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Grund- und Diplomatielagenvertrag zwischen dem Großherzogtum Bazen und der Demokratischen Union Präambel Im Wissen um die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit, gewillt, ihre bilateralen Beziehungen auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und beseelt vom Geiste des Friedens und der Kooperation, sind die Hohen Vertragsschließenden Parteien wie folgt überein gekommen:: Artikel I Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erkennen einander als souveräne Staaten an. Artikel II Die Hohen Vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, die Landesgrenzen, Hoheitsgewässer und den Luftraum der jeweils anderen Partei zu achten und nur auf ausdrücklichen Wunsch der jeweils anderen Regierung in die innerstaatlichen Belange der jeweils anderen Partei einzugreifen. Artikel III Die Hohen Vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, Differenzen auf diplomatischem Wege und auf die Androhung oder den Einsatz von Gewalt zu verzichten.. Ein Einsatz militärischer oder paramilitärischer Truppen oder geheimdienstliche Aktivitäten im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei darfnur mit ausdrücklicher Genehmigung durch die Regierung des Vertragspartners erfolgen. Artikel IV Die Hohen Vertragsschließenden Parteien unterhalten nach Möglichkeit Botschaften bei der jeweils anderen Partei. Das dorthin entsandte Personal genießt nach erfolgter Akkreditierung diplomatische Immunität. Botschafter können einseitig mit Begründung jederzeit abgezogen werden. Artikel V Die Hohen Vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, ihre bilateralen Beziehungen durch eine kontinuierliche Zusammenarbeit, insbesondere auf den Gebieten der Writschaft, der Telekommunikation, des Verkehrswesens, der Kultur und der jusitiziellen Zusammenarbeit, zu vertiefen. Artikel VI Dieser Vertrag hat unbegrenzte Laufzeit. Er kann einseitig binnen zwei Wochen mit Begründung gekündigt werden. Die Kündigung ist der Regierung der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich in einer diplomatischen Note mitzuteilen. Artikel VII Dieser Vertrag tritt mit dem Abschluss der Ratifizierung durch beide Vertragsparteien in Kraft. Manuri, den Für das Großherzogtum Bazen Für die Demokratische Union Die Unionskanzlerin hat das Wort. Bernardo G. Macaluso Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth ![]() Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt
Sehr geehrter Herr Präsident, Hohes Haus,
der vorliegende Entwurf für einen Gundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und dem Großherzogtum Bazen wurde bereits vor geraumer Zeit ausgehandelt und ist nun unterschriftsreif. Der Vertrag stellt die bilateralen Beziehungen auf eine rechtliche Grundlage und dient gleichzeitig als Basis für deren weiteren Ausbau. Ich bitte das Hohe Haus daher um Zustimmung. Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]()
Gibt es hier noch Wortmeldungen?
Bernardo G. Macaluso Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth ![]() Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt
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