegehren entsprechend unverändert zustande, so wird kein Volksentscheid abgehalten und der Gesetzesentwurf gilt als angenommen. (4) Kommt das Gesetz nicht zustande, so wird vierzehn Tage nach dem Entschluss ein Volksentscheid abgehalten. Der Volksentscheid ist in Form einer Abstimmung über den Gesetzesentwurf des Volkes durchzuführen. (5) Die Berechtigung zur Teilnahme an dem Volksentscheid haben alle Unionsbürger. Näheres zum Ablauf des Volksentscheides regelt ein Unionsgesetz. (6) Zur Annahme des Gesetzesentwurfes ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer Mindestbeteiligung von dreißig Prozent der Stimmberechtigten notwendig. Artikel 52 – Referenden Das Unionsparlament kann mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass eine im Unionsparlament eingebrachte Gesetzesvorlage der Bevölkerung zur Abstimmung vorzulegen ist. Vom Unionsparlament vorzunehmende Wahlen und Abwahlen, der Unionshaushalt, die Einführung oder Abschaffung einer bestimmten Steuer oder Abgabe sowie die Bestimmung von deren Höhe, die Besoldung und Versorgung der Mitglieder des Unionsparlamentes, des Unionspräsidenten, der Mitglieder der Unionsregierung sowie sonstigen Bediensteten der Union, können nicht Gegenstand eines Referendums sein. Näheres regelt ein Unionsgesetz. Artikel 53 – Verfassungsänderungen (1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. (2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Unionsparlaments. (3) Eine Änderung dieser Verfassung, durch welchen die in den Artikeln 1-18, niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. (4) Eine Änderung dieses Artikels ist unzulässig. Artikel 54 – Zustandekommen und Inkrafttreten der Unionsgesetze (2) Ein durch Volksbegehren eingebrachtes Gesetz kommt zustande, wenn ihm das Unionsparlament zustimmt oder wenn ihm gemäß Artikel 51 Abs. 6 eine Mehrheit der Befragten seine Zustimmung gibt. (3) Ein zum Referendum gestelltes Gesetz kommt zustande, wenn eine absolute Mehrheit der Abstimmenden einer Mindestbeteiligung von dreißig Prozent der Abstimmungsberechtigten diesem zustimmt. (4) Die verfassungsgemäß zustande gekommen Gesetze werden vom Unionspräsidenten ausgefertigt und unterzeichnet. (5) Die unterzeichneten Gesetze werden vom Unionspräsidenten öffentlich im Unionsgesetzblatt verkündet. Jedes Gesetz soll den Tag seines Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt das Gesetz am Tag seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft. VII. Abschnitt – Die Rechtsprechung Artikel 55 - Die Justiz Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das in dieser Verfassung vorgesehene Unionsgericht und durch die sonstigen Gerichte ausgeübt. Artikel 56 - Richterliche Autonomie (1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. (2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen vor Ablauf ihrer Amtszeit nur durch strafgerichtliche Verurteilung oder durch Amtsenthebungsbeschluss, der von Unionsparlament und Unionsrat mit jeweils zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder zu treffen ist ihres Amtes enthoben werden. Die Mitglieder von Unionsparlament und Unionsrat dürfen nur dann einem Amtsenthebungsbeschluss zustimmen, wenn sie überzeugt sind, dass ein Richter bei seiner Amtsausübung gegen die Gesetzesbindung der Justiz verstoßen hat. Artikel 57 - Grundsätzlicher Anspruch vor Gericht (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Artikel 58 - Die Freiheit der Person (1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden. (2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterliche Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis um 23.59 Uhr des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist durch ein Unionsgesetz zu regeln. (3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am siebten Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen. (4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Artikel 59 - Das Unionsgericht (1) Das Unionsgericht entscheidet: 1. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Unionsorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieser Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Unionsorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind; 2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Recht mit dieser Verfassung; 3. