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| Original von Peter Vain Dies bitte auch im Eilverfahren. Danke. Antrag: Verteidigungsfall Das Unionsparlament der Demokratischen Union stellt aufgrund der Kriegserklärung des Königreichs Barnstorvie den Verteidigungsfall fest. Das Unionsparlament genehmigt der Unionsregierung Maßnahmen gemäß Art. 17 II und 17 III der Unionsverfassung. |
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Erstes Änderungsgesetz zum Unionsgesetz über Vergütungen und den Öffentlichen Dienst der Union (Unionsdienstgesetz / UDG) § 1 Der § 2 UDG wird folgendermaßen geändert: §2 Auszahlung der Vergütungen (1) Die Vergütungen werden unbar innerhalb der ersten fünfundzwanzig Tage eines Kalendermonats für den laufenden Monat an den Empfänger entrichtet. (2) Für die Durchführung der Vergütungen ist der für Finanzen zuständige Unionsminister zuständig. § 2 Der § 3 UDG wird folgendermaßen geändert: §3 Mitglieder der Unionsorgane (1) Pro Kalendermonat erhalten a) der Unionspräsident 4.500 Bramer; b) der Unionskanzler 4.000 Bramer; c) jeder Unionsminister 3.500 Bramer; d) jeder Unionsrichter 2.000 Bramer und e) jedes Mitglied des Unionsparlamentes 2.000 Bramer. (2) Die Präsidenten des Unionsparlamentes und des Unionsrates erhalten zusätzlich jeweils 1.000 Bramer, deren Stellvertreter 800 Bramer pro Kalendermonat. § 3 Der § 4 UDG wird folgendermaßen geändert: §4 Staatssekretäre Mitarbeiter der Organe der Union und ihnen unterstellten Einrichtungen im Range eines Staatsekretärs erhalten pro Kalendermonat jeweils 2.500 Bramer. § 4 Der § 5 UDG wird folgendermaßen geändert: §5 Behördenleiter & hochrangige Mitarbeiter (1) Pro Kalendermonat erhalten a) der Oberste Unionsanwalt 2.000 Bramer; b) jeder weitere Unionsanwalt 1.750 Bramer; c) der Leiter des Amtes für Einwohnerangelegenheiten 1.750 Bramer und d) der Leiter der Unionspolizei 1.750 Bramer. (2) Nicht in Absatz 1 aufgeführte Leiter von Unionseinrichtungen erhalten eine per Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung. Diese darf 1.750 Bramer nicht unterschreiten. § 5 Der § 6 UDG wird folgendermaßen geändert: §6 Mitglieder des Diplomatischen Dienstes Die Vergütungen für die Mitglieder des Diplomatischen Dienstes legt der für Äußeres zuständige Unionsminister per Verordnung fest. Dabei erhält jedes Mitglied mindestens 1.500 Bramer pro Kalendermonat. § 6 Der § 7 UDG wird folgendermaßen geändert: §7 Mitarbeiter der Unionsorgane & ihnen unterstellten Einrichtungen (1) Sämtliche Mitarbeiter der Organe der Union und ihnen unterstellten Einrichtungen erhalten pro Kalendermonat eine per Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung. Diese darf 800 Bramer nicht unterschreiten. (2) Die nach Absatz 1 vereinbarte Vergütung muss der Arbeitsbelastung entsprechen. § 7 Der § 8 UDG wird folgendermaßen geändert: §8 Angehörige der Unionsstreitkräfte (1) Für die Angehörigen der Unionsstreitkräfte legt der für Verteidigung zuständige Unionsminister nach Rücksprache mit dem Unionsminister der Finanzen und mit dessen Zustimmung die Vergütungen per Verordnung fest. Diese Verordnung hat den militärischen Dienstgrad sowie die entsprechende Höhe der Vergütung zu enthalten. (2) Die Vergütung der Soldaten ist zu ändern, wenn die Haushaltslage der Demokratischen Union dies erfordert und der Unionsminister der Finanzen dies verlangt. § 8 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft. |
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Haushalt der Demokratischen Union für die Monate Oktober und November 2007 I. EINNAHMEN: 517.000,-
Lfde Nr. Titel Summe 1010: Entnahme aus Unionsvermögen: 517.000,-
II. AUSGABEN: 517.000,- Lfde Nr. Titel Summe: 2000 Löhne, Gehälter, Sold, Pensionen: 517.000,-
2010 Unionspräsident 36.000,-
2020 Unionskanzler 32.000,-
2030 Unionsminister des Auswärtigen 28.000,-
2031 Diplomatischer Dienst (1) 36.000,-
2032 Staatssekretär im Aussenministerium 3.000,-
2040 Unionsminister der Finanzen 0,-
2041 Präsident des Zollkriminalamtes 16.000,-
2050 Unionsminister der Justiz 0,-
2051 Oberster Unionsanwalt 16.000,-
2060 Unionsminister der Verteidigung 28.000,-
