DEMOKRATISCHE UNION
- Das Oberste Unionsgericht -
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Berufungssache gegen das Urteil des Unionsstrafgerichts vom 16. Februar 2007 (AZ: UGSt 2006-13)
des Herrn Dr. Alexander Böker
wohnhaft in Freistein, Demokratische Union
- Berufungskläger -
sowie
der Unionsanwaltschaft
- Berufungskläger -
gegen
Herrn Palin Waylan-Majeres
wohnhaft in Watoran, Heroth, Demokratische Union
vertreten durch Herrn RA Glencairn
- Berufungsbeklagter -
hat das Oberste Unionsgericht nach Art. 58 Abs. 2 UVerf, §§ 7 Abs. 4 Nr. 1, 9 Abs. 1 UGerG durch
den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
und die Schöffen Grimm und Prof. Rousseau-Mason
für Recht erkannt:
1. Das Urteil des Unionsstrafgerichts vom 16. Februar 2007 (AZ: UStG 2006-13) wird aufgehoben.
2. Der Berufungsbeklagte wird wegen Beleidigung nach § 66 StGB zu einer Geldstrafe i.H.v. acht Tagessätzen zu jeweils 65 Bramer verurteilt.
3. Der Antrag des Berufungsklägers nach § 11 V StPG wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Berufungsbeklagte.
Der Schöffe Konrad Grimm schloss sich der Auffassung der Vorinstanz an und votierte für eine Abweisung des Berufungsantrags.
Gründe:
I.
Am 16. Februar 2007 erging durch den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi ein Urteil in der Strafsache gegen den Berufungsbeklagten durch welches dieser freigesprochen wurde.
Am. 1. März 2007 legte der Nebenkläger begründeten Einspruch beim Obersten Unionsgericht ein.
Das Rechtsmittel wurde innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist eingelegt. Des Weiteren ist der Berufungskläger durch das Urteil des Unionsstrafgerichts beschwert.
Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts der Demokratischen Union ergibt sich aus §§ 7 Abs. 4 Nr. 1, 9 Abs. 1 UGerG.
Das Rechtsmittel ist somit zulässig.
II.
Tatsachen wurden durch die Berufung nicht bestritten, und können darüber hinaus auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein.
Das Gericht ist insofern an die Ausführungen des Unionsstrafgericht gebunden.
Bezüglich der groben Fehler in der Rechtsanwendung haben die Berufungskläger vorgebracht, dass die von dem Unionsstrafgericht vorgenommene Abwägung zwischen dem Recht auf Meinungsäußerung und der persönlichen Ehre fehlerhaft sei.
Darüber hinaus liege eine Schmähkritik vor, was das Gericht grob verkannt haben soll.
Das Gericht habe des Weiteren einen rein subjektiven Maßstab bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beleidigung vorliegt angelegt, obwohl diese Frage aus objektiver Sicht zu beurteilen ist.
Zuletzt läge eine Überschreitung der Verhältnismäßigkeit bezüglich des § 70 StGB vor.
III.
Das Unionsstrafgericht ging in seinem Urteil davon aus, dass das Grundrecht des Berufungsgegners auf freie Meinungsäußerung in dem konkreten Fall höher zu bewerten ist, als die persönliche Ehre des Berufungsklägers.
An dieser Stelle ist daher die Frage zu erörtern, ob es sich bei der durch den Berufungsgegner getätigten Aussage, um eine Beleidigung i.S.d. § 66 StGB handelte.
Eine Beleidigung i.S.d. § 66 StGB ist die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber dem Beleidigten oder Dritten. Zwar findet sich in § 66 StGB keine Definition, jedoch hat sich diese Definition im Laufe der Zeit durch die Rechtssprechung und Rechtslehre entwickelt und ist nunmehr als allgemein Gültig anzusehen.
Diskutiert wurde weiterhin die Frage, ob eine sog. Schmähkritik vorliegt, die grundsätzlich eine Beleidigung i.S.d. § 66 StGB darstellt.
Eine Schmähkritik ist eine herabsetzende Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
Der Berufungsbeklagte bezeichnete den Berufungskläger im Verlauf einer Gerichtsverhandlung als "berühmten Rechtsverdreher".
Sowohl aus der subjektiven Sicht des Berufungsklägers, als auch aus einer objektivierten Sicht heraus, ist diese Aussage, welche eine Meinungsäußerung des Berufungsbeklagten darstellt, als ehrverletzend anzusehen.
Die Bezeichnung als Rechtsverdreher indiziert den Eindruck, der Berufungskläger würde das Recht zu seinen Gunsten beugen.