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein; 4. in den übrigen in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen. (2) Das Verfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Gesetz zugewiesenen Fällen tätig. (3) Das Nähere bestimmt ein Unionsgesetz. Artikel 60 - Mitglieder des Unionsgerichts Unionsrichter werden vom Unionsparlament jeweils in geheimer Einzelwahl mit einfacher Mehrheit aller abgegebenen Stimmen gewählt und vom Unionspräsidenten ernannt. Das Gesetz kann bestimmen, dass der Unionspräsident unter gewissen Umständen einen Kandidaten ernennen kann, der die Mehrheit der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Näheres regelt das Gerichtsgesetz. Vor allem regelt es die Anzahl der Mitglieder des Unionsgerichts, seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen Artikel 61 - Gesetze verstoßen gegen die Verfassung (1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Unionsgerichtes einzuholen. (2) Ist in einem Rechtsstreit zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Rechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt, so hat das Gericht die Entscheidung des Unionsgerichtes einzuholen. VIII. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 62 - Überprüfung von Wahlen (1) Die Durchführung von Wahlen und Volksentscheiden auf Unionsebene sowie die Wahlprüfung ist Sache des Unionswahlleiters. (2) Der Unionswahlleiter wird vom Unionsinnenminister dem Unionspräsidenten zur Ernennung vorgeschlagen. (3) Scheidet der Unionswahlleiters durch Abberufung durch das Unionsparlament, Tod oder Amtsniederlegung aus dem Amt aus, so ist umgehend einer neuer Unionswahlleiter zu bestimmen. (4) Gegen Entscheidungen des Unionswahlleiters ist innerhalb von sieben Tagen nach Beendigung einer Wahl Beschwerde an das Unionsgericht zulässig. Näheres regelt ein Unionsgesetz. Artikel 66 – Unvereinbarkeit von Ämtern (4) Der Unionspräsident darf nicht gleichzeitig Mitglied eines Staatsorganes der Exekutive, Legislative oder Judikative auf Unionsebene sein. Artikel 64 – Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung gilt fort, soweit es der Verfassung nicht widerspricht und solange kein anderweitig gemäß den Regeln dieser Verfassung vorgesehenes Recht eingeführt wird. Artikel 65 - Übergangszeit nach der Verkündung dieser Verfassung Nach Verkündung dieser Verfassung bleiben die bisherigen Staatsorgane, mit Ausnahme der Mitglieder des Unionsrates, des Präsidenten des Unionsrates, des stellvertretenden Unionsratspräsidenten, der Mitglieder der Legislativorgane der ehemaligen Unionsländer und der Exekutivorgane der ehemaligen Unionsländer, im Amt. Artikel 66 - Verkündung der Verfassung (1) Der Unionspräsident stellt vor dem Unionsparlament in öffentlicher Sitzung die Annahme dieser Verfassung fest, fertigt sie aus und verkündet sie. (2) Diese Verfassung tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft. Artikel 67 – Gültigkeit der Verfassung (1) Diese Verfassung, die für das gesamte Volk der Demokratischen Union gilt, verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem gesamten Volk der Demokratischen Union in freier Entscheidung beschlossen worden ist. (2) Zur Annahme einer neuen Verfassung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bei einer Mindestbeteiligung von fünfzig Prozent der Stimmberechtigten notwendig. IX. Abschnitt – Finanzen der Union und der Länder Artikel 68 - Haushalte der Union und der Provinzen (1) Die Union und die Provinzen haben ihre Haushalte ausgeglichen, den wirtschaftlichen wie finanziellen Rahmenbedingungen angemessen und in Verantwortung vor den kommenden Generationen zu gestalten. (2) Die Union weist den Unionsländern Haushalte zu, in deren Rahmen die Provinzen, gemäß den Bestimmungen der Unionsgesetze, haushalterisch eigenständig und eigenverantwortlich agieren. (3) Die Haushalte der Union und die Haushalte der Länder bedürfen der Zustimmung des Unionsparlamentes. (4) Zur Gewährleistung der Stabilität der Haushalte von Union und Ländern erlässt die Union ein Gesetz, in welchem Rahmen für Verschuldung gesetzt werden. Artikel 69 - Finanzhoheit (1) Steuern sind einmalige oder regelmäßige finanzielle Zwangsabgaben, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und die von den öffentlichen Gebietskörperschaften