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Alexander Krüger
Titan.
11.05.2012 23:52 Infrastrukturgesetz der Freien Republik Katista
Zitat:
Infrastrukturgesetz der Freien Republik Katista

§1 - Begriffsdefinition
Als Infrastruktur im Sinne dieses Gesetzes wird die Gesamtheit aller Mittel bezeichnet, die zum Transport von Personen und Gütern dient, insbesondere Straßen-, Eisenbahn-, Flug-, Schiff- und Pipelineinfrastruktur

§2 - Zuständigkeit
(1) Die Errichtung und Verwaltung der grundlegenden Infrastruktur obliegt dem Landesministerium für Infrastruktur.
(2) Private Unternehmen sind dazu befugt, außerhalb des in §2 Absatz 1 genannten Bereiches Infrastrukturmaßnahmen zu tätigen. Dazu ist die Genehmigung des Landesministers für Infrastruktur nötig.

§3 - Grundlegende Versorgung
Das Landesministerium für Infrastruktur hat für eine den grundlegenden Ansprüchen genügende Versorgung in sämtlichen Landesteilen, sowie zu benachbarten Unionsländern, sicher zu stellen.

§4 - Straßeninfrastruktur
(1) Das höchstrangige Autobahnnetz wird ausschließlich vom Landesministerium für Infrastruktur betrieben.
(2) Das mittelrangige Landesstraßennetz wird vom Landesministerium für Infrastruktur betrieben. Kooperationen zwischen dem Land und privaten Unternehmen sind möglich, sofern die Grundversorgung nach §3 nicht gefährdet ist.
(3) Das niederrangige Straßennetz wird vom Landesministerium für Infrastruktur sowie von Gemeinden und privaten Unternehmen unter Benachrichtigung des Landesministeriums für Infrastruktur betrieben.

§5 - Schieneninfrastruktur
(1) Die Versorgung sämlicher Landesteile mit Ausnahme von §5 (3) hat mit den geeigneten Schienenverkehrsträgern (inklusive Magnetschwebebahnen) durch die Katistanischen Landesbahnen zu erfolgen.
(2) Private Unternehmen sind befugt, zu §5 (1) konkurrierende und ergänzende Eisenbahnen zu betreiben. §2(2) gilt entsprechend.
(3) Die innerstädtische Schienennahverkehrsinfrastruktur ist von der jeweiligen Gemeinde selbst zu betreiben.

§6 - Luftinfrastruktur
(1) Der Luftraum über der Freien Republik Katista wird von der Landesluftüberwachung in Kooperation mit der Unionsluftwaffe überwacht.
(2) Die Betreibung von Flughäfen erfolgt durch die jeweiligen Gemeinden sowie durch private Unternehmen. Für einen Neubau ist die Genehmigung des Landesministers für Infrastruktur erforderlich.
(3) Die Betreibung von Fluglinien erfolgt durch private Unternehmen.

§7 - Wasserinfrastruktur
(1) Die Überwachung der das Land umgrenzenden Meere obliegt der Katistanischen Küstenwache.
(2) Die Betreibung von Häfen obliegt Gemeinden und privaten Firmen. Für einen Neubau ist die Genehmigung des Landesministers für Infrastruktur erforderlich.
(3) Die Betreibung von Fährlinien und sonstiger Schifffahrt erfolgt privaten Unternehmen.
(4) Die Errichtung und Betreibung von innerländischen Wasserwegen, Flüssen und Kanälen obliegt dem Unionsministerium für Infrastruktur.

§8 - Sonstige Infrastruktur
(1) Unter den Begriff "Sonstige Infrastruktur" fallen insbesondere Pipelines, Kraftwerke und Stromleitungen sowie Müllentsorgungsanlagen.
(2) Vor der Errichtung von sonstiger Infrastruktur nach §8 (1) ist die Genehmigung des Landesministers für Infrastruktur einzuholen.

§9 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt 24 Stunden nach seiner Verkündung in Kraft.




Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
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