Demokratische Union » Unionsländer » Republik Westliche Inseln » Rechtsinformationssystem (RIS) » Bezirkshauptmannschaften-Gesetz (BH-G) » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen Bezirkshauptmannschaften-Gesetz (BH-G)
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
Republik Westliche Inseln
Landesregierung
22.03.2014 22:12 Bezirkshauptmannschaften-Gesetz (BH-G)
Bezirkshauptmannschaften-Gesetz (BH-G)

§ 1

Die Republik Westliche Inseln ist in politische Bezirke gegliedert, die jeweils von einer Bezirkshauptmannschaft als Verwaltungssprengel der mittleren Ebene geleitet werden.

§ 2
(1) Jede Stadtgemeinde oder Landgemeinde ist einem politischen Bezirk zugeordnet.
(2) Staturstädte sind keinem politischen Bezirk zugeordnet. Sie erfüllen für ihr Gebiet auch die Aufgaben der Bezirkshauptmannschaften und unterstehen der unmittelbaren Gemeindeaufsicht durch die Landesregierung.

§ 3
Die Bezirkshauptmannschaften sind auf dem Gebiet der von ihnen geleiteten Bezirke zuständig für:
    - Gemeindeaufsicht,
    - Sicherheitspolizei,
    - Straßenverkehrswesen,
    - Gewerbeaufsicht,
    - Gesundheitswesen,
    - Armenwesen
sowie alle weiteren Aufgaben, die ihnen durch die Landesgesetze übertragen werden.

§ 4
(1) Jede Bezirkshauptmannschaft wird von einem Bezirkshauptmann geleitet, der seinen Amtssitz im jeweiligen Bezirkshauptort hat. Eine Bezirkshauptmannschaft kann Exposituren als Außenstellen ihrer Verwaltung einrichten.
(2) Die Bezirkshauptleute werden vom Inselpräsidenten ernannt und entlassen.
(3) Zum Bezirkshauptmann kann jeder Landesbürger ernannt werden, der seinen Wohnsitz in einer Gemeinde des betreffenden Bezirks oder einer räumlich angrenzenden Statutarstadt hat, wenn für diesen Bezirk noch kein Bezirkshauptmann ernannt ist.
(4) Ein Bezirkshauptmann ist aus seinem Amt zu entlassen, wenn er seinen Wohnsitz in einen anderen Bezirk oder eine räumlich nicht angrenzende Statutarstadt verlegt, wenn er die Landesbürgerschaft verliert oder wenn er in Ausübung seines Amtes schwerwiegend oder beharrlich gegen die Landesgesetze oder die Weisungen der Landesregierung verstößt.

§ 5
Dieses Gesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.

Anlage zum Bezirkshauptmannschaften-Gesetz / Zuordnung der Gemeinden zu den politischen Bezirken und die Bezirkshauptorte

Bezirk Bahiola

Gemeinde Bahiola
Gemeinde Bondi
Gemeinde Holi'i
Gemeinde Kano
Gemeinde Luehi
Gemeinde Waipahu Beach

Bezirkshauport: Gemeinde Bahiola

Bezirk Christopuerto-Land

Gemeinde Laguna
Gemeinde Neocita
Gemeinde Santiago di Tropicali

Bezirkshauptort: Stadt Christopuerto

Bezirk Halena

Gemeinde Halena
Gemeinde Ohana

Bezirkshauptort: Gemeinde Halena

Bezirk Kamahamea-Land

Gemeinde Hula
Gemeine Kawai
Gemeinde Kualahi
Gemeinde Sionhoha

Bezirkshauptort: Landeshauptstadt Kamahamea

Bezirk Kaon Pele

Gemeinde Kaon Pele
Gemeinde Luma
Gemeinde Wakalono

Bezirkshauptort: Gemeinde Kaon Pele

Bezirk La Plage

Gemeinde La Plage
Gemeinde Marigot
Gemeinde Saint-Nazaire

Bezirkshauptort: Gemeinde La Plage

Bezirk Saint-Pierre-Land

Gemeinde Monpti
Gemeinde Saint-Tome

Bezirkshauptort: Freie Hafenstadt Saint-Pierre

Bezirk Santa Christa

Gemeinde Santa Christa
Gemeinde Jedamca
Gemeinde Libertaria

Bezirkshauptort: Gemeinde Santa Christa

Bezirk Welokaija

Gemeinde La'i
Gemeinde Malu
Gemeinde Pa'jo
Gemeinde Welokaija

Bezirkshauptort: Gemeinde Welokaija




Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Demokratische Union » Unionsländer » Republik Westliche Inseln » Rechtsinformationssystem (RIS) » Bezirkshauptmannschaften-Gesetz (BH-G)