2070 Unionsminister für Soziales 0,-
2080 Unionsminister der Wirtschaft 0,-
2090 Unionsminister des Innern (2) 14.000,-
2091 Leiter der Unionspolizei 16.000,-
2092 Leiter Amt f. Einwohnerangelegenh. 14.000,-
2210 Präsident des Unionsparlament 16.000,-
2211 Stellv. Präs. d. Unionsparlaments 10.000,-
2212 Diäten Unionsparlament (3) 176.000,-
2220 Präsident des Unionsrates 10.000,-
2221 Stellv. Präs. d. Unionsrates 10.000,-
2310 Richter am Obersten Unionsgericht (4) 40.000,-
2410 Unionsbankpräsident 16.000,-
Fußnoten: (1) Die Mitglieder des Diplomatischen Dienstes erhalten jeweils ein monatliches Gehalt in Höhe von 6.000,-
.(2) Bei der Finanzplanung wurde in Rechnung gezogen, dass das Amt des Unionsministers des Innern im November wieder besetzt wird. (3) Jedes Mitglied des Unionsparlaments erhält eine monatliche Diät in Höhe von 8.000,-
.(4) Jeder Unionsrichter am Obersten Unionsgericht erhält ein monatliches Gehalt in Höhe von 8.000,-
. Bei der Finanzplanung wurde in Rechnung gestellt, dass im November ein dritter Unionsrichter gewählt werden kann.(5) Gelder, die nicht ausgegeben wurden, fließen nach Abschluss des Doppelhaushalts in die Rücklagen der Demokratischen Union. (6) Alle Haushaltsposten sind miteinander deckungsgleich. |
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Unionssteuergesetz (UStG) § 1 Steuerpflicht (1) Alle natürlichen und juristischen Personen, die innerhalb der Demokratischen Union einen Wohnsitz haben, sind unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig. Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Demokratischen Union zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder erschlossen werden. (2) Unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind auch diejenigen natürlichen Personen, die weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Demokratischen Union haben, wenn sie zu einer inländischen natürlichen oder juristischen Person in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn beziehen. (3) Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt dem Unionsminister der Finanzen. (4) Die Durchführung soll, soweit möglich, automatisiert erfolgen. § 2 Arten der zu versteuernden Einkommen Der Einkommenssteuer unterliegen: 1. Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, 2. Einkommen aus selbständiger Arbeit, 3. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und Fischerei, 4. Einkommen aus Gewerbebetrieb, 5. Einkommen aus Kaptialvermögen, 6. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkommen. § 3 Sätze der Einkommenssteuer Monatliche Einkommen, 1. bis einschließlich 210,00 B sind steuerbefreit, 2. ab 210,01 B bis einschließlich 1.000,00 B werden mit 10% besteuert, 3. ab 1.000,01 B bis einschließlich 2.500,00 B werden mit 15% besteuert, 4. ab 2.500,01 B bis einschließlich 4.500,00 B werden mit 25% besteuert, 5. ab 4.500,01 B werden mit 37% besteuert. § 4 Kapitalbesteuerung (1) Auf Geldvermögen wird eine Vermögenssteuer erhoben. (2) Jede natürliche Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 30.000,- B. (2a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 30.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 0,5% erhoben. (3) Jede juristische Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 100.000,- B. (3a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 100.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 2,5% erhoben. § 5 Körperschaftssteuer (1) Von juristischen Personen wird eine Körperschaftssteuer erhoben. (2) Von der Körperschaftssteuer befreit sind alle Körperschaften des öffentlichen Rechts. (3) Über die Zu- oder Aberkennung des Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts entscheidet das Unionsministerium der Finanzen durch Verordnung. (4) Auf den Gewinn einer Körperschaft, also alle Einnahmen (Zahlungseingänge) abzüglich aller Ausgaben (Zahlungsausgänge) über alle Konten innerhalb eines Kalendermonats, werden Steuern erhoben. (4a) Der Steuersatz beträgt ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von: 1. ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von 500,01 bis einschließlich 3.000,00 B 5,5%, 2. ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von 3.000,01 B bis einschließlich 5.000,00 B 10,5%, 3. ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von 5.000,01 B bis einschließlich 10.000,00 B 20,5%, 4. ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von 10.000,01 B 30,5%. §6 Geldausfuhrzoll (1) Auf die Ausfuhr von Geld von der Unionsbank auf eine ausländische Bank wird ein Zoll von 15% erhoben. Zollpflichtig ist die Auslandsüberweisung unabhängig von der technischen Abwicklung des Währungsumtauschs durch die beteiligten Nationalbanken. (2) Jede natürliche Person mit Konto bei der Unionsbank hat einen Freibetrag von 150 Bramer je Kalendermonat, der zollfrei bleibt. (3) Von dem ausgeführten Geldbetrag eines Kalendermonats werden Geldeinfuhren des gleichen Kalendermonats in Abzug gebracht. (4) Zollschuldner ist der Inhaber des Kontos bei der Unionsbank. (5) Wer nach diesen Vorschriften zollpflichtig ist, hat unaufgefordert spätestens am vierzehnten Tag des folgenden Kalendermonats diesen Umstand dem Unionsminister der Finanzen anzuzeigen. Die Anzeige muss eine vollständige Aufstellung der Ausfuhren und eine Aufstellung der Einfuhren, die der Zollpflichtige in Abzug bringen will, enthalten. (6) Der Unionsminister der Finanzen erlässt daraufhin einen Zollbescheid, im übrigen gilt §3. (7) Die Zollpflichtigkeit kann nach Ablauf der Anzeigefrist auch von Amts wegen festgestellt werden. In diesem Fall ist auf den Zollbetrag auf Aufschlag von 100% festzusetzen. ( 8 ) Der Unionsminister der Finanzen wird ermächtigt, mit der Durchführung des Gesetzes eine andere öffentliche oder private Stelle zu beauftragen. § 7 Steuerbefreiung (1) Zugelassene Rechtsanwälte oder Notare können für die vorübergehende treuhänderische Aufbewahrung von fremdem Geld ein besonderes Konto auf Antrag bei der Unionsbank steuerfrei schalten lassen. (2) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die fremden Geldbeträge unverzüglich an den Berechtigten ausgezahlt werden und ein Entzug von Vermögensteuern über einen nicht nur kurzen Zeitraum vermieden wird. § 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft. |
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| Original von Sean William Connor Antrag an das Unionsparlament Gemäß Art. 43 II. der Unionsverfassung stelle ich als Unionskanzler der Demokratische Union dem Unionsparlament die Vertrauensfrage. |
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| Original von Denise M. Heidenberg *hust* |
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Unionssteuergesetz (UStG) § 1 Steuerpflicht (1) Alle natürlichen und juristischen Personen, die innerhalb der Demokratischen Union einen Wohnsitz haben, sind unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig. Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Demokratischen Union zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder erschlossen werden. (2) Unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind auch diejenigen natürlichen Personen, die weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Demokratischen Union haben, wenn sie zu einer inländischen natürlichen oder juristischen Person in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn beziehen. (3) Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt dem Unionsminister der Finanzen. (4) Die Durchführung soll, soweit möglich, automatisiert erfolgen. § 2 Arten der zu versteuernden Einkommen Der Einkommenssteuer unterliegen: 1. Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, 2. Einkommen aus selbständiger Arbeit, 3. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und Fischerei, 4. Einkommen aus Gewerbebetrieb, 5. Einkommen aus Kaptialvermögen, 6. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkommen. § 3 Sätze der Einkommenssteuer Monatliche Einkommen, 1. bis einschließlich 210,00 B sind steuerbefreit, 2. ab 210,01 B bis einschließlich 1.000,00 B werden mit 10% besteuert, 3. ab 1.000,01 B bis einschließlich 2.500,00 B werden mit 15% besteuert, 4. ab 2.500,01 B bis einschließlich 4.500,00 B werden mit 25% besteuert, 5. ab 4.500,01 B werden mit 37% besteuert. § 4 Kapitalbesteuerung (1) Auf Geldvermögen wird eine Vermögenssteuer erhoben. (2) Jede natürliche Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 30.000,- B. (2a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 30.