Auch handelt es sich bei der Bezeichnung um eine Schmähung des Berufungsklägers, da es dem Berufungsbeklagten, wie das Unionsstrafgericht in seiner zusammenfassenden Würdigung richtig darstellte, nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache ging, sondern hier deutlich die persönliche Diffamierung des Berufungsklägers im Vordergrund stand.
Wie bereits dargelegt stellt eine Schmähkritik stets eine Beleiadigung i.S.d. § 66 StGB dar.
Das Unionsstrafgericht kam bei der Abwägung der Rechtspositionen zu dem Ergebnis, dass der Berufungskläger diese Ehrverletzung hinnehmen müsse, da das Grundrecht der Meinungsäußerung überwiegen würde.
Dieser Auffassung ist hier nicht zu folgen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass grundsätzlich kein Unterschied zwischen den Persönlichkeitsrechten verschiedener Personen besteht. Ein Jurist genießt demnach den selben Schutz bezüglich seiner persönlichen Ehre wie ein Politiker, oder ein Fließbandarbeiter.
Es ist lediglich eine Differenzierung auf Grund der tatsächlichen Umstände möglich.
Die Ehrverletzung des Berufungsbeklagten erfolgte wie bereits geschildert im Verlauf einer Gerichtsverhandlung, bei der sich die Berufungsparteien als Prozessparteien gegenüber standen.
Auch, und gerade vor Gericht geht es um eine sachliche Aufarbeitung des Falles bei der persönliche Anfeindungen der Parteien keinen Platz haben sollten. Der Berufungsbeklagte versuchte durch die von ihm getätigte Aussage, den Berufungskläger zu diskreditieren um so einen für ihn günstigeren Prozessverlauf zu erlangen.
Ein solches Vorgehen ist vor Gericht nicht zu tolerieren. Der Berufungsbeklagte darf hier nicht auch noch dafür belohnt werden, dass er die Verhandlung von der sachlichen Ebene auf die persönliche und beleidigende Ebene verlagert. Daher ist auch sein Recht auf Meinungsäußerung, dass seine Grenzen im Recht der persönlichen Ehre des anderen findet, als Rang niederer anzusehen.
Eine Rechtfertigung auf Grund eines Überwiegens der Meinungsäußerung ist daher nicht gegeben. Der Berufungsbeklagte hat sich somit einer vorsätzlich begangenen Beleidigung nach § 66 StGB strafbar gemacht.
Das Unionsstrafgericht ist somit auf Basis einer fehlerhaften Rechtsanwendung des § 66 StGB zu einem in der Sache nicht haltbaren Urteil gelangt. Damit ist der Fehler in der Rechtsanwendung auch Grob i.S.d. § 9 III UGerG.
Die Berufung ist somit begründet.
IV.
Strafmildernd ist dem Berufungsbeklagten zu Gute zu halten, dass er seine Tat zu keinem Zeitpunkt bestritt. Strafverschärfend wirkt sich hingegen aus, dass er keinerlei Reue oder Bedauern zeigte.
Die Anzahl der Tagessätze ergibt sich aus der Schwere der Tat. Die durch den Berufungsbeklagten getätigte Aussage ist als vergleichsweise leicht anzusehen. Somit hält das Gericht eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens für Tat und Schuldangemessen.
Die Höhe der Tagessätze ergibt sich aus § 24 III StGB. Zu Grunde gelegt wurde eine durchschnittliches Monatseinkommen i.H.v. 2.000 Bramer. Somit ergibt sich für die Tagessätze ein Betrag von 65 Bramer.
V.
Die weiteren Ausführungen der Berufungskläger sind auf Grund der bereits durch die fehlerhafte Anwendung des § 66 StGB erfolgte Begründetheit für die Entscheidung unerheblich.
Das Berufungsgericht hat jedoch noch die Frage des Schadensersatzes des Berufungsklägers nach § 11 V StPG zu bescheiden.
Nach Ansicht des Gerichts kann dem Berufungskläger kein Schadensersatz, auch nicht unterhalb der beantragten Höhe, zugesprochen werden, da keinerlei tatsächliche Nachteile und Schäden für ihn ersichtlich sind.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 3 a der Gerichtskostenverordnung II vom 12.04.2005 sind die Verfahrenskosten dem Angeklagten aufzuerlegen.
Die Kosten der Verfahrens werden nach § 7 a der Gerichtskostenverordnung II auf 52,00 Bramer beziffert.
Berechnungsgrundlage ist hierfür die verhängte Geldstrafe in Höhe von insgesamt 520 Bramer.
Das Oberste Unionsgericht am 01. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft, sowie den Schöffen Grimm und Prof. Rousseau-Mason.
Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Konrad Grimm
Prof. Sylvain Rousseau-Mason