aufgrund ihrer Finanzhoheit allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den ein Gesetz die Leistungspflicht knüpft. (2) Die Erhebung einer Steuer darf nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes erfolgen, das den Steuertatbestand und die Steuerhöhe bestimmt. Die Finanzhoheit liegt bei der Union. (3) Die Erhebung sowie die Höhe einer Steuer bedarf der Zustimmung des Unionsparlamentes. (4) Die Union zieht sämtliche Steuern. (5) Die Erlöse aus Zertifikaten und Rohstoffverkäufen gehen an die Union. (6) Die Aufnahme von Krediten ist der Union vorbehalten. (7) Die Provinzen dürfen nicht mehr ausgeben, als ihnen im Globalhaushalt zugewiesen wurden. (8) Die Haushalte der Provinzen bedürfen der Genehmigung durch die Unionsregierung. (9) Die Provinzen sind verpflichtet, Gelder, die während einer Haushaltsperiode nicht ausgegeben wurden, ihren finanziellen Rücklagen zuzuführen. Sie sind verpflichtet, der Unionsregierung über die Höhe der finanziellen Rücklagen regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Quartal, Bericht zu erstatten. Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]() Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Helen Bont: 27.11.2015 19:50. ![]() Manuri, den 18.12.2015 Sehr geehrte Frau Unionsratspräsidentin, das Unionsparlament hat das nachfolgende Gesetz verabschiedet. Hochachtungsvoll, ![]() Präsidentin des Unionsparlaments Gesetz zur Einführung des Kontrahierungszwangs und des Diskriminierungsverbots
§ 1 Buch III des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt: "§ 2 Kontrahierungszwang (1) Unternehmer, die als Monopolisten oder Oligopolisten, Waren und Dienstleistungen öffentlich anbieten, sind zum Vertragsschluss verpflichtet. (2) Monopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der eine Ware oder Dienstleistung allein anbietet oder wenn der Verbraucher nur in unzumutbarer Weise auf alternative Unternehmer ausweichen kann. (3) Verbraucher im Sinne von Absatz 2 dieses Paragraphen sind auch Unternehmer, die auf die angebotene Ware oder Dienstleistung angewiesen sind. (4) Oligopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der mindestens 30% des Marktes bezüglich der von ihm angebotenen Ware oder Dienstleistung beherrscht. (5) Unabhängig von § 2 sind Konrahierungspflichtig alle: a.) Verkehrsbetriebe (Nahverkehr, Bahn, Bus, Taxi), sofern vom potentiellen Fahrgast keine Gefahren für Leib, Leben und Eigentum von Fahrer, sonstigen Angestellten, Fahrgästen oder Eigentum des Verkehrsbetriebs zu befürchten sind; b.) Apotheken, Arztpraxen, Kliniken; c.) Postdienstleister; d.) Telekommunikationsunternehmen bezüglich Telekommunikationsdienstverträge auf Guthabenbasis; e.) Banken und Sparkassen bezüglich der Eröffnung eines Guthaben-Giro-Kontos; f.) Versicherungsunternehmen bezüglich des Abschlusses von allgemeinen und besonderen Haftpflichtversicherungen; g.) staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Krankenversicherungen; h.) Wasser- Gas- und Elektrizitätsanbieter sowie Netzbetreiber; i.) Pressegrossisten. (6) Gerät ein Schuldner mit der Zahlungspflicht in Verzug, so kann der Gläubiger die ihm obliegende Pflichterfüllung solange aussetzen, bis der Schuldner seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist, es sei denn, der Schuldner wird durch die Aussetzung an Leben, Gesundheit und Eigentum verletzt. § 3 Diskriminierungsverbot (1) Anbietern von öffentlichen Waren und Dienstleistungen ist es verboten, Verbraucher aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität wegen zu benachteiligen. Das Selbe gilt für Arbeitgeber in Bezug auf Bewerber und Beschäftigte. (2) Vermieter, die mehr als 30 Wohnungen vermieten, sind Anbieter von öffentlichen Waren. (3) Gegen Benachteiligungen aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen haben Betroffene ein Unterlassungsanspruch. Diesen können sie gerichtlich geltend machen, wenn eine Fortsetzung der Benachteiligung zu befürchten ist. (4) Betroffene, die aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen, benachteiligt wurden, haben gegenüber dem Diskriminierer Anspruch auf Schadensersatz und Wiedergutmachung für immaterielle Schäden." § 2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft. Tatjana Bont
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