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 0,5% erhoben. (3) Jede juristische Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 100.000,- B. (3a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 100.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 2,5% erhoben. § 5 Körperschaftssteuer (1) Von juristischen Personen wird eine Körperschaftssteuer erhoben. (2) Von der Körperschaftssteuer befreit sind alle Körperschaften des öffentlichen Rechts. (3) Über die Zu- oder Aberkennung des Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts entscheidet das Unionsministerium der Finanzen durch Verordnung. (4) Auf den Gewinn einer Körperschaft, also alle Einnahmen (Zahlungseingänge) abzüglich aller Ausgaben (Zahlungsausgänge) über alle Konten innerhalb eines Kalendermonats, werden Steuern erhoben. (4a) Der Steuersatz beträgt ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von: 1. ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von 500,01 bis einschließlich 3.000,00 B 5,5%, 2. ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von 3.000,01 B bis einschließlich 5.000,00 B 10,5%, 3. ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von 5.000,01 B bis einschließlich 10.000,00 B 20,5%, 4. ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von 10.000,01 B 30,5%. §6 Geldausfuhrzoll (1) Auf die Ausfuhr von Geld von der Unionsbank auf eine ausländische Bank wird ein Zoll von 15% erhoben. Zollpflichtig ist die Auslandsüberweisung unabhängig von der technischen Abwicklung des Währungsumtauschs durch die beteiligten Nationalbanken. (2) Jede natürliche Person mit Konto bei der Unionsbank hat einen Freibetrag von 150 Bramer je Kalendermonat, der zollfrei bleibt. (3) Von dem ausgeführten Geldbetrag eines Kalendermonats werden Geldeinfuhren des gleichen Kalendermonats in Abzug gebracht. (4) Zollschuldner ist der Inhaber des Kontos bei der Unionsbank. (5) Wer nach diesen Vorschriften zollpflichtig ist, hat unaufgefordert spätestens am vierzehnten Tag des folgenden Kalendermonats diesen Umstand dem Unionsminister der Finanzen anzuzeigen. Die Anzeige muss eine vollständige Aufstellung der Ausfuhren und eine Aufstellung der Einfuhren, die der Zollpflichtige in Abzug bringen will, enthalten. (6) Der Unionsminister der Finanzen erlässt daraufhin einen Zollbescheid, im übrigen gilt §3. (7) Die Zollpflichtigkeit kann nach Ablauf der Anzeigefrist auch von Amts wegen festgestellt werden. In diesem Fall ist auf den Zollbetrag auf Aufschlag von 100% festzusetzen. ( 8 ) Der Unionsminister der Finanzen wird ermächtigt, mit der Durchführung des Gesetzes eine andere öffentliche oder private Stelle zu beauftragen. § 7 Steuerbefreiung (1) Zugelassene Rechtsanwälte oder Notare können für die vorübergehende treuhänderische Aufbewahrung von fremdem Geld ein besonderes Konto auf Antrag bei der Unionsbank steuerfrei schalten lassen. (2) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die fremden Geldbeträge unverzüglich an den Berechtigten ausgezahlt werden und ein Entzug von Vermögensteuern über einen nicht nur kurzen Zeitraum vermieden wird. § 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft. |
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Verfassungsänderndes Gesetz zur Änderung des Amtseides §1 Artikel 42 (1) der Unionsverfassung wird wie folgt geändert: "Der Unionskanzler leistet bei seinem Amtsantritt folgenden Eid: 'Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes der Demokratischen Union widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Staates wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.'". §2 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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| Original von Bodo von Kurzschluss Gegen folgendes Gesetz hat der Unionsrat Einspruch erhoben.
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